Bauaufsichtsbehörde

Das Landratsamt Ilm-Kreis hat als Untere Bauaufsichtsbehörde ein bereits im Bau befindliches Bauvorhaben Rasenwiese auf der Grundlage des § 33 in der Gemeinde Frauenwald am 17. Mai 1999 genehmigt. Das Bauvorhaben befindet sich am Ortsrand und ist zuzuordnen. Die Gemeinde beabsichtigt, den Bereich Rasenwiese zu beplanen. Frauenwald befindet sich im unmittelbaren Rennsteigbereich.

Der Baugenehmigung liegt die Annahme zugrunde, dass das Bauvorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans voraussichtlich nicht entgegensteht. Um dies einschätzen zu können, muss ein hinreichender Planungsstand erreicht sein.

Die Gemeinde Frauenwald hat bisher beim zuständigen Landesverwaltungsamt noch keinen Antrag auf Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt.

Trotzdem hat das Landesverwaltungsamt am 17. Mai 1999 die Planreife für den Bebauungsplan Rasenwiese bestätigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Landesverwaltungsamt am 17. Mai 1999 die Planreife für das Bauvorhaben Rasenwiese festgestellt, liegt doch bisher von der Gemeinde kein Genehmigungsantrag für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan vor?

2. Wie wird die Erteilung der Baugenehmigung vom 17. Mai 1999 durch die Untere Bauaufsichtsbehörde begründet, ist doch wegen fehlendem Genehmigungsantrag der Gemeinde davon auszugehen, dass des § 33 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde den vorzeitigen und damit ungenehmigten Baubeginn nicht als Verstoß gegen das Baugesetzbuch bewertet und sanktioniert?

4. Unter welchen Voraussetzungen ist die Gemeinde verpflichtet, trotz Realisierung des Bauvorhabens, beim Landesverwaltungsamt einen Genehmigungsantrag für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu stellen?

5. Welche Rechtsfolgen würden entstehen, wenn das bereits realisierte Bauvorhaben den zukünftigen Festlegungen eines Bebauungsplans widerspricht?

6. Wie wird der Umstand bewertet, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben an einem Einzelstandort trotz fehlender Planungsreife genehmigt, wenn andererseits die Gemeinde ein bisher nicht ausgelastetes Wohnbaugebiet erschlossen hat und zudem Frauenwald unmittelbar am Rennsteig liegt und somit besondere restriktive bauplanerische Bestimmungen gelten?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Weder für die formelle noch die materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 und 2 ist es erforderlich, dass der betreffende Bebauungsplan bereits als Satzung beschlossen wurde. Unabhängig davon lag mit Schreiben vom 11. Februar 1999 ein Antrag auf Genehmigung des Bebauungsplans beim Landesverwaltungsamt vor, der jedoch wegen rein handwerklicher Mängel zurückgezogen wurde.

Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.

Zu 3.: Der Beginn der Ausführung eines Bauvorhabens ohne Baugenehmigung stellt keinen Verstoß gegen das Baugesetzbuch dar. Es handelt sich um ein bauordnungsrechtliches Problem.

Zu 4.: Es gibt keine gesetzlich geregelte Verpflichtung, ein begonnenes Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans zu Ende zu führen. Das gilt auch dann, wenn die Bauvorhaben bereits errichtet sind, die mit dem Bebauungsplan ermöglicht werden sollten. Je nach der konkreten Planungssituation kann aber im Sinne des § 1 Abs. 3 erforderlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die durch die Bauvorhaben berührten öffentlichen Belange nicht im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu einem gebracht werden können.

Zu 5.: Ein genehmigtes Bauvorhaben genießt Bestandsschutz, wenn es entsprechend der Genehmigung errichtet wird. Sollte eine Baugenehmigung den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, kann eine Aufhebung der Genehmigung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht kommen.

Zu 6.: Wie zu Fragen 1 bis 3 ausgeführt ist es nicht zutreffend, dass eine Planreife aus formalen Gründen nicht bestanden habe.