die Ansicht vertreten es genüge wenn im Bußgeldbescheid nur der Name des Zeugen ohne weitere Angaben aufgeführt werde

21. Ordnungswidrigkeiten Zeugenangabe im Bußgeldbescheid:

Im sogenannten Vorverfahren einer Bußgeldsache kann im Anhörungsschreiben über einen Zeugenbeweis sowohl durch die Angabe des Namens und Wohnortes des Zeugen, als auch nur unter der Angabe Zeuge/Zeugin informiert werden.

Im 22. Tätigkeitsbericht hatte ich unter Ziff. 5 die Ansicht vertreten, es genüge, wenn im Bußgeldbescheid nur der Name des Zeugen - ohne weitere Angaben - aufgeführt werde. Zwar gehöre nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die Angabe der Beweismittel zu den Pflichtangaben des Bußgeldbescheides, doch sei interpretationsfähig, in welcher Ausführlichkeit das Beweismittel zu bezeichnen ist.

§ 66 Abs. 1 Der Bußgeldbescheid enthält ...

4. die Beweismittel, ...

Unter Hinweis auf § 222 Abs. 1 Strafprozessordnung und § 46 Abs. 1 vertrat dagegen die Hessische Landesregierung die Auffassung, die Angabe des Namens müsse durch die Angabe des Wohnortes des Zeugen ergänzt werden.

§ 222 Abs. 1 Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.

...

§ 46 Abs. 1 Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

Da das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht näher bestimmt, wie das Beweismittel zu bezeichnen ist, drängt sich die Anwendung von § 222 auf. Dem Betroffenen soll die Prüfung möglich sein, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf beweisbar ist. Da die Einlegung eines Einspruches für den Betroffenen mit Kosten verbunden ist, muss er die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abschätzen können. Beim Zeugenbeweis wird es regelmäßig im Verteidigungsinteresse liegen, Nachforschungen über die Person des Zeugen, insbesondere für dessen Glaubwürdigkeit beachtliche Umstände, anzustellen. Ansonsten kann der Betroffene einwenden, sein legitimes Verteidigungsinteresse sei ohne ersichtlichen Grund eingeschränkt worden.

Von mir wurde bisher dahin argumentiert, die regelmäßige Angabe des Wohnortes berücksichtige nicht hinreichend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Vorwurfes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die überwiegend geringfügige Verfehlungen im Straßenverkehr betreffen. Erst im Einzelfall sei dem Informationsinteresse des Betroffenen Rechnung zu tragen, z. B. bei Rückfragen oder bei Akteneinsichtsverlangen. Hingegen sei die per Formular aufgedrängte Information über den Wohnort des Zeugen im Regelfall nicht erforderlich. Auch nach der Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu meinem 22. Tätigkeitsbericht (LTDrucks. 13/6384) blieb der Dissens zu diesem Sachverhalt erhalten.

Auf Grund mehrerer Eingaben von Zeugen, die sich über die Angaben zu Ihrer Person im Ordnungswidrigkeitenverfahren beschwerten, habe ich mich im Berichtszeitraum mehrmals mit dem Thema beschäftigt. In der Zwischenzeit hat die Praxis ein differenziertes Verfahren entwickelt: Das Datenverarbeitungsverfahren und die für die manuelle Vorgangsbearbeitung landeseinheitlich zu verwendenden Vordrucke sehen für das Vorverfahren die Auswahlmöglichkeit vor, dass entweder der Zeuge namentlich unter Angabe des Wohnortes zu benennen ist oder es erfolgt nur die Angabe: Beweismittel Zeuge/Zeugin. In allen Verfahren, in denen ein Verwarnungsgeld festgesetzt werden kann, kann auf Angaben über den Zeugen verzichtet werden. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, kommt es zu keinem Bußgeldbescheid, in dem dann die Zeugenangaben zu offenbaren wären. Dies ist die große

Mehrzahl aller Fälle. Auch wenn der Betroffene den Vorwurf schlüssig zurückweisen kann und die Ordnungswidrigkeitenbehörde das Verfahren in diesem Stadium einstellt, kommt es nicht zum Bußgeldbescheid.

Ist ein Bußgeldbescheid zu erwarten, so ist die Vernehmung des Betroffenen zu gewährleisten. Das setzt die Kenntnis der Zeugen voraus, die den Vorwurf stützen. Bei Amtsträgern ist dies kein Problem. In den übrigen Fällen führt die Abwägung zwischen den datenschutzrechtlichen Interessen der Zeugen und dem Informationsinteresse der Bußgeldadressaten zur Zurückstellung der Zeugenbelange. Der Zeuge muss mit offenem Visier kämpfen und die namentliche Bezeichnung nebst der Angabe seines Wohnortes hinnehmen. Ausnahmen sind nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit der Zeugen zu machen, etwa bei Kindern (z.B. Schülerlotsen) oder psychisch hart betroffenen Opfern.