Pflegeversicherung

FÄLLE, IN DENEN DIE VERWALTUNG DEN ANLIEGEN DES RECHNUNGSHOFS ENTSPROCHEN HAT Bekanntgabe der vom Land abgeschlossenen Rahmenverträge für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Einzelplan 06)

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat im Rahmen einer Querschnittsprüfung für das Haushaltsjahr 1999 im nachgeordneten Bereich mehrerer Ressorts die Vergabe von Leistungen ­ ausgenommen Bauleistungen ­ unter besonderer Berücksichtigung der vom Land mit der Privatwirtschaft abgeschlossenen Rahmenverträge geprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die von der Oberfinanzdirektion Erfurt und vom Finanzministerium abgeschlossenen Rahmenverträge über Lieferungen und Leistungen bei nahezu allen geprüften Behörden nicht bekannt waren.

Da die Rahmenverträge zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen beitragen, hat der Rechnungshof das Finanzministerium aufgefordert sicherzustellen, dass zukünftig allen beschaffenden Stellen in der Landesverwaltung die jeweils gültigen Rahmenverträge und alle damit in Verbindung stehenden Nachträge, Kündigungen, Verzeichnisse der Rahmenverträge usw. bekannt gemacht werden.

Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat Mitte 2001 die obersten Landesbehörden ersucht, den nachgeordneten Behörden die aktuellen Rahmenverträge und sonstigen Informationen dazu vollständig bekannt zu geben. Das Verzeichnis der Rahmenverträge wurde im Oktober 2001 in das Intranet der Thüringer Landesverwaltung eingestellt. Gleichzeitig wurde einem autorisierten Personenkreis der Zugriff auf aktuelle Rahmenvertragsinformationen im Intranet ermöglicht.

Kostenanteile der Versorgungsträger bei Verlegung von Leitungen in Verbindung mit Straßenbaumaßnahmen (Kapitel 07 09)

Der Rechnungshof hat bei der Prüfung von Straßenbaumaßnahmen im Jahre 1999 festgestellt, dass die im Straßenbereich vorgenommenen Veränderungen von Versorgungsleitungen ausschließlich zu Lasten des Landes gegangen sind.

Er hatte das Thüringer Landesamt für Straßenbau (TLSB) deshalb darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen so genannter Gestattungsverträge ­ wie hier größtenteils der Fall ­ die Kosten für Veränderungen an Versorgungsleitungen von den entsprechenden Versorgungsträgern anteilig bzw. in voller Höhe zu tragen sind. Der Rechnungshof empfahl daher dem TLSB, die in Rede stehenden Kosten von den Versorgungsträgern anzufordern.

Das TLSB ist dieser Empfehlung gefolgt und hat die Forderung auf Übernahme entsprechender Kostenanteile von bisher rund 170 TDM geltend gemacht; sie wurden dem Landeshaushalt zwischenzeitlich zugeführt.

Damit hat die Verwaltung dem Anliegen des Rechnungshofs in vollem Umfang entsprochen.

Planungen von Gemeinschaftsmaßnahmen mit geteilter Baulast in Ortsdurchfahrten (Kapitel 07 09)

Der Rechnungshof hat im Jahre 1994 Planungsmaßnahmen bei Gemeinschaftsmaßnahmen mit geteilter Baulast in Ortsdurchfahrten geprüft und dabei festgestellt, dass die Straßenbauverwaltung die Bestimmungen der §§ 5 und 43 Thüringer Straßengesetz nicht beachtet hatte. Hiernach sind bei Gemeinschaftsmaßnahmen dieser Art von jedem Baulastträger die Kosten (Gemeinde-Land bzw. Bund) einschließlich zugehöriger Planungsleistungen der ihm zugeordneten Anlagen allein zu tragen. Die Straßenbauämter haben es in einer Vielzahl von Fällen versäumt, die entsprechenden Kostenanteile in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Baulastträgern festzulegen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof hat das Thüringer Landesamt für Straßenbau (TLSB) aufgefordert, das Versäumte nachzuholen und von den Gemeinden die Erstattung der anteiligen Kosten zu verlangen.

Des Weiteren regte er an, bei den nachgeordneten Behörden auf den Abschluss entsprechender Vereinbarungen vor Baubeginn zu drängen.

Das TLSB ist diesen Hinweisen gefolgt und hat zum einen den rechtzeitigen Abschluss der fraglichen Verwaltungsvereinbarungen verfügt und zum anderen den Gemeinden die ausstehenden Kostenanteile in Höhe von 1,25 Mio. DM in Rechnung gestellt.

Der genannte Betrag ist dem Landeshaushalt inzwischen zugeführt worden. Damit hat das TLSB dem Anliegen des Rechnungshofs entsprochen.

