Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt

Artikel 11

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags gilt für die in diesem Zeitpunkt berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Landessozialgerichte Niedersachsen und Bremen Artikel 6 Satz 2.

Artikel 12:

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.

(2) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

Für das Land Niedersachsen Für die Freie Hansestadt Bremen

Für den Ministerpräsidenten. Der Senator für Justiz und Verfassung

Der Justizminister (Name) (Name)

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

Das Gesetz sieht die erforderliche Zustimmung der Bürgerschaft (Landtag) zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vor. Daneben enthält das Gesetz die im Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit, dem Ausführungsgesetz des Landes zum Sozialgerichtsgesetz, erforderlichen Folgeänderungen.

Eingebettet in das allgemeine Bestreben, die Zusammenarbeit mit Niedersachsen unter Wahrung der Eigenständigkeit beider Länder zu intensivieren und gemeinsame Einrichtungen zu schaffen, um so die regionale Kooperation im Nordwestraum zu verbessern und Synergieeffekte zu nutzen, sieht der Staatsvertrag die Errichtung eines gemeinsamen Obergerichts mit der Bezeichnung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zum 1. April 2002 vor. Als Hauptsitz des gemeinsamen Landessozialgerichts ist Celle vorgesehen. In Bremen wird eine Zweigstelle errichtet, deren Größe nach dem Staatsvertrag weit über die zweifache Größe des derzeitigen Landessozialgerichts Bremen hinausgehen kann. Ohne die Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums des Gerichts vorwegnehmen zu können, ist daran gedacht, dass die Zweigstelle Bremen regional zuständig sein soll für die Sozialgerichtsbezirke Aurich, Oldenburg, Stade und Bremen. Kleinere Rechtsgebiete, in denen derzeit wegen des geringen Fallvolumens eine besondere Spezialisierung am Standort Bremen nicht erreichbar ist, können dagegen im Interesse einer solchen Spezialisierung in Celle angesiedelt werden.

Mit der Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts entstehen Mehrkosten, die sich nach den gemeinsam mit dem Land Niedersachsen angestellten Berechnungen für Bremen auf einmalige Kosten in Höhe von 43.860,00 DM und laufende Kosten pro Jahr in Höhe von 64.380,00 DM belaufen. Die einmaligen Kosten ergeben sich im Wesentlichen aus Reise-, Umzugs- und Transportkosten aufgrund der Verlagerung von zwei Spruchkörpern aus Celle nach Bremen. Die laufenden Kosten ergeben sich im Wesentlichen aus einem erhöhten Raumbedarf am Standort Bremen, dem keine vergleichbaren Einsparungen im derzeitigen Gebäude des Landessozialgerichts Celle gegenüberstehen.

B. Im Einzelnen:

1. Zum Gesetz

Zu Artikel 1:

Der Abschluss des Staatsvertrags bedarf der Zustimmung der Bürgerschaft (Landtag). Die Transformation des Staatsvertrags in Landesrecht bedarf der Form eines Gesetzes.

Zu Artikel 2:

Mit der Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts sind Folgeänderungen im Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit zu verbinden.

Zu Absatz 1:

Da das gemeinsame Landessozialgericht Standorte in Bremen und Niedersachsen haben wird, ist die Standortangabe Bremen in Satz 1 auf das Sozialgericht zu beschränken. Satz 2 entspricht den in Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 des Staatsvertrags getroffenen Regelungen zur Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts.

Zu Absatz 2:

Da der Präsident des gemeinsamen Landessozialgerichts nicht die Aufsicht des Sozialgerichts Bremen führen soll, ist die Regelung über die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Landessozialgerichts gegenüber dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts zu streichen.

Zu Absatz 3:

Aus dem zu Absatz 2 genannten Grund gilt die Befugnis zur Übertragung der Bestimmung der Zahl und der Berufung ehrenamtlicher Richter auch gegenüber dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts.

Zu Artikel 3: Absatz 1 enthält die Inkrafttretensregelung. Die Folgeänderungen des Artikel 2 treten nach Absatz 3 zu dem nach dem Staatsvertrag für die Errichtung des gemeinsamen Landessozialgerichts vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft.

Absatz 2 regelt die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrags.

2. Zum Staatsvertrag:

Zur Präambel:

In der Präambel wird zunächst der Gesamtrahmen aufgezeigt, in den die Zusammenführung der beiden Obergerichte eingebettet ist. Durch das Voranstellen einer Präambel soll die besondere Bedeutung der Kooperation mit Bremen und deren Vielschichtigkeit im Justizbereich besonders herausgestellt und gewürdigt werden.

Zu Artikel 1:

Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1 den Zeitpunkt der Errichtung und legt die Bezeichnung des gemeinsamen Landessozialgerichts fest. Diese ist kurz und einprägsam und trägt mit der Reihenfolge der Namensnennung den Größenverhältnissen der Länder zu einander Rechnung.

In Absatz 2 wird bestimmt, dass beide Wappen im Dienstsiegel des Landessozialgerichts geführt werden.

