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538) Bericht des Thüringer Finanzministeriums über den Stand des Aufbaus eines modernen Liegenschaftsmanagements in der Landesverwaltung

1. Allgemeines:

Der Freistaat Thüringen ist als Eigentümer und Mieter Nutzer einer Vielzahl von Liegenschaften, die in der Regel der Unterbringung und dem Betrieb von Behörden und Einrichtungen sowie zur Erfüllung anderer dienen. Es finden sich aber auch Liegenschaften im Bestand, die diese Zweckbindung zwischenzeitlich verloren haben oder grundsätzlich nicht für Aufgaben der Verwaltung geeignet und somit zu verwerten sind.

Die Vermögenswerte der landeseigenen Liegenschaften sowie die Bewirtschaftungskosten der landeseigenen und angemieteten Liegenschaften bewegen sich in vier- bzw. dreistelligen Millionenbeträgen. Verwaltung und Verwertung dieser Liegenschaften sind für die Solidität des Landeshaushalts von besonderer Bedeutung.

Die Ressource Liegenschaft muss effektiver und effizienter genutzt werden. Dabei sollen vorhandene Einsparpotenziale erschlossen und die Nutzer durch Kostentransparenz zu einem sparsamen Umgang mit der Immobilie angehalten werden. Neue Steuerungsinstrumente wie Facility Management, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling und Benchmarking schaffen Transparenz über die genutzten Leistungen sowie die Kosten. Sie fördern auch bei den Beschäftigten ein neues Bewusstsein für Wirtschaftlichkeit.

Wesentliche Zielsetzungen einer modernen Liegenschaftsverwaltung sind

- Kosten- und Ertragsoptimierung

- Steigerung der Nutzungsqualität

- Werterhaltung und Wertsteigerung des Liegenschaftsbestandes.

9. Oktober 2000

Hinweis der Landtagsverwaltung:

Der Bericht wurde der Präsidentin des Landtags mit Schreiben des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Chefs der Staatskanzlei vom 30. September 2000 zugeleitet.

2. Kabinettsbeschluss

Das Kabinett hat am 14. Dezember 1999 beschlossen, für die Verwaltung und Bewirtschaftung der landeseigenen und angemieteten Liegenschaften zum 1. Januar 2000 einen Landesbetrieb zu errichten, der dienst- und fachaufsichtlich dem Finanzministerium zu unterstellen ist.

3. Errichtung des Landesbetriebes

Mit Erlass des Thüringer Finanzministers vom 12. Januar 2000 ist der gemäß § 26 der Thüringer Landeshaushaltsordnung zu führende Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA) errichtet worden. Der Erlass ist mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft getreten und im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 6/2000 veröffentlicht worden. Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Erfurt, Außenstellen können eingerichtet werden.

4. Verwaltungsrat

Zur Wahrung der Ressortinteressen, zur Begleitung beim Aufbau des Landesbetriebes und für weiterführende Untersuchungen, insbesondere zum Mieter-Vermieter-Modell, ist im Errichtungserlass und in der Betriebssatzung festgelegt, dass ein Verwaltungsrat beim Landesbetrieb eingerichtet wird. setzt sich aus der Thüringer Staatskanzlei und je einem Vertreter der Ministerien zusammen. Der Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums führt den Vorsitz.

Der Verwaltungsrat hat sich am 1. Februar 2000 konstituiert und sich in seinen weiteren Sitzungen u.a. mit der Betriebssatzung und der Geschäftsordnung des Landesbetriebes, dem Vorläufigen Wirtschaftsplan 2000 und den Grundzügen einer IT-Konzeption befasst.

Der Verwaltungsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben.

Neben den eingangs genannten Aufgaben bedürfen alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie u.a. die Besetzung der Führungspositionen, die Geschäftsordnung, der Wirtschaftsplan, der Jahresabschluss, die Änderung der Betriebssatzung der vorherigen Zustimmung 5. Betriebssatzung, Geschäftsordnung des Landesbetriebes

In der Betriebssatzung sind u.a. die Organisation, des Landesbetriebes, der Aufsichtsbehörde und des Verwaltungsrates, die Wirtschaftsführung einschließlich der Rechnungslegung und -prüfung geregelt.

Die Betriebssatzung wurde als Erlass des Thüringer Finanzministeriums im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 31/2000 veröffentlicht.

Die Geschäftsordnung regelt die innere Organisation des Landesbetriebes, wie z. B. die Aufgaben der Leitung, den Aufbau des Landesbetriebes, das Zusammenwirken mit Aufsichtsbehörde und Verwaltungsrat.

6. Aufgaben des Landesbetriebes

Der Landesbetrieb verwaltet und bewirtschaftet die ihm übertragenen landeseigenen und angemieteten Liegenschaften.

Er hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

- Mitwirkung bei der Bedarfsprüfung und Beratung der Staatsbauämter bei der Planung und dem Bau von Gebäuden sowie der Durchführung der Bauunterhaltung, soweit diese Aufgabe nicht den Staatsbauämtern übertragen ist;

- Koordination und Deckung des Bedarfs an Verwaltungsgebäuden und sonstigen Grundstücken und Gebäuden, z. B. durch den Abschluss von Miet-, Nutzungs- und Pachtverträgen; das Grundstücksmanagement kann auch durch den Erwerb von Grundstücken, die Veräußerung nicht mehr benötigter Liegenschaften sowie durch Vermietung oder Verpachtung der Grundstücke an Dritte erfüllt werden;

- Wahrnehmung der Interessen als Träger öffentlicher Belange in Planungsverfahren in Thüringen, soweit der Aufgabenbereich des Landesbetriebes durch die Planung berührt wird.

Über die unmittelbare Liegenschaftsverwaltung hinaus nimmt der Landesbetrieb für alle Landesliegenschaften folgende zentrale Aufgaben wahr:

- Aufgaben der Betriebsüberwachung - Energievertragsmanagement

- Bearbeitung der Erbschaftsangelegenheiten des Freistaats Thüringen und Anfall des Vereinsvermögens gemäß § 45 Abs. 3 BGB

- Ausübung des Aneignungsrechtes des Fiskus bei herrenlosen Grundstücken

- Geltendmachung von Restitutionsansprüchen auf überführte grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau

- Verwaltung, Bewirtschaftung des Gesamthandeigentums der neuen Bundesländer in Thüringen

- Beratung der Nutzer in organisatorischen und fachtechnischen Fragen der Liegenschaftsverwaltung und des Vertragsmanagements

Darüber hinaus nimmt der Landesbetrieb die Interessen des Freistaats Thüringen wahr.Ausgenommen davon sind der land- und forstwirtschaftliche staatliche Grundbesitz, der wasserwirtschaftlichen Zwecken, dem Naturschutz oder der Landschaftspflege dienende staatliche Grundbesitz und die Straßen.

Der Landesbetrieb erfasst das unbewegliche Landesvermögen (s.a. § 73 und führt das zentrale Unterbringungsverzeichnis.

Weitere Aufgaben, wie Sicherheits-, Boten- und Pförtnerdienste, Catering sowie Telefonvermittlungsdienste, kann der Landesbetrieb im Auftrag der Nutzer wahrnehmen.