Daten

Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht.

Erläuterungen zu § 6 Datensicherungsmaßnahmen

In dem Vertrag müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Datenverarbeitung umzusetzen sind.

Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 HDSG, in dem beschrieben ist, welche Prüfungen ein Auftraggeber vor einer Auftragsvergabe durchzuführen hat. So muss der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt werden. Im Auftrag sind insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen.

Auch hat der Auftraggeber zu prüfen, ob beim Auftragnehmer die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, deren Verarbeitung für die Betroffenen keine besonderen Risiken erwarten lässt, so bietet das Grundschutzhandbuch des BSI für bestimmte technische Konstellationen einen Katalog an Sicherheitsmaßnahmen. (Das Handbuch, in dem die Maßnahmen erläutert werden, kann auf Datenträgern beim BSI bestellt werden. Tabellen, in denen Abhängigkeiten zwischen Grundschutz-Maßnahmen und den Sicherheitszielen des HDSG dargestellt werden, sind im Internetangebot des Hessischen Datenschutzbeauftragten abrufbar; www.datenschutz.hessen.de.)

a) Wenn der Auftragnehmer ein Datensicherheitskonzept besitzt, muss der Auftraggeber prüfen und schriftlich festlegen, ob es seinen Anforderungen entspricht. Die Sicherheitsziele sind in § 10 Abs. 2 HDSG genannt. Ist das Konzept nicht ausreichend, sind ergänzende Maßnahmen zu vereinbaren. Das daraus resultierende Sicherheitskonzept sollte zum Vertragsbestandteil gemacht werden. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden, im Sicherheitskonzept genannte Maßnahmen im Vertragstext zu wiederholen.

b) Wenn der Auftragnehmer kein Datensicherheitskonzept vorlegen kann, müssen die Maßnahmen im Vertrag vereinbart werden. Dabei sind wiederum die in § 10 Abs. 2 HDSG genannten Sicherheitsziele zu erreichen. Aus dem Katalog sollten die einzelnen Maßnahmen in den Vertrag übernommen werden. Es handelt sich um keinen abschließenden Maßnahmenkatalog. Insbesondere bei der Verarbeitung sensibler Daten sind in der Regel zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

c) Besonders wichtig sind Regelungen zu folgenden Sachverhalten:

- Verantwortlichkeiten: Aus unklaren Aufgabenverteilungen, beispielsweise bei der Vergabe von Zugriffsrechten, resultieren Schwachstellen mit hohen Risiken.

- Abschottung von Netzen: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um ein unberechtigtes Eindringen in Rechnernetze soweit möglich zu verhindern. Da meist keine absolute Sicherheit zu erreichen ist, müssen derartige Versuche erkannt werden.

Technische Komponenten, die in Betracht kommen, sind Firewalls oder Intrusion Detection Systeme.

- Abhören der Kommunikation: Zum Schutz gegen unberechtigtes Abhören bietet es sich an, die Daten zu verschlüsseln.

- Abmeldeprozeduren: Die Anmeldung am System oder Anwendung stellt die erste und wichtigste Hürde dar, die unbefugte Personen überwinden müssen. An dieser Stelle müssen qualitativ hochwertige Maßnahmen ergriffen werden.