Vertretungsprofessor

Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: Der Vertretungsprofessor steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. 17. § 50 erhält folgende Fassung: § 50

Dienstrechtliche Stellung der Professoren:

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt; Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.

(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.

(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist der Hochschule, der beim Ministerium gestellt werden muss, ohne erneute Ausschreibung der Stelle möglich. Dem Antrag der Hochschule nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme des Fachbereichsrats zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors unter Einbeziehung des Lehrberichts des Fachbereichs und bezüglich der pädagogischen Eignung unter Einbeziehung des Votums von Studierenden sowie eine Stellungnahme des Senats beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.

(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 76 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.

In § 52 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte Abschluss des wissenschaftlichen Studiums durch das Wort Studienabschluss ersetzt.

19. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung: Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der in Anlehnung an die §§ 44a und 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Bestimmungen und mit Ausnahme der Bestimmungen zur langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 1a der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 12. April 1995 (GVBl. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 7a auf Professoren nicht anzuwenden;

b) Absatz 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Satz 1 gilt auch für Zeiten

1. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit,

2. einer Beurlaubung für eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder Fortoder Weiterbildung,

3. einer bis zum 3. Oktober 1994 ausgesprochenen Beurlaubung zur Wahrnehmung nach § 4 Abs. 8 Satz 2 oder

4. eines Grundwehr- oder Zivildienstes.

Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer

1. Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines Landesgesetzes nach Satz 1 Halbsatz 1 oder

2. Teilzeitbeschäftigung, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug.

20. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten zur Führung der das Wort akademischen eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule einem Privatdozenten nach fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines außerplanmäßigen Professors verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verbunden.

bb) In Satz 3 wird nach den Worten zur Weiterführung der das Wort akademischen eingefügt.

21. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und die Worte § 49 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend gestrichen.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: Zum Honorarprofessor darf nicht bestellt werden, wer zum wissenschaftlichen Personal einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehört.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung Professor verbunden.

Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Das Ministerium kann auf Vorschlag der Hochschule einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung Professor verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.

Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

24. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort künstlerischen ein Komma sowie die Worte künstlerischwissenschaftlichen und nach dem Wort die das Wort erfolgreiche eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach der Verweisung § 1 Abs. 2 Nr. 5 die Worte oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule eingefügt.

b) In Absatz 5 wird das Wort Prüfungsordnungen durch das Wort Studienordnungen ersetzt.

25. § 67 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung: Für die Abnahme der Eingangsprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet, der neben dem Vorsitzenden Mitglieder der Hochschule, der Berufspraxis und der Berufsausbildung angehören.

b) In Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort Prüfungskommission die Worte und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile eingefügt.

26. In § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort Studiengang die Worte oder in einem Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eingefügt.