Zu Artikel 2:

In diesem Artikel wird zunächst der Sitz der Haupt- und der Zweigstelle festgelegt.

Ein Eingriff in die dem Präsidium gem. § 21 e Abs. 1 Satz 1 GVG übertragene Geschäftsverteilung wäre nicht statthaft. Regelungen im Staatsvertrag zum Zuständigkeitsbereich der Zweigstelle oder zur Zuordnung der Richterinnen und Richter zu den Senaten verbieten sich daher. Die Anzahl der Spruchkörper in Bremen wird auf maximal vier begrenzt. Die Zahl der von Celle nach Bremen zu verlagernden Spruchkörper soll aus Gründen der Flexibilität nicht im Staatsvertrag festgelegt werden. Eine Anpassung an sich ändernde Verhältnisse, die eine andere Anzahl von Spruchkörpern in Bremen wünschenswert erscheinen lassen, wird auf diese Weise erleichtert.

Zu Artikel 3: Abs. 1 Satz 1 und 2 bestimmt, dass die Präsidentin oder der Präsident im Dienst beider Länder steht und gemeinschaftlich ernannt wird. Gleiches gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die erforderlichen Maßnahmen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sollen im Namen beider Länder erfolgen. Für die Präsidentin oder den Präsident sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsident gilt niedersächsisches Recht. Abweichend von dem für die übrigen Beschäftigten geltenden Prinzip musste hier festgelegt werden welches Landesrecht gilt, da sie im Dienst beider Länder stehen.

Für den richterlichen Dienst soll gemäß Abs. 3 das Stellenprinzip gelten. Es wird also eine strikte Trennung der Dienstherrenzugehörigkeit für Richterinnen und Richter aus Niedersachsen und Bremen geben. Dies bedeutet ein Fortschreiben des derzeitigen Zustandes und wird auch in den Haushaltsgesetzen so abgebildet werden. Für Richterinnen und Richter auf Planstellen des Landes Bremen bleibt Bremen Dienstherr, für Richterinnen und Richter auf niedersächsischen Planstellen Niedersachsen. Für Beförderungen, Entlassungen u. ä. ist das entsprechende Land allein zuständig. Die Dienstaufsicht und dir Disziplinargewalt über die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Vertretungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, nach dem im Einzelfall geltenden Landesrecht ausgeübt.

So wird für die Besetzung einer freien Planstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entscheidend sein, ob es sich um eine niedersächsische oder eine bremische Planstelle handelt. Die entsprechende Landesjustizverwaltung trifft die Entscheidung über die Stellenbesetzung nach den dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften wie bisher. Zu beachten ist, dass bei erfolgreicher Bewerbung einer Richterin oder eines Richters, die oder der in eine bremische Planstelle eingewiesen ist, auf eine Planstelle des Landes Niedersachsen ein Dienstherrenwechsel mit Versetzung vorgenommen werden muss, obwohl es sich um eine gemeinsame Behörde beider Länder handelt. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall.

Bei Einstellungen in den Richterdienst auf Probe werden sich keine Änderungen ergeben. Bei einem Landessozialgericht existieren nämlich nur Beförderungs-, jedoch keine Eingangsplanstellen. Aus diesem Grund bedarf es auch keines gemeinsamen Ausschusses gemäß § 11 SGG.

Trotz Anwendung des Stellenprinzips werden die beiden Gerichte durch die Praxis zusammengeführt, insbesondere durch die Leitung in Person der Präsidentin oder des Präsidenten; eine statusmäßige Gleichstellung des Personals wird aber nicht stattfinden. Dem ist bei der Entwicklung dieser Regelung vereinzelt entgegengehalten worden, dass diese Lösung dem Ziel, ein gemeinsames Landessozialgericht zu errichten, nicht gerecht würde und dass die Anwendung und Umsetzung unterschiedlichen Landesrechts, zumindest in Bremen, wo die Beschäftigten in unmittelbarem Kontakt miteinander stehen, Probleme bereiten könnte.

Erfahrungen bei Behörden, bei denen ähnliche Konstellationen vorhanden sind, z. B. die Beschäftigung von Bundes- neben Landesbeamten, bestätigen diese Befürchtung jedoch nicht. Auch die Ausübung gleicher Tätigkeiten von Angestellten und Beamtinnen oder Beamten im mittleren Dienst hat bisher nicht zu nennenswerten Schwierigkeiten geführt.

Die mögliche Variante hierzu wäre die doppelte Dienstzugehörigkeit. Diese Möglichkeit ist jedoch abzulehnen, weil sie sich bei dem ehemaligen gemeinsamen Oberverwaltungsgericht von Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der praktischen Handhabung nicht bewährt hat. Dort kam es bei Stellenbesetzungen immer wieder zu Abstimmungsschwierigkeiten und zeitlichen Verzögerungen. Diesen Erfahrungen trägt das hier verfolgte Prinzip Rechnung.

Die Ausführungen für den richterlichen Dienst gelten für die übrigen Beschäftigten entsprechend.