Zu Absatz 4 Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen seines eigenen Personals selbst durch
Zu Absatz 3:
Das Landesamt für Verfassungsschutz ist mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung. Dies entspricht auch den in § 2Abs. 4 des. In Einzelfällen, beispielsweise bei der Überprüfung des Behördenleiters und seines Stellvertreters, besteht die Möglichkeit, eine andere Verfassungsschutzbehörde um Mitwirkung zu ersuchen.
Zu Absatz 4:
Das Landesamt für Verfassungsschutz führt die Sicherheitsüberprüfungen seines eigenen Personals selbst durch. Es ist damit sowohl zuständige Stelle als auch mitwirkende Behörde.Auch innerhalb des Landesamts müssen Personalverwaltung und personeller Geheimschutz voneinander getrennt sein.
Zu § 4:
Zu Absatz 1:
Die Definition der Verschlusssache entspricht der in § 2 Abs. 4 Nr. 1 und in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verwendeten Umschreibung. Sie gilt unabhängig von der Darstellungsform und setzt die kenntlich gemachte Einstufung in eine der in Absatz 2 aufgeführten Verschlusssachengrade voraus. Die Einstufung kann nur von einer öffentlichen Institution oder auf deren Veranlassung auch von nicht öffentlichen Stellen vorgenommen werden, da Informationen betroffen sind, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sein müssen.
Zu Absatz 2: Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH und höher erforderlich. Die Definitionen entsprechen im Übrigen denen für den Freistaat Thüringen sowie der seit dem Jahr 1994 geltenden Verschlusssachenanweisung des Bundes.
Zu § 5:
Zu Absatz 1:
Die Beschreibung der Umstände, die ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes darstellen, ist wesentlicher Inhalt des Absatzes 1. Der Rechtsprechung folgend, müssen zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos vorliegen. Abstrakte Möglichkeiten genügen nicht. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt beziehungsweise ausüben soll, vorliegen.
Ist eine Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar, weil beispielsweise die betroffene Person die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung versagt hat oder sich erst kurz in Deutschland aufhält, liegt kein Sicherheitsrisiko vor. Eine Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert dann an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. für Zweifel an der Zuverlässigkeit nach Nummer 1 sein. Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich aber auch ergeben aus übermäßigem Alkoholgenuss, der Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstößen gegen Dienstpflichten und aus geistigen oder seelischen Störungen.
Das Sicherheitsrisiko in Nummer 2 beruht auf den langjährigen Erfahrungen aus der Spionageabwehr. Nach deren Feststellungen nutzen gegnerische Nachrichtendienste persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können beispielsweise Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten oder Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, zum Beispiel außereheliche intime Beziehungen. Häufig ausgenutzt werden als Druckmittel auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (§ 32) gelten. Wiederholte Reisen in diese Staaten können den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.
Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (Nummer 3). im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind, dürfen Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, anvertraut werden. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt.
Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es insbesondere in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners, aber auch anderer Personen, die im Haushalt der betroffenen Person leben oder mit ihr in enger persönlicher Bindung stehen, liegt. Mit der Formulierung kann soll verhindert werden, dass Gefährdungserkenntnisse über Personen im näheren Lebensumfeld der betroffenen Person zwingend ein Sicherheitsrisiko für die betroffene Person begründen.
Zu Absatz 2:
Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken nach diesem Gesetz Maßnahmen wie beispielsweise Mitteilungspflichten und Prüfungsmaßnahmen auslöst, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden (§§ 14, 17 und 18).
Zu Absatz 3: Sicherheitshinweise können von der mitwirkenden Behörde an die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle gegeben werden und ermöglichen der mitwirkenden Behörde, fallbezogene Empfehlungen und Hinweise für die weitere Betreuung der betroffenen Person durch die zuständige Stelle mitzuteilen.
Sicherheitshinweise dienen auch dazu, einem möglichen Sicherheitsrisiko vorzubeugen, beispielsweise durch Hinweis auf regelmäßige Belehrungen.
Zu § 6:
Zu Absatz 1:
Die betroffene Person ist vorher über Art und Umfang der beabsichtigten Überprüfung sowie über die weitere Datenverarbeitung zu unterrichten. Sofern Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden müssen, ist die betroffene Person auch darüber vorher in Kenntnis zu setzen.
Zu Absatz 2:
Mit der umfassenden Unterrichtung kann die betroffene Person selbst bestimmen, ob sie sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen will. Die Sicherheitsüberprüfung ist daher nur mit Zustimmung der betroffenen Person nach einer umfassenden Unterrichtung zulässig und für alle Überprüfungsarten erforderlich. Wird die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung versagt, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf. Aus der Verweigerung der Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung dürfen keine Konsequenzen gezogen oder in Aussicht gestellt werden, die für die berufliche Entwicklung nachteilig sind und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stehen. Die betroffene Person muss jedoch in Kauf nehmen, dass möglicherweise eine Beförderung oder Höhergruppierung, die mit der Übertragung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verbunden gewesen wäre, nicht erfolgt.
Zu Absatz 3:
Bei einer Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung hat die betroffene Person vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ein Verweigerungsrecht, über das die betroffene Person zu belehren ist, besteht nur unter den Voraussetzungen des Satzes 2. Der betroffenen Person wird auch hinsichtlich der Kontrolle der personenbezogenen Daten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz eingeräumt. Der Begriff Angaben verweigern stellt klar, dass der betroffenen Person kein Recht zu eingeräumt wird. Werden Angaben verweigert, ist die betroffene Person zudem verpflichtet, darauf hinzuweisen. Dies kann dadurch geschehen, dass die entsprechenden Fragen in der Sicherheitserklärung mit Keine Angaben oder mit. Im Übrigen keine Angaben beantwortet werden.
Zu Absatz 4: Wesentliche Änderungen, die für eine sicherheitsmäßige Beurteilung bedeutsam sind, hat die betroffene Person bereits vor einer Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Zu Absatz 5: Absatz 5 dient der Klarstellung, dass die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen auch für die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspartner gelten.
Zu Absatz 6:
Entsprechend der Bedeutung der Sicherheitsüberprüfung für die betroffene Person sieht das Gesetz ein Anhörungsrecht vor. Die Anhörung ist zugleich ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Da es bei der Anhörung wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck ankommt, den die betroffene Person hinterlässt, soll die betroffene Person sich persönlich äußern und sich nicht vertreten lassen. Ein Rechtsbeistand kann jedoch zur Anhörung hinzugezogen werden.
Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenzund Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist dies nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben.