Kriminalpolizeiinspektion

Am 28. Juli 2002 wurde ein dreißigjähriger Bürger in Nordhausen durch einen Polizisten der Polizeidirektion Nordhausen im Zuge einer dienstlichen Handlung erschossen. Die Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen hat die Ermittlungen aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen führt die Ermittlungen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer hat die Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen beauftragt?

2. Aus welcher Vorschrift ergibt sich die Zuständigkeit der Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen oder hätte in diesem speziellen Fall auch eine andere Dienststelle der Polizei ermitteln können?

3. Gibt es auf die explizit regeln, welche Polizeidienststelle bei Ermittlungen wegen Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte zuständig ist?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In Thüringen wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Polizei für strafrechtliche Ermittlungen durch das Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen, die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die Durchführungsrichtlinie bestimmt. Auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen hat die Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen die Ermittlungen geführt. Eine gesonderte Beauftragung ist nicht vorgesehen und damit auch nicht erfolgt.

Zu 2.: Die Verordnungen zur Durchführung des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes bestimmen die Zuständigkeit der Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen unter anderem für den Landkreis Nordhausen und damit auch für die Stadt Nordhausen als kreisangehörige Stadt. In diesem Zuständigkeitsbereich hat die Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen die Strafverfolgung gemäß dem Polizeilichen Aufgabenkatalog zu gewährleisten. Danach ist der Kriminalpolizeiinspektion unter anderem die Verfolgung solcher Delikte übertragen, die spezialfachliche, kriminalistische Kenntnisse und besondere Kriminaltechnik erfordern und bei denen im Hinblick auf die kriminologische Einordnung eine spezialisierte Sachbearbeitung geboten ist.

Die Zuständigkeit einer anderen als der nach den allgemeinen Regelungen zuständigen Dienststelle der Thüringer Polizei hätte nur durch Sonderzuweisung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Thüringer Polizeiorganisationsgesetzes entstehen können, wenn ... die für beide Dienstbereiche zuständige vorgesetzte Stelle sie dazu (nämlich zur Übernahme einer außerplanmäßigen Zuständigkeit) anweist.... Von derartigen Sonderzuweisungen kann jedoch im Interesse eines geordneten Dienstbetriebs nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden.

Zu 3.: Zu den allgemeinen Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für polizeiliche Ermittlungen vergleiche die Antworten zu den Fragen 1 und 2.

Vorschriften, die auf Landesebene explizit regeln, welche Polizeidienststelle bei Ermittlungen wegen Schusswaffengebrauchs durch Polizeibeamte zuständig ist, existieren nicht.