Erziehung

Unter dem Namen Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Weimar errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

(1) Zweck der Stiftung ist es, die Gedenkstätten als Orte und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren, wissenschaftlich begründet zu gestalten und sie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sowie Bildung und Erziehung durch die Erforschung und Vermittlung damit verbundener historischer Vorgänge zu fördern. Dabei ist in der Gedenkstätte Buchenwald die Geschichte des nationalsozialistischen Konzentrationslagers mit Vorrang zu behandeln. Die Geschichte des sowjetischen Internierungslagers ist in angemessener Form in die wissenschaftliche und museale Arbeit einzubeziehen. In der Gedenkstätte Mittelbau-Dora ist die besondere Problematik des Missbrauchs von Häftlingen für die Herstellung von Vernichtungswaffen zu berücksichtigen. Ferner ist die Geschichte der politischen Instrumentalisierung der Gedenkstätten zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik darzustellen.

(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere die Organisation und Durchführung von Dauer- und Wechselausstellungen, wissenschaftlichen Kolloquien und kulturellen Veranstaltungen auf nationaler und internationaler Ebene, die Besucherbetreuung und Jugendarbeit sowie die auf die Gedenkstättenarbeit bezogene wissenschaftliche Dokumentation, Forschung und Publikation.

Stiftungsvermögen:

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Grundstücken; sie gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftung über, soweit sie zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Landes stehen.

Mit diesen Grundstücken gehen alle damit verbundenen Rechte, Bestandteile und das Zubehör sowie die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienenden Vermögensgegenstände des Landes in das Eigentum der Stiftung über.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung jährlich zur Abdeckung ihres Fehlbedarfs Zuwendungen nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5:

Satzungen:

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen beschlossen wird und der Genehmigung des für Kunst zuständigen Ministeriums bedarf; für Satzungsänderungen gilt diese Regelung entsprechend.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren nach Absatz 1 Gebührensatzungen zu erlassen. je einem Vertreter des für Kunst und des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

2. zwei Vertretern der Bundesregierung,

3. einem Vertreter der Stadt Weimar,

4. einem Vertreter des Landkreises Nordhausen sowie

5. dem Präsidenten des Zentralrates der Juden in Deutschland.

(2) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der Vertreter des für Kunst zuständigen Ministeriums. Ein Vertreter des Bundes ist sein Stellvertreter.

(3) Beschlüsse kommen im Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, sofern in diesem Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bund und Land führen auch bei Abwesenheit eines ihrer Vertreter je zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats.

(4) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.

(5) Der Stiftungsrat kann den Stiftungsdirektor (§ 9), den Kuratoriumsvorsitzenden (§ 10 Abs. 2 Satz 2) und Sachverständige beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8:

Aufgaben des Stiftungsrats:

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle der Stiftung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz dem Stiftungsdirektor übertragen sind. Er beschließt insbesondere über den Entwurf des Haushaltsplans, die Satzungen und die Geschäftsordnung der Stiftung sowie deren Änderungen. Er bestellt den Beauftragten für den Haushalt. In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Landes und des Bundes.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Stiftungsdirektor sowie dessen Geschäftsführung.

Er entlastet den Stiftungsdirektor nach Prüfung der Jahresrechnung. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des für Kunst und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(3) Der Stiftungsrat wird vom Stiftungsratsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu einer Sitzung einberufen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9:

Stiftungsdirektor:

(1) Der Stiftungsdirektor wird vom Stiftungsrat gewählt und vom Vorsitzenden des Stiftungsrats berufen und abberufen.

(2) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und führt deren laufende Geschäfte. Er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Im Übrigen leitet er die Gedenkstätten selbständig.

(3) Der Stiftungsdirektor unterliegt der Dienstaufsicht des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats übt für den Stiftungsrat die Funktion des Dienstvorgesetzten aus.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10:

Kuratorium und Beiräte:

(1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Stiftungsdirektor in allen fachlichen Fragen. Es wirkt bei allen wichtigen Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks mit und ist vom Stiftungsrat in allen fachlichen Grundsatzfragen der Gedenkstättenarbeit zu beteiligen.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufenen sachverständigen Mitgliedern. Der Stiftungsrat beruft ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzenden, der das Kuratorium nach Bedarf einberuft.

(3) Um die Erfahrung der Opfer in die Stiftungsarbeit einzubringen, lässt sich das Kuratorium durch einen Beirat aus ehemaligen Häftlingen des Konzentrationslagers Buchenwald, einen Beirat aus ehemaligen Häftlingen des Konzentrationslagers Mittelbau-Dora sowie einen Beirat aus ehemaligen Häftlingen des sowjetischen Speziallagers und den Vertretern der entsprechenden Opferverbände beraten. Die Beiräte werden auf Vorschlag der Opferverbände und im Einvernehmen mit dem Kuratorium vom Stiftungsrat auf vier Jahre berufen.

(4) Können die Beiräte aus natürlichen Gründen nicht mehr ausreichend besetzt werden, kann an ihre Stelle ein internationaler Beirat treten.