Erstattung der Aufwendungen für Hilfeempfänger in vollstationären Einrichtungen (Kapitel 08 20)

Nach Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes im Jahr 1996 wurde für eine große Anzahl der bisherigen Alters- und Pflegeheimbewohner nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) keine förderwürdige Pflegestufe testiert. Für diesen Personenkreis mit der sog. Pflegestufe 0 wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und den kommunalen Spitzenverbänden vom 18. Mai 1998 geregelt, dass die Aufwendungen für Heimbewohner mit einem täglichen Mindestpflegebedarf bis 22,5 Minuten vom örtlichen Träger der Sozialhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte) zu übernehmen sind. Bei einem Pflegebedarf über 22,5 Minuten hat der überörtliche Träger (Land) die finanzielle Last zu tragen.

Bei der Prüfung der entsprechenden Abrechnungen hat die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl festgestellt, dass entgegen der zitierten Vereinbarung auch Aufwendungen für Heimbewohner ohne Pflegebedarf bzw. mit einem täglichen Mindestpflegebedarf unter 22,5 Minuten vom Land erstattet wurden.

Dadurch entstanden dem Land seit 1998 nicht notwendige Ausgaben in Höhe von mindestens 3 Mio. DM.

Das Thüringer Landesamt für Soziales und Familie hat in seiner Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung ausgeführt, der tägliche Mindestpflegebedarf sei in der Vergangenheit von ihm nicht abgefragt worden. Die Kostenerstattung sei bisher allein auf Grundlage der eingereichten Abrechnungsunterlagen der örtlichen Sozialhilfeträger erfolgt, die lediglich die Pflegestufen auswiesen.

Künftig sollen Überzahlungen durch Einsicht in die MDKGutachten vermieden werden.

Rückerstattungsansprüche würden umgehend geltend gemacht.

Erstattungen einer Pflegekasse für Pflegebedürftige, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut werden (Kapitel 08 22)

Das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe leistet monatlich Zahlungen an Einrichtungen der Behindertenhilfe für Aufwendungen zur Betreuung und Pflege von Behinderten als so genannte Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Zur Abgeltung der Pflegeaufwendungen beteiligt sich die Pflegekasse mit bis zu maximal 500 DM pro Person und Monat, die sie an den Landeshaushalt abführt.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Suhl hat im Rahmen einer Prüfung beanstandet, dass die Leistungen der Pflegekasse für Hilfeempfänger, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut werden und pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind, dem Landeshaushalt nicht zeitnah zugeführt werden. Die entsprechenden Aufwendungen von ca. 14 Mio. DM jährlich, die durch die Pflegekasse zu leisten waren, wurden vom Thüringer Landesamt für Soziales und Familie (TLASF) nicht monatlich angefordert, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres berechnet und geltend gemacht. Damit entstanden dem Landeshaushalt beträchtliche Zinseinbußen.

Zu Tz. 118:

Die Bemerkungen sind zutreffend. Eine Überprüfung beim Landesamt für Soziales und Familie (LASF) hat ergeben, dass insbesondere Überzahlungen an die örtlichen Sozialhilfeträger durch Einsicht in die MDK-Gutachten vermieden werden sollen. Darüber hinaus werden Erstattungsansprüche umgehend geltend gemacht.

Zu Tz. 119:

Die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten sind ab Mai 2002 umgestellt worden.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Das TLASF hat inzwischen Verhandlungen mit der Pflegekasse mit dem Ziel geführt, die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten nach den Vorschlägen des Rechnungshofs zu ändern.

Nachdem sich die Verhandlungspartner auf den geforderten Erstattungsmodus verständigt haben, werden derzeit bei der Staatskasse Suhl die erforderlichen Vorbereitungen getroffen, um ab 1. Juli 2002 die Annahme von monatlichen Zahlungen zu gewährleisten.

Dem Anliegen der Rechnungsprüfung wurde somit entsprochen.

Kosten und Nutzen von Flurneuordnungsverfahren gemäß § 1 Flurbereinigungsgesetz - Regelverfahren (Kapitel 09 02, 09 03 und 09 09)

Der Thüringer Rechnungshof und die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Gera haben mit einer Systemprüfung im Jahr 2001 die 16 in Thüringen laufenden Regelverfahren zur Flurneuordnung darauf untersucht, ob diese durch einfachere, schnellere und weniger Kosten verursachende Verfahrensalternativen (wie vereinfachte oder beschleunigte Verfahren, freiwilliger Landtausch oder die Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum) ersetzt werden könnten.

Der Rechnungshof hat in seiner Prüfungsmitteilung auf die hohen durchschnittlichen Kosten (mit 7.100 DM je ha und insgesamt 6,4 Mio. DM je Verfahren) und die lange mittlere Verfahrensdauer von 15 Jahren bei den Regelverfahren hingewiesen.

Er hat weiter auf Mängel bei der Entscheidungsvorbereitung und des Kostennachweises aufmerksam gemacht.

Da die hohen Kosten dieses Verfahrens zu 90 v. H. vom Land gefördert werden, hat der Rechnungshof empfohlen, auf die Eröffnung neuer Regelverfahren zu verzichten.

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft Naturschutz und Umwelt (TMLNU) hat die Flurneuordnungsverwaltungen im Mai und September 2001 angewiesen, vorerst auf die Anordnung neuer Verfahren gänzlich zu verzichten. Verfahrensalternativen sollen in Zukunft eingehender geprüft werden. Damit ist das TMLNU den Anregungen des Rechnungshofs im Wesentlichen gefolgt.

