Stahlgleitwände auf Straßen und Brückenbauwerken

Stahlgleitwände auf Straßen und Brückenbauwerken.

Einige Straßenbauämter haben für Absicherungsmaßnahmen auf Brücken und Landesstraßen Stahlgleitwände gemietet.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass bei einem Ankauf dieser Stahlgleitwände Kosten in Höhe von ca. 500 TDM hätten eingespart werden können.

94 Bei der Prüfung von Straßenbaumaßnahmen im Jahre 2000 hat der Rechnungshof festgestellt, dass einige Straßenbauämter in einem Zeitraum von bis zu sechs Jahren Stahlgleitwände auf Brückenbauwerken und Straßen in einer Länge von insgesamt 962,5 m gemietet haben. Dafür haben sie einen Mietpreis in Höhe von 690 TDM gezahlt.

Der Rechnungshof hatte dem Ministerium vorgehalten, ein Ankauf dieser Stahlgleitwände auf der Grundlage angebotener Lieferpreise von ca. 180 DM/m hätte den Landeshaushalt mit lediglich ca. 173 TDM belastet. Unter Berücksichtigung des Unterhaltungsaufwandes hätten insoweit ca. 500 TDM eingespart werden können.

Zu Tz. 94:

Die Straßenbauämter sind vom Landesamt für Straßenbau beauftragt worden, im Rahmen von Ausschreibungen Angebote für Anmietung und Kauf bzw. im Falle von Verkehrssicherheitspflichtverletzungen einschließlich Gefahr im Verzug, Vergleichsangebote für Anmietung und Kauf einzuholen und eine zeitliche Bewertung dieser Maßnahmen vorzunehmen. Aus der zu erwartenden Liegezeit der Stahlgleitwände lässt sich die Entscheidung Kauf oder Miete ableiten.

95 Hierzu hat das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur (TMWAI) in seiner Stellungnahme zunächst erwidert:

- Die Lagerhaltung der Stahlgleitwände sei durch die Strukturänderung der Straßenbauverwaltung problematisch, da keine eigene Lagerhaltung mehr möglich sei und sich daraus auch weiterer Verwaltungsaufwand ergeben würde.

- Für den Auf­ und Abbau der Stahlgleitwände müsse eine Fachfirma beauftragt werden, wodurch zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwendungen entstünden.

- Die Unterhaltung der Schutzeinrichtungen sei während der Standzeit der Gleitwände durch den Mietpreis abgegolten; das Regulieren der Wände aufgrund Verschiebung durch Anfahren sei darin enthalten. Außerdem würde bei Verwendung gekaufter Materialien mit erheblichen Unterhaltungskosten zu rechnen sein.

- Der Mietpreis sei bei Absicherungsmaßnahmen einzelner Bau werke infolge kurzer Standzeit günstiger als der evtl. Kaufpreis gewesen.

- Beim Aufstellen der Stahlgleitwände sei der Zeitraum für die Absicherung des Bauwerkes teilweise nur ungenau bzw. gar nicht bekannt gewesen.

96 Die vom Ministerium vorgebrachten Argumente überzeugen nicht.

Hinsichtlich des Einwandes des Ministeriums, die Lagerhaltung von Stahlgleitwänden sei aufgrund der Strukturänderung in der Straßenbauverwaltung problematisch, hält der Rechnungshof entgegen, dass seine Feststellungen auch einen Zeitraum betreffen, in dem diese Strukturänderung noch nicht abzusehen war. Demzufolge kann er dieses Argument nur bedingt als Hinderungsgrund für den Ankauf anerkennen. Die Lagerung hätte ­ wie bei den Schutzplanken ­ auf den Straßenmeisterei-Dienstgehöften erfolgen können. Zudem widerspricht der Rechnungshof einem nennenswerten Anstieg des Verwaltungsaufwandes für den Fall eines Ankaufs, denn zum Auf- und Abbau der Wände hätte die Lieferfirma verpflichtet werden können.

Im Übrigen stellt sich bei dem Verschieben der Gleitwände durch Anfahren auch die Frage einer Haftung der Verursacher.

