Diese und weitergehende Forderungen konnten trotz der Kürze der verfügbaren Zeit noch vor Beginn des Feldtests erreicht werden

Weiterhin fehlte eine hinreichende Aufklärung über die rechtliche Bedeutung der Einwilligung als notwendige rechtliche Voraussetzung der Datenverarbeitung. Überdies fehlte der gesetzlich vorgesehene Hinweis auf die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen zu können. Zu kritisieren war schließlich die Aussage, die in dem Fragebogen enthaltenen Angaben seien anonym. Eine Anonymisierung der Fragebögen war zwar insoweit vorgesehen, als sie keinen direkten Hinweis auf die betroffene Person enthielten. Die Fragebögen trugen jedoch eine Code-Nummer, die wiederum über eine separate Liste der Jugendlichen, die als Testperson ausgewählt waren, eine Re-Identifizierung nicht ausschloss. Meine Forderung, die in dem Schüler-Fragebogen erbetene Auskunft über das Geburtsdatum auf die Angaben von Monat und Jahr zu reduzieren, wurde akzeptiert.

Diese und weitergehende Forderungen konnten trotz der Kürze der verfügbaren Zeit noch vor Beginn des Feldtests erreicht werden. Für künftige Forschungsprojekte dieser Art ist zu fordern, dass die beanstandeten Mängel schon in den Konzepten vermieden werden.

18. Hochschulen Prüfung der Technischen Universität Darmstadt

Eine Prüfung der Verwaltung der Technischen Universität Darmstadt ergab, dass verschiedene datenschutzrechtliche Verbesserungen notwendig sind.

Auch im Berichtsjahr setzte ich die Reihe der Hochschulprüfungen fort mit einem Prüfbesuch bei der Technischen Universität Darmstadt. Die begrenzten personellen Kapazitäten führten allerdings zu einer Beschränkung auf solche Verwaltungseinheiten, die in der Hochschulverwaltung zentrale Aufgaben haben. Gravierende Mängel wurden nicht vorgefunden. Gleichwohl waren nach wie vor einige Schwachstellen festzustellen, die vermeidbar gewesen wären (vgl. im Übrigen 26. und 27. Tätigkeitsbericht). 18.1

Ausgestaltung der Formulare

Im Bereich des zentralen Studentensekretariats werden für die Immatrikulation Formulare verwendet, die der erstmaligen Erhebung der notwendigen Studentendaten dienen, bevor sie automatisiert gespeichert werden. In dieser Phase ist § 12 Abs. 4 Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) zwingend zu beachten.

§ 12 Abs. 4 HDSG Werden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, dann ist er von der datenverarbeitenden Stelle in geeigneter Weise über deren Anschrift, den Zweck der Datenerhebung sowie über seine Rechte nach § 8 aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Werden Daten bei dem Betroffenen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, dann ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Im Übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist er über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

In dieser novellierten Fassung des Hessischen Datenschutzgesetzes kommt zu den früheren Hinweisen noch die Information über die Rechte des Betroffenen nach § 8 HDSG hinzu. Die in Vollzug dieser Vorschrift festgestellten Defizite bei den verwendeten Formularen, insbesondere bzgl. des fehlenden Hinweises auf die Rechte aus § 8 HDSG, ließen die Annahme zu, dass auch in anderen Verwaltungsbereichen der Hochschule gleichartige Mängel existieren. Es wurde zugesagt, unverzüglich alle Hochschulformulare auf die Anwendung dieser Vorschrift zu überprüfen.

18.2

Studentensekretariat

In einigen Formularen des Studentensekretariates befanden sich Fragen, die in der einschlägigen Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen (GVBl. 1995, S. 79) keine rechtliche Grundlage finden und auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht genügen. So wurde im Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer nach der Staatsangehörigkeit gefragt. Dieses Datum sieht § 14 Abs. 1 der Verordnung nicht vor.

§ 14 Abs. 1 Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen

Der Antrag auf Zulassung als Gasthörerin oder -hörer muss folgende Angaben enthalten: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift(en), gewünschte Lehrveranstaltungen.

Die Kenntnis der Staatsangehörigkeit ist für die Entscheidung über die Gasthörerzulassung offensichtlich nicht erforderlich. Gleiches gilt für die erfragte Telefonnummer. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet diese Frage, wenn ein deutlicher Hinweis in das Formular aufgenommen wird, dass es sich um freiwillige Angaben handele, von denen die Zulassung nicht abhänge.

Das Antragsformular für die Exmatrikulation sah die Frage nach dem Grund der Exmatrikulation vor. Dieses Kriterium ist in § 10 der Verordnung nicht vorgesehen.