Frostschutzmaterial

Wäre dies vom Straßenbauamt beachtet worden, hätten nach einer überschlägigen Berechnung bei 17 geprüften Maßnahmen ca. 170 TDM eingespart werden können. Da ein weiteres Straßenbauamt das in Rede stehende Frostschutzmaterial auch bei der Unterhaltung der Bankette verwendet habe, müsse von Mehrkosten von insgesamt ca. 200 TDM ausgegangen werden.

Das Landesamt für Straßenbau hat eingewandt, aufgrund der Straßenbreiten im fraglichen Bereich von lediglich 5,50 bis 6,00 m würden häufig die Bankette vom Schwerlastverkehr im Begegnungsfall befahren. Dieser Notbefahrung hätten die anfangs der 90-er Jahre aus verschiedenen schwachbindigen Materialien hergestellten Bankette nicht standgehalten, was wiederholt Arbeiten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Banketts erforderlich gemacht habe. Aus dieser Erfahrung heraus seien die Bankette später mit zugelassenem Frostschutzmaterial hergestellt worden.

Das Ministerium hat vorgetragen, bei der Befestigung der Bankette besitze die Gewährleistung der Verkehrssicherheit oberste Priorität.

Bei der Beurteilung sollte die erforderliche Standsicherheit im Vordergrund stehen. Es schlage vor, bei der Ausschreibung des Ausbaus und der Instandsetzung von Banketten künftig die Formulierung zugelassenes Frostschutzmaterial durch gebrochene abgestufte Mineralstoffe zu ersetzen.

Der Rechnungshof begrüßt den Vorschlag des Ministeriums, mit dessen Umsetzung dem Anliegen des Rechnungshofs entsprochen würde. Er geht davon aus, dass danach auch im Bereich der hier in Rede stehenden beiden Straßenbauämter für das Ausbauen und Unterhalten von Banketten Material verwendet wird, wie es in den Bezirken aller anderen Straßenbauämter in Thüringen erfolgreich eingesetzt worden ist.

Es bleibt allerdings zu kritisieren, dass hierauf nicht bereits früher hingewirkt worden ist. Mehrkosten von beispielsweise rund 200 TDM allein im Jahr 1997 wären ggf. vermieden worden.

Erneuerung von Landesstraßen (Kapitel 07 09)

Bei der Erneuerung einer Landesstraße sind infolge mangelhafter Bauvorbereitung durch die Straßenbauverwaltung Mehrkosten von mindestens 500 TDM entstanden.

Aufgrund von Vorgaben der Straßenbauverwaltung wurden bei der Erneuerung einer Landesstraße für die Herstellung des Profilausgleichs pro Quadratmeter auszubauender Straße 0,69 t hochwertiges bituminöses Mischgut der Körnung 0/22 eingebaut. Dies entspricht einer durchschnittlichen Einbaudicke von 29 cm.

Der Rechnungshof hat dem Thüringer Landesamt für Straßenbau mitgeteilt, der bituminöse Straßenoberbau sei nicht entsprechend den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus bei der Erneuerung von Verkehrsflächen hergestellt worden. Er wies darauf hin, dass im gegebenen Fall ein Straßenaufbau nach Bauklasse IV E mit 4 cm Deckschicht und 8 cm Asphalttragschicht angemessen gewesen wäre. Beim Ausgleich der Resthöhe mit Frostschutzmaterial, was technisch ausgereicht hätte, wären bei der Baumaßnahme Kosten von 900 TDM eingespart worden.

Das Landesamt hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, da dieser Streckenabschnitt als Umleitungsstrecke dringend benötigt worden sei, habe die Baumaßnahme kurzfristig durchgeführt werden müssen. Die Festlegung des notwendigen Befestigungsaufbaus der Straße sei in Abstimmung mit der Prüfstelle für Qualitätssicherung erfolgt. Einem auf Veranlassung des Auftragnehmers erstellten Höhenplan sei zu entnehmen, dass aufgrund von Höhendifferenzen in der Achse und in den jeweils dazugehörigen Fahrbahnrändern erhebliche Mengen Profilausgleich sowohl im Quer­ als auch im Längsausgleich erforderlich gewesen seien. Dabei sei erkennbar gewesen, dass entsprechend den jeweiligen Festlegungen für den notwendigen Aufbau der Regelquerschnitte über den Gradientenhochpunkten der vorhandenen Fahrbahnen versucht worden sei,

Den Ausführungen des Rechnungshofs wird beigetreten. Sie finden künftig Beachtung. minimale Überdeckungen von 10 bzw. 17 cm einzuhalten.

Das Wirtschaftsministerium hat ergänzend darauf hingewiesen, beim Bauen ohne Planungsunterlagen seien infolge der Dringlichkeit der Baumaßnahme bei gleichzeitiger Gradienten- und Querneigungsverbesserung die Massen zu gering eingeschätzt worden. Infolge des teilweise teerbelasteten Materials der vorhandenen unteren Schichten sei ein Aufreißen der Decke und eine Erneuerung der Straße nach (mit Frostschutz) nicht weiter verfolgt worden; die Einhaltung der sei beachtet worden.

