Zuwanderungsgesetz

In § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes ist ausgeführt, dass abweichend von den im Zuwanderungsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel einer Ausländerin/einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle (Härtefallkommission) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der Ausländerin/des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Härtefallkommission prüft die entsprechenden Anträge auf Bleiberecht, um dann gegebenenfalls das Innenministerium um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung einer Härtefallkommission in Thüringen?

2. Welche Planungen liegen der Landesregierung für die Errichtung einer Härtefallkommission in Thüringen vor?

3. Wurde eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen? Wann ist mit dem Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zu rechnen?

4. Wie wird gegebenenfalls eine Härtefallkommission zusammengesetzt werden?

5. Kirchen und Institutionen sind gegebenenfalls in die Planung einer Härtefallkommission in Thüringen einbezogen worden?

6. Aus welchem Grund lehnt die Landesregierung gegebenenfalls die Schaffung einer Härtefallkommission ab?

7. Wie soll in diesem Fall die Vorschrift des § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes in Thüringen Umsetzung finden?

8. Januar 2003

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 (Eingang: 18. Dezember 2002) wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

Die Landesregierung geht nach wie vor davon aus, dass das Zuwanderungsgesetz in verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist und durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird. Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass das Bundesverfassungsgericht das Zuwanderungsgesetz entgegen der Rechtsansicht der Landesregierung für verfassungsgemäß zustande gekommen beurteilt.

Zu 1.: Die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz ist in Thüringen nicht beabsichtigt.

Zu 2. bis 5.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 6.: Die Errichtung einer Härtefallkommission wird nicht für notwendig erachtet. Nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz kann einem Ausländer abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Das Aufenthaltsgesetz enthält insbesondere in § 25 Abs. 3, 4 und 5 bereits zahlreiche Tatbestände, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ermöglichen. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Gerade in den Fällen, in denen an sich die Erteilung aus vorgenannten Gründen ausgeschlossen ist, wird der Ausländer den Weg zu einer Härtefallkommission einschlagen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dann aber weder erforderlich noch wünschenswert. Die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes außerhalb des § 25 Abs. 4a sind durchaus ausreichend, um einen Aufenthalt aus humanitären Gründen zu ermöglichen.

Zu 7.: Die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz ist den Ländern freigestellt. Der Bundesminister des Innern, Herr Otto Schily, hat persönlich in der 774. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2002 ausgeführt, dass es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 4a Ausländergesetz um ein Angebot an die Länder handelt, das diese nicht zwingend umsetzen müssen. Diese Auffassung wurde mehrfach vom Bundesministerium des Inneren bestätigt. Entscheidet sich die Landesregierung gegen die Einrichtung einer Härtefallkommission, so wird die Vorschrift des § 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz gegenstandslos.