Demnach erhält der kommunale Wahlbeamte von seiner Kommune eine Vergütung und Aufwandsentschädigung

Juli 2002 hat folgenden Wortlaut:

Wenn kommunale Wahlbeamte ihre Kommune in Zweckverbänden, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten o. ä. Organen von Amts wegen vertreten und hierfür eine Entschädigung bzw. Sitzungsgeld erhalten, dann müssen sie diese Gelder möglicherweise an die Kommune abführen, so der Leitsatz eines Urteils vom Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 27. Juni 2002, AZ: 6K 2816/01.KO). In der kommunalen Praxis haben bisher die kommunalen Wahlbeamten derartige Entschädigungen und Sitzungsgelder im Regelfall selbst vereinnahmt. Das Gericht hat diese Praxis als rechtswidrig bewertet und dies mit Regelungen im Beamtenrecht begründet.

Demnach erhält der kommunale Wahlbeamte von seiner Kommune eine Vergütung und Aufwandsentschädigung. Damit sind auch seine Aufwendungen in Gremien abgegolten, in denen er die Kommune von Amts wegen vertritt. Wenn der kommunale Wahlbeamte von diesen Gremien finanzielle Zuwendungen erhält, muss er diese an die Kommune abführen. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird es für die Thüringer kommunalen Wahlbeamten möglicherweise nicht ohne Wirkung bleiben. Sie müssen gegebenenfalls mit Rückzahlungsforderungen an ihre Kommune rechnen. Das Koblenzer Urteil zeigt, dass es dabei um erhebliche Summen gehen kann. Der durch das Urteil betroffene ehemalige Oberbürgermeister von Neuwied muss rund 57.000 Euro an seine Stadt zurückzahlen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung zum dargestellten Sachverhalt des Umgangs mit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern durch kommunale Mandatsträger für Tätigkeiten außerhalb kommunaler Gremien, und mit welchen gesetzlichen Regelungen wird diese Rechtsauffassung begründet?

2. erwartet die Landesregierung aus dem oben genannten Koblenzer Urteil für die kommunalen Wahlbeamten in Thüringen?

3. Welche gesetzgeberischen Schritte bzw. Maßnahmen hält die Landesregierung für erforderlich, um bezüglich des dargestellten Sachverhalts Rechtsklarheit zu schaffen?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 3. September 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Juni 2002 (Az.: 6 K 2816/01.KO) ist auf entsprechende Sachverhalte in Thüringen wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Rheinland-Pfalz und Thüringen grundsätzlich nicht übertragbar.

10. September 2002

Zwar ergibt sich aus dem bundesweit geltenden Verbot, Geschenke und Belohnungen anzunehmen (vgl. § 73 Thüringer Beamtengesetz § 43 Beamtenrechtsrahmengesetz [BRRG]), dass auch in Thüringen hauptamtliche kommunale Wahlbeamte neben ihrer Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung, die sie von ihrem Dienstherrn erhalten, von Dritten keine Vergütung für Tätigkeiten, die zum Hauptamt gehören, annehmen bzw. behalten dürfen (vgl. entsprechende Hinweise in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Thüringer Staatskanzlei, der Thüringer Ministerien, der Thüringer Landtagsverwaltung und des Thüringer Rechnungshofs vom 18. Juli 2001 zu § 73 34/2001, S. 1843, 1844).

Entsprechend darf ein Oberbürgermeister/Bürgermeister oder Landrat, der die Gemeinde/Stadt bzw. den Landkreis aufgrund seiner hauptamtlichen Verpflichtung nach § 31 Abs. 1 bzw. § 109 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft, an der die Gemeinde/Stadt bzw. der Landkreis beteiligt ist, nach außen zu vertreten hat, hierfür auch in Thüringen keine Vergütungen annehmen bzw. behalten.

Die Tätigkeit des Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft, an der die Gemeinde/Stadt oder der Landkreis beteiligt ist, gehört in Thüringen aber - anders als in Rheinland-Pfalz - nicht zum Hauptamt, weil der Oberbürgermeister/Bürgermeister bzw. Landrat diese Tätigkeit in Thüringen - anders als in Rheinland-Pfalz - nicht zwingend aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wahrzunehmen hat. Er ist demnach persönliches Mitglied. Die Gemeinde/Stadt bzw. der Landkreis kann den Oberbürgermeister/Bürgermeister bzw. den Landrat, aber auch einen anderen Vertreter bestellen (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 14, § 74 Aufgaben, die außerhalb des Kreises der zum Hauptamt gehörenden Aufgaben wahrgenommen werden, sind entweder als Nebentätigkeit oder als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4 Thüringer Nebentätigkeitsverordnung Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit (§ 67 Abs. 1 Satz 2 Öffentliche Ehrenämter sind die in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten; im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 2 Abs. 4 Für Nebentätigkeiten - wie in Thüringen die Tätigkeit des Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ einer kommunalen Gesellschaft, an der die Gemeinde/die Stadt oder der Landkreis beteiligt ist - regelt die Thüringer Nebentätigkeitsverordnung in §§ 8 und 9, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Vergütung gewährt werden darf und gegebenenfalls ab welcher Höhe Vergütungen an den Dienstherrn abzuliefern sind.

Zu 2.: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Rheinland-Pfalz und in Thüringen - wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt - nicht auf entsprechende Sachverhalte in Thüringen übertragen werden.

Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen und Bekanntmachungen in Thüringen, insbesondere den §§ 8 und 9 in Bezug auf Nebentätigkeiten, inwieweit kommunale Wahlbeamte Vergütungen von dritter Seite an den Dienstherrn abliefern müssen.