Thüringer Gesetz zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister §

1 Satz 2 und § 22 Abs. 2 Der Minister für Soziales und Gesundheit durch. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.

Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2:

Thüringer Gesetz zur Einführung der Meldepflicht an das Gemeinsame Krebsregister

§ 1:

Meldepflicht Ärzte und Zahnärzte, die in Thüringen bei einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen eine Krebserkrankung feststellen, sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 1 und 2 des nach Artikel 13 des Staatsvertrags über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 13. Mai 1998 (GVBl. S. 137) als Landesrecht fortgeltenden Krebsregistergesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3351) sowie die in Artikel 3 Abs. 1 des Staatsvertrags genannten Angaben zu melden oder durch ein Klinikregister oder eine Nachsorgeleitstelle melden zu lassen. Die Meldung hat spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters in der dafür nach § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

§ 2:

Information des Patienten

Der Patient ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 1, 3, 5 und 8 des Krebsregistergesetzes über die erfolgte oder beabsichtigte Meldung seiner Krebserkrankung zu informieren. Ein etwaiger Widerspruch des Patienten gegen die Meldung ist unbeachtlich. § 3 Abs. 2 Satz 2, 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Krebsregistergesetzes sind nicht anzuwenden. Das gilt auch dann, wenn der Patient nach der Feststellung der Krebserkrankung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegt.

§ 3:

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Artikel 3:

Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Krankenhausgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Begründung A.Allgemeines

Das Thüringer Krankenhausgesetz vom 10. März 1994 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert 34 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), ist inzwischen einige Jahre alt. In den vergangenen Jahren hat sich durch Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes einiger Änderungsbedarf ergeben. Dieser betrifft insbesondere Regelungen zur Krankenhausförderung.Aber auch in anderen Bereichen, wie etwa der Krankenhausplanung oder der Ausgestaltung der besonderen Aufgaben der Krankenhäuser hat sich gezeigt, dass die Bestimmungen konkretisiert beziehungsweise angepasst werden sollten.

Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes erreicht werden.

Flächendeckende bevölkerungsbezogene Krebsregister spielen eine wichtige Rolle bei der Krebsbekämpfung. Sie haben das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten und statistisch-epidemiologisch auszuwerten. Auf dieser Basis können Grundlagen für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Ursachenforschung zur Verfügung gestellt sowie auch Beiträge zu einer Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen geleistet werden.

Mit dem Gemeinsamen Krebsregister haben die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen in Fortführung des Nationalen Krebsregisters der ehemaligen DDR eine für die Krebsursachenforschung und damit auch für die Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie wesentliche Datenquelle aufgebaut. Das Gemeinsame Krebsregister gehört mit 2,4 Millionen gespeicherten Erkrankungsfällen nicht nur bundesweit, sondern auch international zu den größten Datensammlungen im Bereich der Krebsepidemiologie.

Ein epidemiologisches Krebsregister kann allerdings erst bei einer Erfassung von über 90 vom Hundert aller Krebserkrankungen zuverlässige wissenschaftliche Aussagen treffen. Die aktive Melderate Thüringens liegt derzeitig bei ca. 53 vom Hundert. Mit der Einführung der Meldepflicht auf der Grundlage einer breiten fachlichen Zustimmung der Thüringer Ärzte- und Zahnärzteschaft hofft das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit auf eine deutliche Verbesserung der Thüringer Melderate, um noch stärker als bisher einen Beitrag zur Krebsbekämpfung zu leisten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Durch die Änderung wird eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Bestimmung erreicht. Der Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist in § 1 Abs. 3 bereits enthalten und kann daher in Absatz 1 entfallen.

Zu Nummer 2:

Zu Buchstabe a:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind staatliche Regelungen der Mitarbeiterbeteiligung - wie im neuen § 28 a vorgesehen im Hinblick auf konfessionelle Krankenhäuser nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. § 3 Abs. 1 Satz 2 ist dementsprechend zu ergänzen. 489) differenzieren bereits nicht mehr nach Versorgungsstufen, stellen aber auf Versorgungsaufgaben ab. Diese beinhalten auch die Aussage, ob ein Krankenhaus oder eine bestimmte Krankenhausabteilung einen regionalen oder überregionalen Versorgungsauftrag wahrnehmen soll. Dementsprechend wird die Formulierung der Bestimmung angepasst. Die Aufgaben und die Kapazitäten der Hochschulkliniken werden im Krankenhausplan genannt und dieser Verfahrensweise entspricht die vorgesehene Änderung.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Die Beachtens- beziehungsweise Berücksichtigungspflicht der Erfordernisse der Raumordnung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe cc: redaktionelle Änderung

Zu Buchstabe b:

Es wird klargestellt, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht schon durch eine Nennung des jeweiligen Krankenhauses im Plan, der nach gefestigter Rechtsprechung nur ein Verwaltungsinternum darstellt, sondern erst durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid erfolgt. Außerdem wird festgelegt, dass bei einem Trägerwechsel für das betreffende Krankenhaus ein neuer Feststellungsbescheid ergehen muss, da der dem bisherigen Träger erteilte Bescheid keine dingliche Wirkung hat. Es wird ferner bestimmt, dass der Trägerwechsel dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen ist, weil diese Information zur Erfüllung der Aufgabe des Landes nach § 2, der Gewährleistung der bedarfsgerechten stationären Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser unter Beachtung der Vielfalt der Krankenhausträger, erforderlich ist. Aus dem gleichen Grund sollen zukünftig auch Veränderungen in der Struktur des Trägers, vor allem bei der Änderung der Mehrheitsverhältnisse bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Folge der Übertragung von Geschäftsanteilen.