Studiengang

Berufungsvorschlags nach Rückgabe der Liste an die Hochschule dient der Beschleunigung der Berufungsverfahren und damit einer schnelleren Besetzung von freien Professorenstellen.

Zu Buchstabe b - Änderung der Absätze 5 und 6: 5 werden die bislang 5 Satz 6 geregelten Möglichkeiten der Berufung von Professoren durch das Ministerium selbst präzisiert und um die Fälle der 2 Satz 3 - neu - geregelten Fristsetzung zur Vorlage eines neuen Berufungsvorschlags erweitert. Die gegenüber der bisherigen Regelung vorgesehene Verkürzung der Wartefristen in der Nummer 1 (sechs statt bislang acht Monate nach Einrichtung oder Freiwerden einer Professorenstelle) und der Nummer 3 (null statt bislang drei Monate nach Freiwerden der Stelle durch Erreichen der Altersgrenze) lässt den Hochschulen noch genügend Zeit, die notwendigen Schritte zur Besetzung von Professorenstellen einzuleiten. Auch diese Regelung dient der schnelleren Besetzung von freien beziehungsweise frei werdenden Professorenstellen.

Die Neufassung des Absatzes 6 trägt der Kultusministerkonferenz-Vereinbarung über die Besetzung von Professorenstellen an den Hochschulen vom 10. November 1978 in der von der Kultusministerkonferenz am 29./30. Januar 1998 beschlossenen Fassung Rechnung, wonach Ausstattungszusagen nur noch befristet für eine Dauer von regelmäßig fünf Jahren erteilt werden dürfen. Einer gesetzlichen Festlegung, wer die Verhandlungen in der Hochschule führt (bisheriger Satz 1 des Absatzes 6) bedarf es nicht; dies soll die Hochschule eigenverantwortlich regeln.

Zu Buchstabe c - Änderung von Absatz 7:

Durch Satz 2 wird klargestellt, dass die Professorenvertreter, vergleichbar den Gastwissenschaftlern, in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land stehen. des Satzes 3 trägt der Kultusministerkonferenz-Vereinbarung vom 29. Juni 1972 in der Fassung vom 30. Oktober 1997 zur übergangsweisen Wahrnehmung von Professorenaufgaben durch Professorenvertreter Rechnung, wonach Professorenvertreter in der Regel für höchstens zwei Semester beauftragt werden sollen. Mit der Ergänzung soll zudem einer längerfristigen Beauftragung entgegengewirkt werden, um damit möglicherweise drohende Klagen von Professorenvertretern auf Bestehen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Zu Nummer 17 - Änderung von § 50:

Die Änderung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht der Neuformulierung des § 46 HRG durch die Hochschulrahmengesetz-Novelle vom 20. August 1998 sowie der Regelung des § 50 Abs. 4 HRG, wonach auch Professoren im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden können.

Die Änderung der Reihenfolge, in der die Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit und auf Zeit genannt werden, stellt ein politisches Signal dar, Professoren in Zukunft nicht mehr in nahezu allen Fällen schon bei der Erstberufung zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Dieses Signal wird bereits durch die Neuregelung in Absatz 2 aufgegriffen. Satz 2 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Verzichtet wurde auf die Festlegung der bislang im Gesetz vorgesehenen nur einmaligen Möglichkeit einer erneuten Einstellung als Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit beziehungsweise Abschluss eines erneuten befristeten Angestelltenvertrags.

Absatz 2 bietet den Hochschulen ausdrücklich die Möglichkeit, dass die erste Anstellung als Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis erfolgt. Dies gehört in das Gesamtkonzept des bedarfsgerechten Einsatzes der Ressourcen. Änderungen in der Hochschulentwicklungsplanung sollen beispielsweise nicht von vornherein unveränderbare Professorendienstverhältnisse entgegenstehen beziehungsweise sie erschweren.

Durch Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, Zeitprofessuren ohne erneutes Berufungsverfahren mit ihrem Ablauf in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit beziehungsweise umzuwandeln, wenn zuvor ein Evaluationsverfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.

Durch die Neuregelung des Absatzes 4 ist zukünftig auch für Professoren im Beamtenverhältnis, bei denen unter anderem die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll, eine Teilzeitbeschäftigung möglich, ohne dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 vorliegen müssen. Nach § 76 Abs. 2 darf einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nur entsprochen werden, wenn sich der Beamte verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums der Teilzeitbeschäftigung berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, der nach den §§ 66 bis 68 den vollzeitbeschäftigten Beamten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Nach der Regelvermutung des § 67 sollte üblicherweise die Nebentätigkeit einen Umfang von acht Stunden pro Woche beziehungsweise ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Beschränkung sind nach § 76 Abs. 2 nur zulässig, soweit diese mit dem Beamtenverhältnis vereinbar sind. Dies bedeutet, dass berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses als Ausnahme auf maximal weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, das heißt derzeit unter 20 Stunden beschränkt sein müssen. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird es auch möglich, dass Professoren zu weniger als der Hälfte (beispielsweise 40 Prozent) in ihrer Hochschule beschäftigt sind und die übrige Zeit sich anderen beruflichen Verpflichtungen, beispielsweise der Leitung eines Wirtschaftsunternehmens widmen. Dies hätte den Vorteil, dass Professoren, die ein Unternehmen gründen, weiterhin wissenschaftlichen Kontakt zu ihrer Hochschule pflegen könnten. Die Professoren hätten den beispielsweise im Bereich der Informationstechnologie immer größer werdenden Vorteil, geeignete wissenschaftliche Nachwuchskräfte direkt aus dem Hochschulbereich rekrutieren zu können. Umgekehrt würden die Hochschulen von einer aktuellen und praxisnahen Lehre profitieren. Das Ministerium beabsichtigt zur Durchführung dieser Regelung eine Verwaltungsvorschrift zeitnah zu erlassen.

