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Dem würde es widersprechen, wenn der Berechtigte ohne weiteres beim Vorliegen einer Leistungsstörung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Altenteilsvertrag zurücktreten könnte.

Die früher geltenden Regelungen in Artikel 15 § 7 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche schlossen daher die Geltung der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig aus.

Die Übernahme dieses Modells kommt jedoch nicht in Betracht, da es den Berechtigten ungerechtfertigt benachteiligt. So muss der Rücktritt beispielsweise eröffnet sein, wenn der Verpflichtete in Vermögensverfall gerät oder sich böswillig vertragswidrig verhält. Aus diesem Grunde billigt Absatz 1 ein Rücktrittsrecht zu, knüpft dieses aber an die Voraussetzung, dass sich der Verpflichtete in Verzug befindet, so dass eine schuldlose Nicht- oder Schlechtleistung kein Rücktrittsrecht begründet. Ferner muss eine vom Berechtigten gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen sein. Zudem setzt der Rücktritt vom Vertrag voraus, dass die geschuldeten Leistungen ihrem Wert oder ihrer Bedeutung nach für den Berechtigten erheblich sind. Aber selbst dann ist der Rücktritt nur möglich, wenn außerdem keine Gewähr für eine Besserung in der Zukunft besteht.

Um dem Berechtigten davor zu schützen, bei Leistungsstörungen übereilt den Rücktritt zu erklären, schreibt Absatz 2 für die Ausübung dieses Gestaltungsrechts die notarielle Form vor.Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich der Berechtigte aufgrund der notariellen Belehrung noch einmal sorgfältig die Rücktrittsfolgen bewusst machen kann, bevor er die entsprechende Willenserklärung abgibt. Der Gang zum Notar wird zudem ohnehin erforderlich sein, da das BGB auch für die Rückübereignung des Grundstücks vom Verpflichteten auf den Berechtigten die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar vorschreibt (§ 925 BGB). Im Übrigen ist es folgerichtig, für den Rücktritt die notarielle Form vorzusehen, denn auch für die Begründung des Altenteilsvertrages wird regelmäßig aufgrund der damit verbundenen Grundstücksübertragungspflicht nach § 311 b BGB die notarielle Form erforderlich sein.

Absatz 3 überträgt die Regelungen 1 und 2 auf den Fall der schenkweisen Überlassung des Grundstücks und bindet das Rückgabeverlangen nach § 527 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an dieselben Voraussetzungen.

Zu § 14: Kämen die allgemeinen Leistungsstörungsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Fall einer von keinem der Beteiligten zu vertretenden Zerstörung der Wohnung uneingeschränkt zur Anwendung, würde der Verpflichtete wegen Unmöglichkeit (§ 275Abs. 1 BGB) ohne weiteres von seiner Leistungspflicht - soweit sie die Gewährung der Wohnungsnutzung betrifft - frei. Dieses Ergebnis wäre mit dem Wesen des Altenteils unvereinbar. Deshalb übernimmt § 14 Abs. 1 die frühere Regelung in Artikel 15 § 5 Abs. 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, indem sie grundsätzlich die Wiederherstellung der Wohnung auferlegt.

Absatz 2 trifft eine Billigkeitsregelung für den Fall, dass die Wohnung nicht wiederhergestellt werden kann oder die Wiederherstellung für den Verpflichteten unzumutbar ist, etwa wegen eines unverhältnismäßig hohen Kostenaufwands.

Absatz 3 schließlich gesteht dem Berechtigten ein Wahlrecht zu. Er kann sich im Falle der Zerstörung seiner bisherigen Wohnung und der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit ihrer Wiederherstellung entweder für die vom Verpflichteten angebotene Ersatzwohnung entscheiden oder aber für die Umwandlung seines Anspruchs in eine dem bisherigen Wohnwert angemessene Geldrente.

Auf diese Weise steht es ihm etwa frei, eine gegenüber seiner bisherigen Wohnung komfortablere und damit teurere Wohnung zu beziehen, indem er den Differenzbetrag zwischen dem Mietwert seiner bisherigen und der neuen Wohnung aus eigenen Mitteln bestreitet.

Zu § 15: Absatz 1 umschreibt den Personenkreis, den der Berechtigte in seiner Wohnung aufnehmen darf. Es erscheint sachgerecht, eine solche, dem § 1093Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Fall des dinglich bestellten Wohnungsrechts nachgebildete Bestimmung aufzunehmen. Die Bestimmung entspricht den früheren Regelungen in Artikel 15 § 6 Abs. 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Die beiderseitige Interessenlage ist anders zu beurteilen, wenn dem Berechtigten das Recht zusteht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen. Sowohl im Falle eines ausschließlichen Mitbenutzungsrechts als auch im Falle eines neben der Gewährung einer eigenständigen Wohnung eingeräumten Mitbenutzungsrechts birgt die Erlaubnis zur Mitbenutzung durch andere Familienangehörige und Pflegepersonen in erhöhtem Maße die Gefahr von Konflikten in sich. Dem 2 dadurch Rechnung, dass das Mitbenutzungsrecht sich

- der leiblichen Kinder - nicht auf solche Personen erstreckt, die erst nach Abschluss des Vertrags in diesen Personenkreis aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Kinder des Berechtigten, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits aus seinem Haushalt ausgeschieden waren. Die Interessen des Berechtigten haben hier grundsätzlich zurückzustehen, denn bei Vertragsschluss muss für den Verpflichteten überschaubar sein, welche Personen er in Zukunft in seiner engsten Privatsphäre zu dulden hat. Außerdem enthält Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz eine Billigkeitsregelung, nach der in einem vom Berechtigten zu beweisenden Härtefall der Nichtbenutzung nicht zur Anwendung kommt.

