Für die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde ist nach § 29 Abs

August 2002 hat folgenden Wortlaut:

Nach § 83 können Gemeinden örtliche Bauvorschriften in Form einer Gestaltungssatzung erlassen. § 83 Abs. 3 regelt, dass die Gemeinde die örtlichen Bauvorschriften als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt.

Für die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung der Bürgermeister zuständig. Der Gemeinderat wäre somit am Satzungsverfahren nicht beteiligt.

§ 47 Abs. 1 bestimmt, dass die Verwaltungsgemeinschaft (VG) alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt. Somit ist offenbar bei Mitgliedsgemeinden einer VG weder der Gemeinderat noch der Bürgermeister, sondern vielmehr die VG für den Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 83 zuständig. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde verlangt, dass benannte Gestaltungssatzung durch den jeweiligen VG-Vorsitzenden erlassen wird. Betroffene Gemeinden und deren Bürgermeister sehen in dieser Praxis einen unzulässigen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist bei Mitgliedsgemeinden einer VG für den Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 83 zuständig?

2. In welcher Art und Weise ist der Gemeinderat einer Gemeinde, die nicht Mitglied einer VG ist, in das Verfahren zum Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 83 beteiligt?

3. In welcher Art und Weise ist der Gemeinderat und der Bürgermeister von Mitgliedsgemeinden einer VG in das Verfahren zum Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 83 beteiligt?

4. Inwieweit wird durch die beschriebene Vorgehensweise des Thüringer Landesverwaltungsamts das gemeindliche Planungsrecht eingeschränkt?

5. Welche gesetzlichen Neuregelungen hält die Landesregierung für erforderlich, damit beim Erlass einer Gestaltungssatzung nach § 83 die gemeindliche Planungshoheit und die Zuständigkeiten des Gemeinderats gewahrt bleiben?

20. September 2002

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. September 2002 wie folgt beantwortet:

Mit dem Erlass von örtlichen Bauvorschriften nach § 83 wird materielles Bauordnungsrecht gesetzt. Da der Vollzug der Bauordnung in allen Ländern staatliche Aufgabe bzw. dem übertragenen Wirkungskreis der Träger der Bauaufsichtsbehörden zuzurechnen ist, bestand zum Zeitpunkt der letzten Novellierung der Thüringer Bauordnung in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass auch der Erlass örtlicher Bauvorschriften nicht dem eigenen, sondern dem übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen ist. § 83 Abs. 3 hatte daher nur klarstellende Bedeutung.

Mittlerweile ist ein Wandel dieser Auffassung eingetreten. Nach neuerer Auffassung ist es zumindest zulässig, den Erlass örtlicher Bauvorschriften dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzuweisen. Eine entsprechende Änderung der Thüringer Bauordnung wäre daher möglich.

Die beschriebene Rechtslage gilt nur für isolierte örtliche Bauvorschriften. Werden Bauvorschriften als Teil eines Bebauungsplans erlassen, nehmen sie bereits bisher an dem einheitlichen Bebauungsplanaufstellungsverfahren teil und werden so wie die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans durch den Gemeinderat beschlossen.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1.: Nach § 47 Abs. 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr.

Zu 2.: Nach § 29 Abs. 2 Nr. 3 erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde. Eine Beteiligung des Gemeinderats sieht die Thüringer Kommunalordnung nicht vor.

Zu 3.: Nach § 47Abs. 1 sind die Mitgliedsgemeinden über die sie im übertragenen Wirkungskreis zu unterrichten. Eine weiter gehende Beteiligung sieht die Thüringer Kommunalordnung nicht vor.

Zu 4.: Der Begriff des Planungsrechts ist kein üblicher Begriff. Ich gehe davon aus, dass damit die in Frage 5 angesprochene Planungshoheit gemeint ist.

Unter Planungshoheit versteht man das Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen. Die Planungshoheit wird nicht eingeschränkt.

Zu 5.: Da durch die beschriebene Rechtslage die Planungshoheit der Gemeinden nicht beschränkt wird, sind Änderungen zur Wahrung der Planungshoheit nicht erforderlich. Unabhängig hiervon wird im Rahmen der anstehenden Novellierung der Thüringer Bauordnung geprüft, ob eine Zuordnung der Aufgabe zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde erfolgen soll.