Das Argument des Ministeriums, der Mietpreis sei aufgrund einer kurzen Standzeit günstiger als ein eventueller Kaufpreis, mag im Einzelfall zutreffen. Nach Berechnungen des Rechnungshofs sind die Aufwendungen für Kaufpreis und Mietpreis in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktsituation bei einer Standzeit von ca. 8 bis 9 Monaten ausgeglichen, so dass ein Anmieten der Stahlgleitwände mindestens über den genannten Zeitraum hinaus nur auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung in Betracht kommen sollte.

Im Hinblick auf die teilweise ungenauen bzw. nicht vorhandenen Kenntnisse bei den Straßenbauämtern über Beginn und Ende der Standzeiten hätte zumindest bei einer unstrittigen Mindeststandzeit ihr Ankauf in Erwägung gezogen werden müssen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Im Übrigen haben sich einige Straßenbauämter aus Wirtschaftlichkeitsgründen für einen Ankauf, und nicht für die Anmietung der Stahlgleitwände entschieden. Dies untermauert die vom Rechnungshof vertretene Auffassung.

97 In der Stellungnahme zum Entwurf dieser Bemerkung räumte das Ministerium nunmehr ein, dass die Vorhaltungen des Rechnungshofs berechtigt seien. Es führte an, dass aus heutiger Sicht die festgestellten Mietkosten über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren unwirtschaftlich seien. Zu seiner Entlastung teilte es jedoch mit, einige Straßenbauämter seien zum Zeitpunkt der Aufstellung der Stahlgleitwände von einer nur kurzfristigen Beseitigung vorhandener Gefahrensituationen ausgegangen. Es sei in solchen Fällen daher immer, ohne Vergleichsangebote für einen entsprechenden Ankauf einzubeziehen, zugunsten einer Anmietung entschieden worden.

Das Ministerium werde die Straßenbauämter beauftragen, künftig Kauf- und Mietangebote zum Vergleich einzuholen. Damit werde in Abhängigkeit von der zu erwartenden Standzeit eine wirtschaftliche Entscheidung ermöglicht.

98 Der Rechnungshof begrüßt die Absicht des Ministeriums, künftig alle Straßenbauämter zu einer wirtschaftlichen Entscheidung über Anmietung bzw. Kauf von Stahlgleitwänden anzuhalten.

Für die angeführten Fälle bleibt festzuhalten, bei einem Ankauf der Stahlgleitwände hätten gegenüber dem gezahlten Mietzins ca. 500 TDM Haushaltsmittel eingespart werden können.

Verstöße bei der Gewährung von Zuwendungen an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringen Philharmonie Gotha-Suhl e. V. (Kapitel 17 20)

Die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringen Philharmonie Gotha-Suhl e. V. erhielt trotz erheblicher Eigenmittel vom Freistaat Thüringen beträchtliche Fördermittel in jährlich gleichbleibender Höhe. Art und Umfang der Förderung sollen nach den vorliegenden Vereinbarungen bis zum Jahre 2005 fortgesetzt werden.

Bei der Gesellschaft angestellte Musiker hatten die ihnen obliegenden Dienste nur zum Teil zu erbringen. Der Haustarifvertrag der Gesellschaft enthält Vereinbarungen, die den Beschäftigten des Orchesters eine unzulässige Besserstellung gewähren.

99 Die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Thüringen Philharmonie Gotha-Suhl e.V. (Gesellschaft) ist Träger des Orchesters Thüringen Philharmonie Gotha-Suhl. Die Gesellschaft beschäftigt 91 Angestellte, davon 84 Musiker. Sie widmet sich der Aufgabe, insbesondere klassische Musik zu pflegen und zu interpretieren sowie den künstlerischen Nachwuchs zu fördern.