§ 15Abs. 2 orientiert sich insoweit an § 10Abs. 2 des zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Absatz 3 stellt klar, dass die Wohnung nicht zum vorübergehenden oder dauernden Gebrauch anderen Personen überlassen werden darf.

Unter Würdigung sozialer Gesichtspunkte gewährt Absatz 4 den Hinterbliebenen oder Pflegepersonen, die in Wohnungsgemeinschaft mit dem verstorbenen Berechtigten gelebt haben, ein befristetes Wohnrecht. Damit soll es diesen Personen ermöglicht werden, sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen.

Den Besonderheiten dürfte weder eine sofortige Pflicht zur Räumung der überlassenen Wohnung noch eine entsprechende Anwendung der mietrechtlichen Bestimmung des § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerecht werden.

Zu § 16:

Die Bestimmung übernimmt teilweise die frühere Regelung in Artikel 15 § 9 Abs. 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

In Absatz 1 Satz 1 wird allerdings nur darauf abgestellt, dass der Berechtigte die ihm überlassene Wohnung auf Dauer verlässt. Es wird davon abgesehen, das Vorliegen eines besonderen Grundes zu verlangen. Dem Altenteiler soll es nicht über Gebühr erschwert werden, seinen bisherigen Wohnsitz aufgrund geänderter Lebensumstände oder -planung aufzugeben. Die daraus für den Verpflichteten resultierende Belastung wird dadurch aufgefangen, dass ihm die aufgegebene Wohnung zu anderweitiger Nutzung oder Verwertung zur Verfügung steht.

Daneben regelt Satz 2 den Fall, dass der Berechtigte zwar die überlassene Wohnung nicht aufgibt, dafür aber die Umwandlung der sonstigen Naturalleistungen in eine Geldrente verlangt. Um hier aber einem möglicherweise schikanösen Verlangen vorzubeugen, kann die Umwandlung nur verlangt werden, wenn ein wichtiger, vom Berechtigten nicht zu vertretender Grund vorliegt. Selbstverschuldete Umstände können also ein Umwandlungsbegehren nicht rechtfertigen.

Im Hinblick darauf, dass die Gründe für das Umwandlungsbegehren allein in der Person des Berechtigten liegen, 2 der Bestimmung die Geldrente nach den Vorteilen, die dadurch entstehen, dass der Verpflichtete von seiner Leistung befreit wird. Die Regelung gilt sowohl für den Wert der aufgegebenen Wohnung als auch für den Wert der aufgegebenen sonstigen vertraglichen Leistungen.

Zu § 17:

In Anlehnung an die früher geltenden Regelungen in Artikel 15 § 9 Abs. 1 und 2 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche trägt § 17 dem Umstand Rechnung, dass in den vertragsbedingt engen persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten aufgrund eines Verhaltens des Berechtigten derart gravierende Störungen auftreten können, dass ein weiterer Verbleib des Berechtigten in der Wohnung für den anderen Vertragsteil unzumutbar wird. Um der dadurch bedingten einseitigen Belastung zu entgehen, wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 das Recht eingeräumt, die Wohnung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu kündigen.

Um andererseits aber keine auf Seiten entstehen zu lassen, gesteht Absatz 2 dem Berechtigten eine nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu bemessende Geldrente zu.

Zu § 18:

Die Bestimmung des § 18 greift ein, wenn die Störung der persönlichen Beziehungen auf ein Verhalten des Verpflichteten oder auf ein ihm zuzurechnendes Verhalten eines Mitglieds seines Hausstands zurückzuführen ist. Für diesen Fall steht dem Berechtigten nach § 18 Abs. 1 neben dem Recht auf Umwandlung in eine Geldrente (§ 16) zusätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser umfasst zusätzlich zu der in Satz 2 genannten laufenden Entschädigung in Geld für die aufgegebenen Vorteile beispielsweise auch die durch den Wohnungswechsel und die selbständige Haushaltsführung bedingten Mehraufwendungen des Berechtigten.

Haben beide Parteien zu der Störung des Zusammenlebens beigetragen, entspricht es der Billigkeit, den jeweiligen Verantwortungsanteil bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. Daher sieht Absatz 2 vor, in einem solchen Fall die Mitverschuldensbestimmung des § 254 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Zu § 19:

Sofern zwischen dem Berechtigten und hinsichtlich des vom Altenteilsvertrag erfassten Grundstücks vereinbart ist, das nach § 137 BGB ohnehin nur schuldrechtliche Wirkungen entfalten kann, steht es frei, sein vom Berechtigten erworbenes Grundstück auf einen Dritten zu übertragen. wird nicht selten die Interessen des Berechtigten berühren.