Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

Das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatvertrag:

Änderung des Staatsvertrages zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier vom 22. März 1996

Der Staatsvertrag zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen vom 22. März 1996 I S. 178, S. 73) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: Hiervon ausgenommen ist die Verbindung der Grubenfelder Unterbreizbach und Hattorf durch die Herstellung eines einzigen Roll-Loches einschließlich der dazu notwendigen Anschlussstrecken. der Betrieb und des Roll-Loches haben nach Maßgabe des Bundesberggesetzes und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so zu erfolgen, dass die Funktion des Sicherheitspfeilers zwischen den hessischen und thüringischen Grubenbauen nach dem Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft gewährleistet ist.

2. Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Vertragsgebiet ist für die Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten und für die Aufsicht

1. die Bergbehörde des Landes Hessen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Hessen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich des Roll-Loches und der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Hattorf handelt, die von bereits unter Bergaufsicht des Landes Hessen stehenden Grubengebäuden ausgehen,

2. die Bergbehörde des Freistaats Thüringen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Thüringen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Unterbreizbach handelt, die von bereits unter Thüringer Bergaufsicht stehenden Grubengebäuden ausgehen.

3. Nach Artikel 6 wird Artikel 6a wie folgt eingefügt: Artikel 6a

Das Land Hessen und der Freistaat Thüringen verständigen sich dahin gehend, die Frage sich ergebender gegenseitiger Ansprüche, soweit sie bei den zugelassenen technischen Maßnahmen über die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Amtshaftung) hinausgehen, in einem Notenwechsel zu diesem Staatsvertrag zu regeln und diese Noten zusammen mit den Originalen des Staatsvertrages zu hinterlegen.

Ratifikation:

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Hessische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Staatsvertrag zugestimmt haben.

(2) Die Ratifikationsurkunden und die Urschriften dieses Staatsvertrages werden in der Hessischen Staatskanzlei und in der Thüringer Staatskanzlei hinterlegt.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Berlin, den Berlin, den 8. November 2002

Für das Land Hessen Für den Freistaat Thüringen Roland Koch Dr. Bernhard Vogel Ministerpräsident Ministerpräsident

Begründung

A. Allgemeines Staatsverträge bedürfen nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen der Zustimmung des Landtags mittels eines Gesetzes.

Dieses Gesetz enthält außerdem die Transformation der vertraglichen Regelungen in das innerstaatliche Recht. Erst nach der Zustimmung zum Staatsvertrag kann der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Bestimmungen über die Zustimmung zum Staatsvertrag.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 enthält die Zustimmungserklärung des Landtags und die Festlegung, dass der Staatsvertrag zu veröffentlichen ist.

Zu § 2: § 2 bestimmt in Absatz 1 das In-Kraft-Treten des Gesetzes am Tage nach seiner Verkündung und legt in Absatz 2 darüber hinaus fest, dass das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 3 von der Präsidentin des Landtags bekannt gemacht wird.