Großereignisse

Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Olympische Sommer- und Winterspiele,

2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,

3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,

4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,

5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.

Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden.

Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. 14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken, die internationale Verständigung und die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland zu fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinzuwirken. Die Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Grundsätzen ein Komma und die Worte auch beim Einsatz virtueller Elemente eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen sie einen angemessenen Wortanteil enthalten. 15. § 16 wird wie folgt geändert:

a) 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Programmbeirats der Klammerzusatz (§ 32 des Rundfunkstaatsvertrags) eingefügt und das Wort oder durch das Wort und ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) 1 Nr. 2 muss aus mindestens fünf Personen bestehen oder eine juristische Person sein, bei der fünf oder mehr Personen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte besitzen. Durch Vertrag oder Satzung ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte eines Mitglieds 50 vom Hundert erreichen. Ebenso ist auszuschließen, dass die Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechte von Mitgliedern mit Anteils-, Mitgliedschafts- oder Stimmrechten von jeweils 25 vom Hundert oder darüber zusammengenommen 75 vom Hundert erreichen. Einem Mitglied ist zuzurechnen, wer zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 15 des Aktiengesetzes oder in einer vergleichbaren Rechtsbeziehung steht. Innerhalb der Anbietergemeinschaft muss gesellschaftsrechtlich sichergestellt sein, dass ihre Mitglieder über alle grundsätzlichen Fragen der Gemeinschaft beraten und beschließen. Hierzu zählen auch

1. grundlegende Fragen des Programmformats und der Programmplanung,

2. die Zustimmung zu Einstellung und Entlassung der geschäftsführenden oder programmverantwortlichen Personen,

3. die Zustimmung zum Jahresgeschäftsplan,

4. die Beteiligung an anderen Veranstaltern im Sendegebiet oder Veranstaltern, deren Programme in wesentlichen Teilen des Sendegebiets empfangbar sind und

5. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.

Scheidet ein Anbieter aus der als Rundfunkveranstalter aus, bedarf die Übertragung auf einen für die Ausübung der aus der Übertragung folgenden Rechte der Bestätigung durch die Landesmedienanstalt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn durch die Übertragung des Anteils die Meinungsvielfalt nicht mehr gewährleistet ist.

In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Antragsteller die Worte oder ein Mitglied der antragstellenden Anbietergemeinschaft eingefügt.

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie

1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen,

2. den Krieg verherrlichen,

3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,

4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,

5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Sendungen, die ganz oder im Wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte aufgenommen sind, sind unzulässig. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung abweichend von Satz 1 zwischen 23 und 6 Uhr gestatten, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Im Falle der Ablehnung einer Ausnahme von Satz 1 kann ein erneuter Ausnahmeantrag gestellt werden, wenn durch Bearbeitung verändert worden sind, die die Indizierung offenkundig veranlasst haben.