Immissionsschutzgesetz

Juni 2002 hat folgenden Wortlaut:

Der Freistaat Thüringen ist zuständig für die Futtermittelüberwachung. Nach bisherigen Erkenntnissen scheinen bei der Lagerung von Futtermittelgetreide in ehemaligen Pflanzenschutzmittellagern sowie dessen Transport für die zum Teil erheblichen Nitrofen-Gehalte im Futtergetreide und die dadurch verursachte Anreicherung in Eiern und Geflügelfleisch verantwortlich zu sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele zu DDR-Zeiten als Pflanzenschutzmittellager genutzte Lagerräume in Thüringen werden noch heute als Lagerräume in Landwirtschaftsunternehmen bzw. Futtermittel produzierenden Unternehmen genutzt?

2. Wo befinden sich die Standorte dieser ehemaligen Pflanzenschutzmittellagerhallen?

3. zukünftiger Kontaminationen mit eventuellen Pflanzenschutzmittelrückständen in den Lagerhallen mussten vor einer Freigabe dieser Lagerhallen für eine Getreidelagerhaltung erfüllt werden?

4. Welche Behörden waren für die Kontrolle der Einhaltung derartiger Auflagen zuständig?

5. Ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Nitrofen-Skandal eine Nachkontrolle dieser Lager auf mögliche Kontaminationsquellen erfolgt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

6. Hat die Landesregierung und/oder die ihr unterstehenden Behörden einen kompletten Überblick über die in den ehemaligen Genossenschaften Gütern existierenden Zwischenlager für Pflanzenschutzmittel?

7. An welchen Standorten sind solche Zwischenlager betrieben worden?

8. Wurden angesichts zahlreicher und zum Teil geförderter Umbaumaßnahmen älterer Lagerhallen in betriebliche Getreidezwischenlager etwaige Vornutzungen als Zwischenlager für Pflanzenschutzmittel berücksichtigt?

9. Welche gesetzlichen Regelungen müssen Transportunternehmen beim Transport von Futtergetreide hinsichtlich der Vermeidung ungewollter Kontaminationen mit Substanzen, die vorher transportiert wurden, einhalten?

7. August 2002

10. Welche Arten von Wirtschaftsgütern dürfen nicht mit Transportmitteln befördert werden, mit denen auch Futtergetreide transportiert wird?

11. gelten für die Reinigung von Transportmitteln, mit denen Futtermittel transportiert werden?

12. Welche Behörden garantieren die Kontrolle und Einhaltung derartiger Regelungen?

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 31. Juli 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen gab es auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen zu DDR-Zeiten 42 Standorte ehemaliger Agrochemischer Zentren (ACZ) bzw. ehemaliger Kombinate für materielltechnische Versorgung der Landwirtschaft (MTV) mit Pflanzenschutzmittellagern, die über eine Lagerkapazität von über fünf Tonnen verfügten. Davon werden derzeit noch 25 von landwirtschaftlichen Unternehmen als Lagerräume für Pflanzenschutzmittel (PSM), Düngemittel, Getreide, Baumaterial, Paletten, landwirtschaftliche Geräte und Ersatzteile u. a. genutzt. Hinsichtlich der Lagerung von Getreide wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen.

Betriebliche Klein-, Neben- und Zwischenlager können zurzeit nicht beurteilt werden, da entsprechende umfassende Informationen nicht vorliegen. Die Angaben lassen sich im Übrigen auch nicht mit vertretbarem Aufwand recherchieren. Diese Läger kommen in der Regel aufgrund ihrer geringen Größe ohnehin nicht für eine Einlagerung von Getreide- bzw. Futtermitteln in Frage.

Zu 2.: Die oben genannten 25 Standorte sind: Bufleben-Warza, Ebeleben, Großschwabhausen, Heiligenstadt, Kölleda, Marksuhl (Dippach), Mühlhausen, Niederorschel, Nordhausen, Reisdorf, Vieselbach, Walschleben, Bad Frankenhausen (Oldisleben), Eisenberg, Greiz (Daßlitz), Großenstein (Niederpöllnitz), Jena (Wichmar), Lobenstein (Friesau), Neustadt/Orla, Rudolstadt, Altenburg, Schmölln, Hildburghausen, Kaltennordheim und Weimar.

Zu 3.: Anlagen zum Lagern von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ab einer Mengenschwelle von fünf Tonnen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes i.V.m. der

4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Sie waren mit der Herstellung der Einheit Deutschlands gemäß § 67a in den neuen Ländern bei den zuständigen Immissionsschutzbehörden anzuzeigen. Eine Genehmigung aus DDR-Zeiten galt danach als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fort.

Werden derartige Anlagen stillgelegt, ist dies durch den Betreiber bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen (§ 15Abs. 3 Die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5Abs. 3 ist nachvollziehbar und kontrollierbar darzulegen. Die Behörde hat zu prüfen, ob darüber hinaus im Einzelfall weitere Auflagen erforderlich sind. Die Realisierung der letztlich zu treffenden Maßnahmen bei Betriebseinstellung ist von der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu überwachen (§ 52 Abs. 1 Nach derzeitigem Kenntnisstand wurden seit 2. Oktober 1990 insgesamt 33 Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittelläger angezeigt. Davon sind stillgelegt, 14Anlagen wurden aus des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in andere Nutzungen überführt und u. a. aufgrund des Unterschreitens der Mengenschwelle an die zuständigen Landratsämter abgegeben.

