Sozialhilfe

Basis für die Erhöhung oder Verminderung ist hierbei stets der Zuweisungsbetrag des vorangegangenen Jahres.

Der Nettosozialhilfeaufwand und der Nettogrundsicherungsaufwand berechnen sich aus den abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen.

(3) Verteilungsmaßstab für die Zuweisungen ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger für im vergangenen Haushaltsjahr. Die Landesregierung kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Verteilung der Zuweisung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend regeln. Bei den Festlegungen zum Verteilungsmaßstab können die Ausgaben für nach § 100Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 BSHG, die Anzahl sowie die Altersstruktur der Einwohner, die Kapazitäten der im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger gelegenen Einrichtungen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BSHG sowie der Bedarf für einzelne Hilfearten berücksichtigt werden.

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

(4) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in zwei Raten, der ersten Rate am 1. Februar auf der Basis der Ist-Werte vom 30. Juni des Vorjahres und der zweiten Rate am 1. September auf der Basis der Ist-Werte des gesamten Vorjahres. Die Kostenerstattung 2 Satz 2 Nr. 1 erfolgt quartalsweise nach Abrechnung der Kosten durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe.

(5) Zuweisungen nach § 21 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 2 unberührt.

(6) Die Bestimmungen des § 6 werden auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2007 überprüft. In die Überprüfung werden insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen der Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen und die Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie in den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften einbezogen. Die für die Prüfung von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhebenden Daten legt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest.

8. Die §§ 7 und 11 werden aufgehoben.

9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung den §§ 4 oder 5 durch die Verweisung § 5 ersetzt.

Nach § 19 wird folgender neue § 20 eingefügt:

§ 20:

Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Der bisherige § 20 wird § 21.

12. Folgende Bezeichnungen werden ersetzt:

a) in § 9 und § 10 Satz 2 Der Minister für Soziales und Gesundheit durch. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium, Innenminister durch für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und Finanzminister durch für die Finanzen zuständigen Ministerium,

b) in § 12 Ministerium für Soziales und Gesundheit durch für Sozialhilfe zuständige Ministerium,

c) in § 15 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Ministerium für Soziales und Gesundheit durch für Sozialhilfe zuständigen Ministerium,

d) in § 15Abs.1 Satz 4 3 der Minister für Soziales und Gesundheit durch das für Sozialhilfe zuständige Ministerium und

e) in § 19 Der Minister für Soziales und Gesundheit durch Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium.

Artikel 3:

Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Gesetzes des Bundessozialhilfegesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 2003 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) können die Länder bestimmen, dass und inwieweit der überörtliche Träger der Sozialhilfe die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörige Gemeinden zur Durchführung der dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach den §§ 99 und 100 BSHG obliegenden Aufgaben heranzieht. Die Möglichkeit der Aufgabenübertragung trägt dem Wandel der erforderlichen Angebotsstrukturen und dem Prinzip der bürgernahen und sachgerechten Hilfegewährung Rechnung. Die zu übertragenden Aufgaben in den teilstationären Fällen werden bereits überwiegend von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wahrgenommen. Zur Deckung des durch die Leistungsaufwendungen entstehenden Finanzbedarfs erfolgt ein Ausgleich seitens des Landes entsprechend § 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes.

Aufgrund der gegenwärtigen Aufgabenverteilung zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ist eine Steuerung der Ausgaben für die Leistungsgewährung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe kaum möglich. Mit der Aufgabenübertragung wird die Ausgabensteuerung und die Kostenverantwortung zusammengeführt und der bisherigen ungleichgewichtigen finanziellen Entwicklung zu Lasten des Landes entgegengewirkt. Die Ausgaben des Landes als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Hilfen nach § 100 BSHG, insbesondere für die Gewährung stationärer Eingliederungshilfe für Behinderte, sind Jahr um Jahr kontinuierlich gewachsen und übersteigen die Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe in erheblichem Maße. Es ist daher eine Zusammenführung der Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe sinnvoll.

Eine Zusammenführung der Aufgaben wäre auch in der Form denkbar, die ambulanten und (teil-)stationären Hilfen dem Land als Aufgabe zuzuordnen und im Wege der Delegation auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe rückzuübertragen. Gegen diese Organisationsstruktur, beispielsweise bei einer Wahrnehmung der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte, spricht insbesondere, dass der mit der Aufgabenübertragung gewünschte Anreiz der Einsparungen durch die örtlichen Träger entfällt, da das Land sämtliche Kosten im Erstattungswege zu tragen hat. Für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist es bei dieser Aufgabenverteilung unerheblich, ob eine kostenaufwändige (teil-)stationäre Maßnahme nur deswegen erbracht wird, weil ein entsprechender ambulanter Dienst nicht zur Verfügung steht.

Zum 1. Januar 2003 tritt das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Mit diesem neuen Leistungssystem soll für alte und dauerhaft vollerwerbsgeminderte Menschen der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt, soweit er nicht über genügend eigene Mittel gedeckt werden kann, durch eine eigenständige soziale Leistung gewährleistet werden, sodass insoweit weitgehend auch eine ergänzende Sozialhilfeleistung vermieden werden soll. In § 4 Abs. 1 hat der Bundesgesetzgeber festgelegt, dass die Leistungen durch die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung erbracht werden. Soweit es durch das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu einer Verschiebung der Kostenlasten zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Grundsicherung und hierbei auch zwischen örtlichen Trägern der Grundsicherung und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe kommt, sind entsprechende Kostenausgleichsregelungen erforderlich, um zusätzliche Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte zu vermeiden.