Die Gesellschaft wird auf Grund gemeinsamer Finanzierungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Thüringen (vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - TMWFK), dem Landkreis Gotha sowie den Städten Suhl und Gotha gefördert. Nach der Finanzierungsvereinbarung vom 1. Juli 1998 erhielt die Gesellschaft für den Zeitraum von 1999 bis 2002 in Form einer institutionellen Förderung vom Freistaat Thüringen jährlich einen Festbetrag in Höhe von 4.150 TDM. Die kommunalen Zuwendungsgeber beteiligten sich mit einem weiteren Betrag von 3.753 TDM pro Jahr. Aufgrund einer zweiten Vereinbarung soll die Gesellschaft in gleicher Höhe für die Jahre 2003 bis 2005 weiter gefördert werden.

Zu Tz. 99:

Das Orchester ist im Ergebnis kulturpolitischer Entwicklungen und Entscheidungen im engen Zusammenwirken mit bürgerlichem Engagement in den Städten Gotha und Suhl aus dem Grundstock von zwei Orchestern entstanden. Nach Auffassung der Landesregierung ist dies bei der Bewertung der Prüfungsfeststellungen zu beachten.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle (SRPSt) Suhl hat im Jahr 2001 im Auftrag des Rechnungshofs die Verwaltung und Verwendung der Zuwendungen des Freistaates Thüringen an diese Gesellschaft geprüft und dabei u. a. Folgendes festgestellt: 100 Zuwendungsbewilligung

Bei der Prüfung ergab sich, dass das Ministerium bei der institutionellen Förderung der Gesellschaft deren ständig gestiegene Eigenmittel nicht berücksichtigt hat. Die Einnahmen der Gesellschaft betrugen im Jahre 1999 rund 888 TDM und im Jahre 2000 rd. 848 TDM. Das der Gesellschaft verfügbare Bankguthaben betrug 1,16 Mio. DM zum 31. Dezember 1999 und 1,39 Mio. DM zum 31. Dezember 2000. Diese Eigenmittel entsprechen 28 v. H. der vom Freistaat Thüringen im Jahre 1999 gewährten und 33 v.

H. der im Jahre 2000 gewährten Zuwendung.

Zu Tz. 100:

Mit einem Finanzierungsabkommen wurden dem Trägerverein von allen Zuwendungsgebern Festbeträge zugesichert und die Landesmittel gemäß § 15 Abs. 2 mit Beschluss über das Haushaltsgesetz zur Selbstbewirtschaftung übertragen. Im Gegenzug hat der Trägerverein die tarifliche Dynamisierung zeitlich verzögert und so die vom TRH genannten Eigenmittel gebildet. Nach dem Finanzierungskonzept des Vereins werden diese Mittel für die weitere Finanzierung des Orchesters bis etwa 2007 eingesetzt, da eine Erhöhung der öffentlichen Zuwendungen in den Folgejahren nicht möglich und auch nicht SRPSt hat beanstandet, dass bei der Zuwendungsbewilligung die vorhandenen Eigenmittel der Gesellschaft nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden waren, was dem Subsidiaritätsprinzip widersprach. Daher forderte sie, bei der weiteren Förderung die beträchtlichen Eigenmittel zu berücksichtigen.

Das Ministerium äußerte in seiner Stellungnahme, die Gesellschaft habe in den Verhandlungen darauf gedrängt, dass das Orchester eine solide und auch sichere finanzielle Basis erhalten solle. In den Finanzierungsvereinbarungen seien deshalb von allen Zuwendungsgebern Festbeträge für die Vertragslaufzeit von 1999 bis 2002 zugesichert und hierbei die Einnahmen in Höhe eines anfänglich von der Gesellschaft erarbeiteten Finanzierungskonzeptes berücksichtigt worden.

Den Ausführungen des Ministeriums ist Folgendes entgegen zu halten: Da die Finanzierung der Gesellschaft für die Jahre 1999 bis 2002 auf den Daten des Jahres 1998 beruhte, hätte bereits für das Jahr 2000 aufgrund des Anstiegs der Eigenmittel eine Abänderung der Vereinbarung in Betracht gezogen werden können. Zumindest beim Abschluss der zweiten Finanzierungsvereinbarung für den Zeitraum von 2003 bis 2005 hätte dem ständigen Anstieg der Eigenmittel Rechnung getragen werden müssen.