Zudem sei erst während der Ausführung vom Umweltamt die Zustimmung für eine geringe Verbreiterung der Straße auf 5,50 m gegeben worden, was sich auf die Mengen ausgewirkt habe. Letztlich seien die erhöhten Profilausgleichsschichten mit Bindermaterial 0/22 erbracht worden, weil das erforderliche Längs- und Querabkanten beim Einbau von Tragschichtmaterial 0/32 unter Verkehr zu erheblichen Behinderungen bei der vorhandenen Fahrbahnbreite geführt hätte. Den Profilausgleich mit ungebundenem Materialgemisch (Frostschutz) zu erbringen, entspreche nicht der Weiter teilte das Ministerium mit, die geringe Verbreiterung der Straße habe erhebliche Massenwirksamkeit zur Folge gehabt. Zudem habe der Rechnungshof bei der Berechnung der Mehrkosten den Aushub und das Entfernen der teerhaltigen Straßenoberfläche nicht mit einbezogen. Deshalb würden sich die von ihm angeführten Mehrkosten erheblich reduzieren.

Die Ausführungen des Ministeriums sowie des Landesamtes für Straßenbau überzeugen nicht.

Zum Hinweis, der Befestigungsaufbau der Straße sei in Abstimmung mit der Prüfstelle für Qualitätssicherung erfolgt, deren Ergebnis sich in einem Regelquerschnitt dokumentiere, merkt der Rechnungshof Folgendes an: Im fraglichen Regelquerschnitt wurde von einer Profilausgleichsschicht von 7 bis 16 cm Dicke (bituminöses Mischgut der Körnung 0/22) ausgegangen. Wie eingangs erwähnt, ist jedoch der Profilausgleich tatsächlich in einer durchschnittlichen Dicke von 29 cm vorgenommen worden, was der Abstimmung mit der Prüfstelle nicht entspricht.

Auch das Argument, infolge Bauen ohne Planungsunterlagen bei gleichzeitiger Gradienten- und Querneigungsverbesserung seien die Massen zu gering ermittelt worden, überzeugt nicht. Gerade eine Gradientenverbesserung sollte im Rahmen der Bauvorbereitung zu einer planerischen Auseinandersetzung mit der Bauaufgabe führen.

Der Rechnungshof moniert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass selbst nach Vorliegen eines Höhenplans, der eine Höhendifferenz zwischen vorhandener und neuer Gradiente von durchschnittlich 30 cm (plus) auswies, die Straßenbauverwaltung an der ursprünglich geplanten Bauweise festgehalten hat und den Ausgleich mit ausschließlich kostenintensivem bituminösem Material vornahm. Darüber hinaus entstanden infolge des schichtenweisen Einbauens des fraglichen Materials zusätzliche Kosten für erhöhten technischen Aufwand.

Die vom Ministerium vorgebrachte Massenmehrung während der Bauphase infolge geringer Verbreiterung der Straße auf 5,50 m ist nach Auffassung des Rechnungshofs von untergeordneter Bedeutung, da es sich hierbei um ein Flächenverhältnis von 1 : 50 handelt, d. h. die Fahrbahnverbreiterung betrug lediglich 2 v. H. der gesamten Straßenfläche. Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument einer erheblichen Massenwirksamkeit ist nicht durchschlagend, da entsprechend dem Gradientenplan die Höhendifferenz zwischen Straßenachse und Fahrbahnrand im Durchschnitt lediglich 4 cm betrug.

Schließlich kann der Rechnungshof auch das Argument der dringlichen Ausführung nicht anerkennen, da es aufgrund des vorhandenen Straßennetzes in diesem Bereich möglich gewesen wäre, Teilabschnitte für den Durchgangsverkehr zu sperren, so dass ein relativ ungestörter Straßenausbau hätte durchgeführt werden können.

Der Rechnungshof hält daher an seiner Beanstandung fest, die Straßenbauverwaltung habe die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit missachtet, indem sie zur Ausbildung einer neuen Gradiente kostenintensives bituminöses Material in einer durchschnittlichen Dicke von 29 cm eingebaut hat.

Bei Zugrundelegung der Bauklasse IV ­ wie eingangs be74 schrieben ­, allerdings mit vorherigem Aufreißen der vorhandenen bituminösen Fahrbahndecke, hätten 900 TDM eingespart werden können. Der Rechnungshof stimmt dem Ministerium allerdings insoweit zu, als diese Ausführungsart nicht den klassischen Fall einer standardisierten Straßenerneuerung im Rahmen der betrifft.

Jedoch hätte der Rechnungshof erwartet, dass Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte beachtet werden und die in Rede stehende Straße nach den Grundsätzen der ausgebildet worden wäre: Aushub und Entfernen der vorhandenen Fahrbahn in einer Stärke von max. 35 cm und Einbringen einer aus Mineralstoffen bestehenden Frostschutzschicht sowie der bituminösen Trag- und Deckschicht. Nach einer überschlägigen Berechnung hätten unter Zugrundelegung dieser Bauweise immer noch ca. 500 TDM eingespart werden können.

Im Übrigen hält es der Rechnungshof grundsätzlich für erforderlich, bei der Vorbereitung von Baumaßnahmen und dabei insbesondere bei der Ermittlung der Mengenansätze für auszuschreibende Leistungen größere Sorgfalt als bisher anzuwenden.