Hinsichtlich der für die UVPVorprüfungsPflicht maßgeblichen Werte verweist die Nummer 3 auf die bundesrechtlichen Regelungen

B. v. 18.5.1994 - 4 NB 15.94 -, DÖV 1994, 872 f.) überhaupt für ein Baugenehmigungsverfahren eignen, das auf die Zulassung einzelner baulicher Anlagen gerichtet ist. Bei diesen beiden Vorhabentypen bestehen nämlich keine Lücken, die die Länder durch eine UVP im Baugenehmigungsverfahren zu schließen hätten. Ausgehend von der Überlegung, dass sich Städtebauprojekte und Industriezonen aufgrund ihres dynamischen Charakters und ihrer Teilhabe an einer längeren Siedlungsgeschichte für eine nachträgliche UVP nicht eignen, hat der Bundesgesetzgeber durch § 3b Abs. 3 Satz 4 UVPG die für das Baugenehmigungsverfahren allein bedeutsamen Fälle eines Hineinwachsens dieser Vorhaben in die UVP-Pflicht ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 vom 10.11.2000, S. 89). Die verbleibende Neuerrichtung dieser beiden großflächigen Vorhabentypen mit einer Grundfläche von mindestens 20 000 m² ist jedoch ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vorstellbar.

Hinsichtlich der für die UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht maßgeblichen Werte verweist die Nummer 3 auf die bundesrechtlichen Regelungen. Erreicht oder überschreitet ein Vorhaben die in der Nummer 18 1 zum UVPG vorgesehenen Prüfwerte für die Vorprüfung, so ist im Baugenehmigungsverfahren eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen.Auf die in der Nummer 18 der Anlage 1 zum UVPG vorgenommene Unterscheidung nach Außenbereich einerseits und Innen- beziehungsweise beplantem Bereich andererseits wird allerdings verzichtet. Damit wird die obligatorische UVP, wie sie ab bestimmten Schwellenwerten für Vorhaben im Außenbereich in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 und 18.6 der Anlage 1 zum UVPG vorgesehen ist, durch eine Einzelfallprüfung ersetzt. Diese Lösung ist sachgerecht, weil - wie ausgeführt die Genehmigung von Vorhaben der in der Nummer 3 und Größe im Außenbereich, also ohne einen Bebauungsplan, ohnehin kaum vorstellbar ist. Ergibt sich dennoch in eine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35Abs. 2 so muss es sich auch unter Umweltgesichtspunkten um ein besonders unproblematisches Vorhaben handeln, für das eine obligatorische UVP nicht angemessen wäre.Auf eine obligatorische UVP mit ihren typisierenden und damit die von häufigen Fallkonstellationen erleichternden Charakter kann hier auch deshalb verzichtet werden, weil die Vorhaben nach der Nummer 3 aller Voraussicht nach in der Praxis selten bleiben werden.

Zu Nummer 4 (Straßenbauvorhaben):

Mit Datum vom 21. Dezember 2001 erging ein Aufforderungsschreiben der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/2236 an die Bundesrepublik Deutschland. Gerügt wird die fehlende oder unvollständige beziehungsweise fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen der UVP-RL zum Straßenbau in den Bundesländern.

Die Nummern 4.1 bis 4.3 dienen dieser Umsetzung I Nr. 7 Buchst. b und c der UVP-RL. In den genannten Fällen der Nummern 4.1 bis 4.3 ist grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (vgl.Artikel 4Abs. 1 UVP-RL), die für den Neubau vier- oder mehrspuriger Straßen, entsprechend der Bundesregelung zu den Bundesfernstraßen (vgl. Anlage 1 Nr. 14.4 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG), bereits ab 5 Kilometer Länge vorgesehen wird.

Die Nummer 4.4 dient der Umsetzung des Anhangs II Nr. 10 Buchst. e der UVP-RL. Zur Bestimmung der UVP-Pflicht eines sonstigen öffentlichen Straßenbauvorhabens (das heißt einer Straße, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist) ist dabei eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Kriterien der Anlage 2 vorgesehen. Trägerverfahren ist die Planfeststellung nach § 38 des Thüringer Straßengesetzes (oder Plangenehmigung nach § 38 Abs. 2 - vgl. Artikel 4 Nr. 2 - Thüringer Straßengesetz), die bei festgestellter UVP-Pflicht auch bei Kreis- und Gemeindestraßen nicht nur zulässig ist (so § 38Abs. 1 Satz 2 Thüringer Straßengesetz), sondern aufgrund der UVP-RL nun auch bei sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Thüringer Straßengesetzes verbindlich vorgegeben wird (vgl. den neu eingefügten § 38 Abs. 1 - vgl. Artikel 4 Nr. 2).

Zu Nummer 5 (Abgrabungen, Bergbau): Nummer 5 der Anlage 1 dient der Umsetzung des Anhangs I Nr. 19 und des Anhang II Nr. 2 a der UVP-RL. Die Kriterien zur Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit der genannten Rohstoffgewinnungsvorhaben entsprechen den vorgesehenen Schwellenwerten und Vorgaben nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V-Bergbau). Da in den neuen Ländern Steine-Erden-Rohstoffe auch unter Bergrecht abgebaut werden, ist im Interesse der Gleichbehandlung die Anlehnung an die UVP-V-Bergbau geboten. Trägerverfahren für die Vorhaben nach Nummer 5 sind für Steinbrüche, in denen gesprengt wird, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, bei Tagebauen, die mit der Herstellung eines Gewässers verbunden sind (beispielsweise Nassauskiesung) das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren und bei den das baurechtliche Genehmigungsverfahren.

