Bank

Längerfristig ist zu fordern, dass die Jugendämter in das Verfahren des integriert werden. Das Kinder- und Jugendhilferecht weist den Jugendämtern die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe und insoweit eine Mitwirkung im Jugendstrafverfahren zu (§§ 52, 61 Abs. 3 SGB VIII).

15. Banken Zwangsanzeige des Kontostandes bei Geldausgabeautomaten

Die Zwangsanzeige des Kontostandes auf dem Display der Geldausgabeautomaten bei reinen Geldabhebevorgängen ist unzulässig, da die Gefahr einer Ausspähung durch Dritte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Daten verarbeitende Stelle hat nach § 9 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz Maßnahmen zu treffen, die das verhindern sollen.

Der Kunde einer hessischen Sparkasse beschwerte sich darüber, dass bei Geldabhebungen an Geldausgabeautomaten automatisch der Kontostand angezeigt würde. Dies geschehe, ohne das er einen Einfluss darauf ausüben könne. Er wolle das im Übrigen auch nicht, da er die Gefahr der Ausspähung durch Dritte fürchte.

Ich habe mich daraufhin mit der betreffenden Sparkasse in Verbindung gesetzt und mir das Verfahren angesehen. Nach der Eingabe der PIN erscheinen auf dem Display des Geldautomaten Menüpunkte zur Saldenanzeige und zur Barabhebung. Bei Auswahl des Menüpunktes Barabhebung erscheint eine Anzahl von Geldbeträgen auf dem Bildschirm, die man auswählen und abheben kann. Nach Auswahl der gewünschten Summe und zum Ende des Bedienungsvorganges hin erscheint die ec-Karte, das Geld wird in das Ausgabefach geschoben und im Display wird der nach dem Abhebevorgang aktuelle Kontostand angezeigt.

Nach Aussage der Sparkassenvertreter wird dieses Verfahren seit etwa 1992 praktiziert.

Ausgangspunkt dieser Anzeige, die jede hessische Sparkasse für ihren Organisationsbereich in Gang setzen kann, waren Überlegungen, den Kundendurchsatz an stark frequentierten Ausgabegeräten zu erhöhen. Da der Kontostand automatisch nach der Abhebeprozedur angezeigt werde, brauche der Kunde weder vorher noch nachher noch einmal einen MenüDurchgang zu starten, um seinen Kontostand zu erfragen. Damit habe er seine Geschäfte am Automaten schneller beendet und dadurch sei eine größere Kundenfrequenz möglich.

Meine Recherchen innerhalb der hessischen Sparkassenorganisation haben ergeben, dass mit Ausnahme von zwei Sparkassen alle übrigen diese automatische Anzeige in ihren Geldautomaten programmiert haben. Interessant erscheint in diesem Zusammenhang, das dieses Thema bei den Privatbanken keine Rolle spielt. Weder im Bereich der Genossenschaftsbanken noch bei den Postbanken oder den klassischen privaten Instituten wie Deutsche Bank und anderen wird ein derartiges Verfahren angewandt. Gerade das von der Sparkasse ins Feld geführte Kostenargument (höhere Benutzerfrequenz) spielt bei den privaten Instituten offensichtlich keine Rolle.

Ich halte die vom Kunden nicht beeinflussbare Anzeige für unzulässig. Da das Hessische Datenschutzgesetz für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, nur eingeschränkt gilt, ist im vorliegenden Fall das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Grundlage für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG fixierten Voraussetzungen für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern von der Daten verarbeitenden Stelle Maßnahmen, um Gewähr zu leisten, das personenbezogene Daten nicht unbefugt oder nicht zufällig zur Kenntnis genommen werden.

Durch die Anzeige des Kontostandes, die der Kunde nicht ausdrücklich und auf eigene Initiative hin in Gang setzen kann, wird ein unnötiges, vom Kunden nicht gewolltes Datensicherheitsrisiko in Form einer möglichen Ausspähung ausgelöst, denn es ist häufig so, dass von anderen Kunden der Diskretionsabstand nicht eingehalten wird. Bei dem gewollten Vorgang der Kontostandsanzeige wird der Kunde i.d.R. bemüht sein, die Gefahr einer Ausspähung zu minimieren. Nicht ausgeschlossen werden kann zudem auch eine Fehlfunktion des Geldautomaten. So ist es z. B. schon passiert, dass sich der Bildschirm eines Geldautomaten nicht mehr abschaltete, der letzte Geschäftsvorgang eines Kunden am Automaten also ablesbar blieb.

Ich habe der betroffenen Sparkasse meine Rechtsauffassung mitgeteilt und um eine Änderung der bisherigen Praxis gebeten. Zudem habe ich den Sparkassen- und Giroverband über diesen Vorgang informiert und darum gebeten, die anderen hessischen Sparkassen über meine Rechtsauffassung zu informieren. Ein Einvernehmen hat bisher nicht erzielt werden können.