Zu Tz. 120:

Das TMLNU schreitet den bisher gegangenen Weg fort und prüft weiterhin Verfahrensalternativen, um Kostenminimierungen zu erreichen.

Zuwendungen des Landes für abfallwirtschaftliche Maßnahmen (Kapitel 09 05)

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) hat Investitionen privater Unternehmen bezuschusst, die im Bereich der Recyclingtechnologie das Entstehen und Umsetzen abfallvermeidender Produktions- und Kreislaufwirtschaften ermöglichen.

Der Rechnungshof hat aufgrund von Prüfungserkenntnissen aus dem Jahre 2001 beanstandet, das TMLNU habe bei der Verwendungsnachweisprüfung einer Fördermaßnahme die Verringerung der veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben sowie zusätzliche Deckungsmittel des Zuwendungsempfängers nicht berücksichtigt und die so entstandene Überzahlung nicht zurückgefordert.

Diese Feststellungen haben das TMLNU veranlasst, gegenüber dem Zuwendungsempfänger Rückzahlungsforderungen in Höhe von rund 38 TDM geltend zu machen. Dieser Betrag wurde dem Landeshaushalt im Jahre 2001 zugeführt.

Dem Anliegen des Rechnungshofs ist damit entsprochen worden.

Zuwendungen für den Umbau und die Sanierung eines ehemaligen GUS-Wohnblocks (Kapitel 15 24)

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle (SRPSt) Gera hat im Jahre 2000 die Verwaltung und Verwendung von Projektzuwendungen für die Sanierung eines GUS-Wohnblocks und dessen Umbau in ein Studentenwohnheim geprüft. Für dieses des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung jekt hatte das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Forschung und Kunst für den Zeitraum von 1995 bis 1996 Mittel in Höhe von 4,68 Mio. DM bewilligt.

Bei dieser Prüfung wurde festgestellt, dass das Ministerium den Verwendungsnachweis als sachgerecht und als übereinstimmend mit den Maßgaben des Bewilligungsbescheides bestätigt hat, obwohl das Staatsbauamt Verstöße gegen die Auflagen des Zuwendungsbescheides festgestellt und den zahlenmäßigen Nachweis als nicht schlüssig bezeichnet hatte.

Die SRPSt hat die Bestätigung des Verwendungsnachweises beanstandet. Nach mehrfacher Erörterung schloss sich das Ministerium der Argumentation der SRPSt an und forderte vom Zuwendungsempfänger 575 TDM zurück.

Der Zuwendungsempfänger erhob gegen den Rückforderungsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Weimar. Da das Prozessrisiko ­ u. a. wegen des nicht fehlerfreien Zuwendungsbescheids ­ nicht einschätzbar war, einigte sich das Ministerium mit dem Zuwendungsempfänger auf einen Vergleich, wonach sich die Rückforderung auf rund 290 TDM belief. Dieser Betrag ging am 3. Januar 2002 bei der Staatskasse ein.

Zuweisungen für Krankenhausbauten (Kapitel 17 36 bzw. 08 29)

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle (SRPSt) Gera hat im Auftrag des Thüringer Rechnungshofs die Verwaltung und Verwendung einer Zuwendung (12,9 Mio. DM) geprüft, mit der das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit die Sanierung des Heizhauses für ein Krankenhaus gefördert hat.

Dabei hat sie zahlreiche Verstöße gegen das Zuwendungsrecht und die Vergabevorschriften sowie gegen die Bestimmungen der HOAI festgestellt.

Insbesondere hatte die SRPSt moniert, das Ministerium habe die Fördermittel im Wege der Festbetragsfinanzierung zu einem Zeitpunkt bewilligt, an dem der Gesamtinvestitionsbedarf für die in Rede stehende Maßnahme infolge mangelnder Aussagekraft der Antragsunterlagen noch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit ermittelbar gewesen sei.

Das Ministerium ist den Hinweisen der SRPSt nachgegangen und hat auf der Grundlage der Verwendungsnachweisprüfung gegenüber dem Krankenhaus Rückforderungen in Höhe von 1.074.263,85 DM sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag in Höhe von 305.449,02 DM geltend gemacht. Die genannten Beträge wurden am 6. November 2001 und 13. Dezember 2001 dem Landeshaushalt zugeführt.

Im Übrigen hat das Ministerium die von der SRPSt gegebenen Empfehlungen zur Ausgestaltung des Zuwendungsrechts in Verbindung mit der Förderung der Krankenhäuser nach § 10 in der am 18. September 2001 erlassenen Förderrichtlinie berücksichtigt.

Damit hat das Ministerium dem Anliegen der SRPSt in vollem Umfang entsprochen.

Rudolstadt, 10. Juni 2002

Das Kollegium des Thüringer Rechnungshofs Dr. Dr. Dietz Dr. Gundermann Kalusche Marschner Braun Erfurt.