Für die im Thüringer Hochschulgesetz vorgesehene Teilzeitbeschäftigung von Professoren ist es, um die Verbindung zur Praxis aufrecht zu erhalten, notwendig, die allgemeinen Nebentätigkeitsregelungen zu erweitern, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden. Wegen des verfassungsrechtlich hergebrachten Grundsatzes der Hauptberuflichkeit, nach dem die Tätigkeit als Beamter im Vergleich zu seinen Nebentätigkeiten immer die Haupttätigkeit darstellen muss, ist es bei einer Tätigkeit als Beamter mit einem Anteil von weniger als der Hälfte erforderlich, die Nebentätigkeit auf denselben Anteil zu beschränken. Bei einer Tätigkeit als Beamter mit einem Anteil von mehr als der Hälfte darf der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und der Nebentätigkeit den entsprechenden Gesamtumfang eines vollzeitbeschäftigten Professors nicht überschreiten, da ansonsten beispielsweise ein Professor mit einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden eine Nebentätigkeit von ebenfalls 30 Stunden ausüben dürfte, während ein vollzeitbeschäftigter Professor nach den für ihn anwendbaren beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Nebentätigkeit auf acht Stunden beschränkt ist.

Die im bisherigen Absatz 4 enthaltenen Regelungen für Professoren in Angestelltenverhältnissen sind entbehrlich, da das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge grundsätzlich auch für Professoren im Angestelltenverhältnis gilt, allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Interessen der Hochschulen und der Besonderheiten des Professorenamts anzuwenden ist.

Aufgrund der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und ist davon auszugehen, dass die besonderen Interessen der Hochschulen und die Besonderheiten des Professorenamtes durch innerbetriebliche Organisationsentscheidungen, wie Festlegung des Bedarfsumfangs an vollzeit- und/oder teilzeitbeschäftigten Professoren, als Ablehnungsgrund im Einzelfall Berücksichtigung finden und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium beabsichtigt, einen entsprechenden Entscheidungsrahmen vorzugeben.

Zu Nummer 18 - Änderung von § 52:

Durch die Änderung des Absatzes 3 Satz 1 können künftig auch qualifizierte Fachhochschulabsolventen der Ingenieurwissenschaften als wissenschaftliche Assistenten an einer Universität eingestellt werden. Hintergrund ist, dass bislang Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Assistenten neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften, in denen eine Promotion unüblich ist, ein eines wissenschaftlichen Studiums erforderlich war. Entsprechend der früher üblichen Unterscheidung zwischen wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen bezeichnet der Begriff wissenschaftliches Studium dabei ein Universitätsstudium. Die bisherige Fassung der Bestimmung schließt damit nach dem Verständnis des alten Hochschulrahmengesetzes Fachhochschulabsolventen von einer Einstellung als wissenschaftliche Assistenten in den Ingenieurwissenschaften aus. Da jedoch auch nach dem Thüringer Hochschulgesetz die Zulassung qualifizierter Fachhochschulabsolventen zur Promotion an den Universitäten vorzusehen ist, ohne hierfür den vorherigen Abschluss eines universitären Studiengangs zu fordern (§ 29 Abs. 2), können Absolventen eines Fachhochschulstudiums nach Erwerb einer qualifizierten Promotion grundsätzlich als wissenschaftlicher Assistent eingestellt werden. Fachhochschulabsolventen in den Ingenieurwissenschaften sind indes benachteiligt, weil sie diese Einstellungsvoraussetzung nur besonders schwer erreichen können. Insofern bedarf es diesbezüglich einer Korrektur.

Zu Nummer 19 - Änderung von § 58:

Zu Buchstabe a - Änderung von Absatz 2: § 1 a der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten eröffnet die Möglichkeit des so genannten Blockmodells bei Altersteilzeit.

Da die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten auf Professoren keine Anwendung findet, besteht derzeit eine Regelungslücke, die durch die vorgeschlagene Änderung des § 58 Abs. 2 Satz 4 geschlossen wird. Im Rahmen der Prüfung des möglichen Entgegenstehens dienstlicher Belange kommt eine Ablehnung eines Antrags im so genannten Blockmodell durch die Hochschule insbesondere dann in Betracht, wenn durch die Inanspruchnahme die Sicherstellung des Lehrangebots in dem vom Antragsteller vertretenen Fachgebiet gefährdet ist.