Zu Nummer 6 (Landwirtschaftliche Vorhaben): Nummer 6 dient der Umsetzung des Anhangs II Nr. 1 b der UVP-RL. Die vorgenommene Abstufung ergibt sich daraus, dass Ödlandflächen, das heißt Flächen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, aber kultiviert werden könnten, mit zunehmender Größe naturschutzfachlich umso bedeutsamer werden. Eine standortbezogene Vorprüfung ab einem Hektar als Schwellenwert ist ausreichend, zumal kleinere Flächen durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfasst werden. Flächen ab einer Größe von zehn Hektar werden wegen ihrer besonderen Wertigkeit einer allgemeinen Vorprüfung unterzogen.

Zu Nummer 7 (Fremdenverkehr und Freizeit): Nummer 7 dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 12 a der UVP-RL. Die können aufgrund ihrer Größe, der mit ihrem Betrieb verbundenen Besucherströme und der intensiven Naturnutzung erhebliche Umweltauswirkungen haben. Bei Skipisten ist die mögliche Belastung der Bodenoberfläche und des natürlichen Bewuchses bezüglich erodierender Wirkungen ebenso in Betracht zu ziehen wie mögliches Verkehrsaufkommen. Aus diesem Grund ist das Vorhaben nach Nummer 7.1 der allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen.

Lediglich für kleinere Skipisten, die nicht nach Bauordnung genehmigungspflichtig sind, soll eine Ausnahme gelten, da solche Vorhaben im unbeplanten Außenbereich im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung beurteilt werden. Aus diesem Grund wurde die Erschließung der Skipiste durch mechanische Aufstiegshilfen als Abgrenzungskriterium gewählt.

Die Seilbahn- und Schleppliftprojekte (darunter fallen auch Skilifte, diese sind technisch gesehen Seilbahnen) zur Personenbeförderung nach Nummer 7.2 dienen der Umsetzung des Anhang II Nr. 10 h und 12 a der UVP-RL. Eine Bagatellschwelle wurde angesichts der Durchführung solcher Projekte nicht eingeführt, da sie typischerweise in Naturräumen von besonderer Attraktivität entstehen. Seit dem Irland-Urteil des (Rechtssache C-392/96) besteht die Rechtsauffassung, ein kompletter Ausschluss der UVP durch Schwellenwerte verstoße, wenn erhebliche Umweltauswirkungen nicht generell ausge schlossen werden könnten, 2Abs. 1 der UVP-RL. Deshalb sollen Seilbahnprojekte unterhalb der Schwellenwerte der zwingenden UVP-Prüfung der allgemeinen Vorprüfung unterzogen werden, da erhebliche auf die Umwelt nicht bereits heute generell ausgeschlossen werden können. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den von der EU-Kommission im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes akzeptierten Regelungen für Straßen in Nummer 4.4 oder den Regelungen des Bundes bezüglich Straßen oder Wasserstraßen.

Die Regelung der Beschneiungsanlagen dient ebenfalls der Umsetzung des Anhangs II Nr. 12 a. Zugehörige Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind unter anderem auch Beschneiungsanlagen. In Verbindung mit dem Wassergesetz neu zu fassenden § 118 (Beschneiungsanlagen) und dem dort zukünftig verankerten Genehmigungsverfahren für solche Anlagen regelt die Nummer 7.3 ff. 1 die UVP-Pflicht für diese Vorhaben. Durch die Berücksichtigung auch der Fälle gemeinsamer Anlagen, bei nicht geschlossenen Flächen durch die Bildung summarischer Gesamtflächen und ohne Berücksichtigung der Eigentums- oder Betreiberverhältnisse bezüglich der Anlage(n), wird sichergestellt, dass eine Salamitaktik und die Probleme des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit in Verbindung mit der Vorschrift zu kumulierenden Anlagen vermieden werden.

Zu Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls): Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang III der UVP-RL, soweit dessen Kriterien (gemäß Artikel 4 Abs. 3 UVP-RL) zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben II dieser Richtlinie im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung der zuständigen Behörde anzuwenden sind.

Anlage 2 enthält die Kriterien, die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens gemäß § 3Abs. 6 Satz 1 und 2 zu berücksichtigen sind. Zu allgemeinen Fragen betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.

Soweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, ist den Kriterien Art, Größe und potentielle Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 1 und 3 der UVP-RL) bereits bei der Feststellung der Schwellenwerte Rechnung getragen worden. Die zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit eines konkreten Vorhabens erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls beschränkt sich in diesen Fällen daher auf Standortbedingungen.

Soweit unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine umfassende Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist den genannten Kriterien bei der Festsetzung der Schwellenwerte noch nicht beziehungsweise noch nicht abschließend Rechnung getragen worden. Diese Kriterien sowie das Standortkriterium (Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 2 der UVP-RL) sind daher im Rahmen einer umfassenden Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen - ohne die Festlegung eines Schwellenwertes - ausschließlich die Durchführung einer Einzelfallprüfung vorgesehen ist. Zu den Kriterien im Einzelnen:

Zu Nummer 1 (Merkmale des Vorhabens):

Die in Nummer 1 genannten Kriterien sind weitgehend identisch mit den in Nummer 1 des Anhangs III der UVP-RL genannten Kriterien. Das Kriterium der Kumulierung mit anderen Vorhaben (Anhang III Nr. 1, 2. Spiegelstrich UVPRL) wird allerdings bei der Nummer 2 aufgeführt und auf den gemeinsamen Einwirkungsbereich der betroffenen Vorhaben beschränkt, weil großräumige,