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Die Referenzund Auskunftspersonen sind auf das ihnen zustehende Widerspruchsrecht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4) hinzuweisen.

Schulden sind für fremde Nachrichtendienste ein idealer Anknüpfungspunkt, um verschuldete Personen durch finanzielle Zuwendungen zu einer Zusammenarbeit zu bewegen. Regelmäßig erfährt die zuständige Stelle erst dann von einer Verschuldung, wenn Pfändungs- oder Überweisungsbeschlüsse bei ihr eingehen. Um eine Verschuldung und damit gegebenenfalls verbundene Überschuldung bereits vorher festzustellen und einem Sicherheitsrisiko vorzubeugen, erhält die mitwirkende Behörde die Befugnis, Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einzuholen.

Zu Absatz 5:

Die Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden ohne Ausnahme gestellt. Dadurch wird die Tatsache berücksichtigt, dass sowohl Bewohner der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wie auch die der (früheren) Bundesrepublik Deutschland dem Einfluss des Staatssicherheitsdienstes unterlagen. Der Begriff Tätigkeit ist nicht im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen, sondern soll alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst umfassen.

Der Stichtag 1. Januar 1970 ist bedingt durch das Ende des SED-Regimes und damit das Ende der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Jahr 1989. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt regelmäßig nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften.

Soweit bereits eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für die betroffene Person vorliegt, wird diese beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt. Liegt keine Auskunft vor oder ist diese älter als sechs Monate, wird die betroffene Person von der zuständigen Stelle aufgefordert, die für eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik notwendigen Angaben zu machen. Gleiches gilt für den einzubeziehenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Zu Absatz 6:

Zur Klärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts können weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners durchgeführt beziehungsweise festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Schutzwürdig können beispielsweise die Interessen der betroffenen Person oder ihres Ehegatten oder Lebenspartners sein, wenn eine Konfrontation mit zunächst vagen schwer wiegenden Verdächtigungen verhindert werden soll, bevor diese näher verifiziert sind. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung der betroffenen Person nicht vorgehalten werden können. Neben Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden, können andere geeignete Stellen Behörden,Verbände, Arbeitskollegen, Geschäftspartner sein, sofern diese des sicherheitserheblichen Sachverhalts beitragen können.

Zu Absatz 7:

Ein klärungsbedürftiger Sachverhalt kann auch in sonstigen Personen des engeren Umfelds, beispielsweise Kinder oder Geschwister, Eltern beziehungsweise Schwiegereltern oder auch einem Mitglied einer Wohngemeinschaft, liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich aus Beziehungen der betroffenen Person zu diesen Personen Sicherheitsrisiken ergeben können. In diesem Fall steht der mitwirkenden Behörde die Möglichkeit zu, Ermittlungen zu diesen Personen mit deren Zustimmung nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 durchzuführen.

Zu § 13:

Zu Absatz 1:

Die Einleitung der Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die Mitteilung der personalverwaltenden an die zuständige Stelle. Daraufhin wird die betroffene Person von der zuständigen Stelle um Abgabe der Sicherheitserklärung gebeten und über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet.

Zu Absatz 2:

Die in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie beschränken sich auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person gewonnen werden können.

Eine Beziehung nach den Nummern 16 und 17 liegt nicht erst dann vor, wenn die betroffene Person Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation ist oder einer Organisation, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangt, angehört. Eine Beziehung liegt bereits dann vor, wenn beispielsweise durch Spenden, öffentliche Sympathiekundgebungen und organisatorische Hilfe eine Unterstützung der entsprechenden Organisation stattfindet. Als Kriterien zur Bestimmung entsprechender Organisationen nach Nummer 17 dienen Verbote sowie Aufführungen in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder.

Zu Absatz 3:

Zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners werden die in Satz 2 genannten Daten immer erhoben, auch wenn eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen nicht einbezogen werden. Es sind dies biographische Daten sowie Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen. Diese Daten werden von der mitwirkenden Behörde bewertet, weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind.

Zu Absatz 4: Absatz 4 benennt die Daten, die bei der Einbeziehung des Ehegatten oder Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung zusätzlich anzugeben sind.

Zu Absatz 5: Bewerber und Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz werden einer strengeren Sicherheitsüberprüfung unterzogen und sind daher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet. Hinsichtlich der Geschwister sollen die möglicherweise bei den Nachrichtendiensten vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigt werden können, um beim Landesamt für Verfassungsschutz keine Mitarbeiter einzu stellen, die familiärerseits sicherheitserheblich belastet sind (beispielsweise die Schwester ist führende Funktionärin einer extremistischen Partei oder Organisation).

Zu Absatz 6:

Der mitwirkenden Behörde kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einblick in die Personalakte gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt und sie nur durch die Einsicht in die Personalakte geklärt beziehungsweise beurteilt werden kann. Die Einsichtnahme in die Personalakte zur Gewinnung sicherheitserheblicher Erkenntnisse ist ausgeschlossen.

Zu § 14:

Zu Absatz 1: Geregelt ist der Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung kommt zu dem Ergebnis berücksichtigt sowohl den Fall, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch den Fall, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, die mitwirkende Behörde daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können beispielsweise zu vage sein oder betreffen einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Sicherheitserhebliche Erkenntnisse sind der zuständigen Stelle nach Satz 2 mitzuteilen. Die zuständige Stelle hat dadurch die Gelegenheit, der mitwirkenden Behörde gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und dadurch eine nochmalige Bewertung durch die mitwirkende Behörde zu erreichen. Weiterhin wird die zuständige Stelle in die Lage versetzt festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu Absatz 2:

Ist die zuständige Stelle nachgeordnete Behörde, so erfolgt die Unterrichtung bei Sicherheitsrisiken über deren oberste Landesbehörde. Dieser wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich in das Verfahren einzuschalten.

Zu Absatz 3:

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der zuständigen Stelle. Die Anhörung der betroffenen Person (§ 6 Abs. 6) beziehungsweise die Äußerung der einzubeziehenden Person (§ 6 Abs. 7) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen.

Zu Absatz 4:

Wird in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgelehnt, so teilt die zuständige Stelle dies der betroffenen Person mit. ist zu begründen. Die Begründung ist so zu gestalten, dass der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen sowie die schutzwürdigen Interessen von Stellen und Personen (Referenz- gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, erfolgt keine Begründung.