A Allgemeines Mit Erlass vom 25 März 1994 wurde die unselbständige Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und MittelbauDora errichtet

Begründung

A. Allgemeines:

Mit Erlass vom 25. März 1994 wurde die unselbständige Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora errichtet. Bereits zu diesem Zeitpunkt bestand Einvernehmen über die Absicht, die Stiftung nach Abschluss der notwendigen konzeptionellen Arbeiten in die der Bedeutung der Einrichtung angemessene Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts zu überführen. Mit dieser Errichtung einer gemeinsamen Stiftung folgt die Landesregierung auch der Empfehlung einer in den Jahren 1991 und 1992 berufenen Historikerkommission.

Buchenwald wurde im Jahr 1938 auf dem Ettersberg bei Weimar als eines der großen so genannten Schutzhaft- und Arbeitslager errichtet. Bis zur Befreiung der Häftlinge am 11.April 1945 verloren mehr als 50 000 Menschen in Buchenwald ihr Leben. Die Gedenkstätte Buchenwald wurde im Jahr 1958 der Öffentlichkeit übergeben; sie stand seit dem Jahr 1990 in der Trägerschaft des Landes und wird zu gleichen Teilen aus dem Landes- und dem Bundeshaushalt finanziert. in der Gedenkstätte Buchenwald bezieht seit dem Jahr 1990 auch die wissenschaftliche Forschung zum Speziallager 2 ein, das die sowjetische Besatzungsmacht bis zum Jahr 1950 auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers betrieb. Unmenschliche Lebensbedingungen, Hunger, Kälte und Krankheit brachten in den Jahren 1945 bis 1950 Tausenden von Gefangenen den Tod.

Mittelbau-Dora ging im Jahr 1944 als letzte KZ-Gründung des nationalsozialistischen Regimes aus einem Außenlager des Konzentrationslagers Buchenwald hervor. Sie steht in einmaliger Form für den Zwangseinsatz und die Sklavenarbeit internationaler Häftlinge in der deutschen Rüstungsindustrie. Mehr als 20 000 von ihnen haben Mittelbau-Dora nicht überlebt. Die im Jahr 1964 entstandene Gedenkstätte befand sich in der alleinigen Trägerschaft des Landkreises Nordhausen. Die Gedenkstätte wurde nahezu vollständig vom Land und nur zu einem kleinen Teil vom Landkreis Nordhausen finanziert.

Die außerordentliche nationale und internationale Bedeutung der Gedenkstätten verpflichtet insbesondere die Landesregierung, die zu deren Erhaltung und erfolgreicher Arbeit notwendigen Bedingungen zu schaffen.

Nach erfolgten personellen, strukturellen und konzeptionellen Veränderungen und nach einer Interimsphase der rechtlichen Unselbständigkeit als nachgeordnete Einrichtung wird die unselbständige Stiftung in eine der Bedeutung der Gedenkstätten angemessene, weitgehend staatsferne Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Damit wird die Fachaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst entbehrlich; die Landesregierung beschränkt ihren Einfluss auf die Rechtsaufsicht und die Mitwirkung im Stiftungsrat.

Das Stiftungsvermögen wird insgesamt vom Land eingebracht. Der Landkreis Nordhausen überträgt zuvor Betrieb und Vermögen der Gedenkstätte Mittelbau-Dora auf das Land, da die Gedenkstätte Mittelbau-Dora anderenfalls nicht durch das Gesetz auf die künftige Stiftung übergehen könnte. Die Stiftung erhält Zuwendungen des Bundes und des Landes.

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsdirektor. Der Stiftungsrat entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsdirektors. Der Stiftungsdirektor leitet die Stiftung und vertritt sie nach außen.

Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern des Bundes, des Landes, der Stadt Weimar, des Landkreises Nordhausen und dem Präsidenten des Zentralrats der Juden zusammen. Das Land ist durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie durch das Finanzministerium vertreten.

Mit der Schaffung eines wissenschaftlichen Kuratoriums und der Beiräte der Organisationen ehemaliger Häftlinge sichert sich die Stiftung den notwendigen wissenschaftlichen Sachverstand und die Beratung durch Zeitzeugen und versieht Entscheidungen mit der erforderlichen Autorität.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 - Errichtung, Rechtsstellung, Sitz:

Nach dieser Bestimmung errichtet das Land eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts unter dem Namen Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora.

Die Rechtsform einer selbständigen Stiftung bedeutet eine weitgehend staatsferne Organisation, die die Bedeutung der Einrichtung unterstreicht.

Zu § 2 - Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es insbesondere, die Gedenkstätten als Orte der Trauer und der Erinnerung an die dort begangenen Verbrechen zu bewahren, wissenschaftlich begründet zu gestalten und sie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Förderung der Bildung und der Erziehung durch die Erforschung und Vermittlung der historischen Vorgänge. Neben der wissenschaftlichen Arbeit gehört die Jugendarbeit und Besucherbetreuung zu einem der Tätigkeitsschwerpunkte.

Zu § 3 - Stiftungsvermögen:

Das bereits von der unselbständigen Stiftung verwaltete Vermögen wird vom Land in die Stiftung eingebracht. Damit eine Übertragung auch der noch in Kreisträgerschaft stehenden Gedenkstätte Mittelbau-Dora durch Gesetz erfolgen kann, überträgt der Landkreis Nordhausen den Betrieb und das Vermögen der Gedenkstätte Mittelbau-Dora noch vor der Stiftungserrichtung auf das Land.

Der entsprechende Beschluss des Kreistags steht unter der auflösenden Bedingung für den Fall, dass der Landesgesetzgeber das Thüringer Gesetz zur Errichtung der rechtsfähigen Stiftung Buchenwald und Mittelbau-Dora nicht beschließt.

Noch vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes wird ein Vertrag zwischen dem Landkreis Nordhausen und dem Land zu schließen sein, in dem die Übertragung von Betrieb und Vermögen der Gedenkstätte Mittelbau-Dora im Einzelnen geregelt wird, damit der Eigentumsübergang auf das Land rechtzeitig erfolgen kann. Die Formulierung in Satz 1, 2. Halbsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eigentumsübergang sich verzögern oder gar scheitern könnte.

Die in der Anlage aufgeführten Grundstücke und die anderen Vermögenswerte des Landes gehen dann mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in das Eigentum der Stiftung über. Durch diese Regelung des gesetzlichen Eigentumsübergangs entfällt der bei einer rechtsgeschäftlichen Übertragung erforderliche Verwaltungsaufwand. Dadurch fallen für das Land auch keine Kosten an.

2 ist der Grundsatz aufgestellt, dass das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten ist. Durch diese Formulierung wird deutlich gemacht, dass der Wert des Stiftungsvermögens nicht verringert werden darf, der Austausch von Werten im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen ist.

Zusätzlich wird in Absatz 3 geregelt, dass die Erträge des Stiftungsvermögens nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden dürfen.