Neun Anlagen werden als Bundes-Immissionsschutzgesetz-Anlagen weiterbetrieben. Für drei Anlagen erfolgte in den Jahren 1994 bis 1999 eine Neugenehmigung nach § 4 so dass derzeit als betrieben werden. Bei zwei stillgelegten Lägern erfolgte die Festschreibung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 3 über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach guter fachlicher Praxis beim Umgang mit Lebens- und Futtermitteln vor einer Getreideeinlagerung eine gründliche Reinigung und Versiegelung der Lagerfläche erfolgen muss.

Zu 4.: Zuständige Überwachungsbehörden für die in Frage 3 genannten Anlagen waren ab 1990 bis 1992 die Landratsämter, von 1992 bis 1994 das Thüringer Landesverwaltungsamt und danach die Staatlichen Umweltämter gemäß der jeweils gültigen Zuständigkeitsverordnung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.

Zu 5.: Unmittelbar nach Bekanntwerden der Nitrofen-Kontamination in der Lagerhalle Malchin wurden Kontrollen aller früheren Pflanzenschutzmittelläger der ehemaligen ACZ und des ehemaligen Kombinats für materiell-technische Versorgung in Thüringen auf ihre derzeitige Nutzung durch die Landwirtschaftsämter veranlasst. Nach bisher vorliegenden Kontrollergebnissen werden zwei der ehemaligen Pflanzenschutzläger (Außenstelle Oldisleben des ehemaligen ACZ Bad Frankenhausen und ehemaliges ACZ Niederorschel) als Getreidelager genutzt. Die Überprüfung der Lagerhalle in Oldisleben gab keinen Anlass zur Beanstandung. Im Getreidelager Niederorschel wurden im Zusammenhang mit einer vom Betreiber veranlassten privaten Untersuchung umfangreiche Überprüfungen des Getreides durchgeführt. Da ein Teil des Getreides an Mühlen in Nordrhein-Westfalen ausgeliefert worden war, wurden die dortigen Behörden in die Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchungen ergaben keine Beanstandungen.

Im Zusammenhang mit der anlaufenden Einlagerungssaison 2002 sind die Landwirtschaftsämter angewiesen, über regelmäßig durchzuführende Kontrollen sicherzustellen, dass Einlagerungen von Getreide und Futtermittel in derartigen Lagerhallen nur unter Einhaltung entsprechender Vorkehrungen stattfinden.

Zu 6.: Die Landwirtschaftsämter verfügen über eine vollständige Übersicht der Läger, die zu DDR-Zeiten von den ehemaligen ACZ und dem ehemaligen MTV zur Lagerung von Pflanzenschutzmitteln genutzt wurden. Zudem liegen Informationen über alle größeren ehemaligen PSM-Läger der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe vor. Da die ehemaligen Genossenschaften und Volkseigenen Güter (VEG) grundsätzlich ganzjährig Pflanzenschutzmittel einlagerten, existierten im Regelfall keine Zwischenläger. Lediglich in einigen Großbetrieben wurden in einzelnen Betriebsteilen saisonale Zwischenläger eingerichtet und betrieben.

Zu 7.: Soweit bekannt, verfügen nahezu alle landwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe über eigene Pflanzenschutzmittelläger. Ob und welche davon nur saisonal genutzt wurden, ist mit vertretbarem Aufwand nicht zu erfassen.

Zu 8.: Die Vornutzung von Gebäuden für die landwirtschaftliche Produktion im Hinblick auf die ehemalige Lagerung von Pflanzenschutzmitteln wurde im Zusammenhang mit der Durchführung von Förderverfahren durch die dafür zuständigen Bewilligungsbehörden nicht geprüft. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt hat in einem Rundschreiben vom 9. Juli 2002 an die heutigen Nutzer ehemaliger ACZ und die Leiter der Landwirtschaftsämter nochmals auf die Problematik hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Vorkehrungen bei beabsichtigter Nutzung zu Lagerzwecken für Futter- und Lebensmittel durch die Betreiber zu treffen sind.

Zu 9.: Für alle Unternehmen, die Futtermittel transportieren, gilt das Futtermittelrecht, insbesondere die Sorgfaltspflichten, die sich aus § 3 des Futtermittelgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000, BGBI. I S. 1258) ergeben.

Zu 10.: Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, deren Transport geeignet ist, das Futtermittel so zu beeinflussen, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, beeinträchtigt oder die Gesundheit von Tieren geschädigt wird.

Zu 11.: Hier gelten die Sorgfaltspflichten des Unternehmens. Die Unternehmen sind verpflichtet, die Anforderungen nach § 3 des Futtermittelgesetzes einzuhalten und die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit der Futtermittel zu gewährleisten.

Zu 12.: Die Überwachung und Kontrolle der Futtermittelunternehmen erfolgt durch die amtliche Futtermittelüberwachung der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Jena. Unternehmen, die ausschließlich Transportleistungen erbringen, fallen jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Futtermittelüberwachung. Das TMLNU hat gegenüber der in Thüringen für die Umsetzung des Qualitätssicherungssystems zuständigen (Qualität und Sicherheit angeregt, u. a. auch Spediteure in das System aufzunehmen und entsprechende Kriterien vorzugeben.