Haftpflichtversicherung

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur hat einem mit der Durchführung von Fördermaßnahmen beauftragten Unternehmen Aufwendungen für Eigenleistungen ersetzt, die nach pauschalierten Kostensätzen ermittelt wurden, sowie zur Abdeckung von Risiken pauschale Beträge im Wege der Zuwendung gewährt.

Das Ministerium hat dabei weder die Angemessenheit der Zuwendungen für die Eigenleistungen noch für die pauschale Risikovorsorge überprüft. Da dem Unternehmen zudem aus solchen Risiken nur relativ geringfügige Aufwendungen entstanden, haben die dazu gezahlten Zuschüsse zu einer unzulässigen Überfinanzierung des Unternehmens geführt. Diese belief sich in den Jahren 1993 bis 1996 auf rund 5 Mio. DM.

Das Land (TMWAI) gewährt einem Unternehmen, das ­ so die Richtlinie für Erschließung und Erwerb von Bauland ­ im Auftrag des Landes bestimmte Aufgaben im Bereich der Investitionsförderung erfüllt, Zuwendungen. Diese bemessen sich gemäß der Richtlinie nach den im Rahmen der Durchführung der Fördervorhaben entstandenen direkten Ausgaben sowie den Aufwendungen des Unternehmens für Eigenleistungen gem. § 6 HOAI. Zudem wird ihm eine objektbezogene Gemeinkostenumlage von 3 v. H. der Objekteinzelkosten vergütet. In der Richtlinie ist weiter festgelegt, dass die Fördergegenstände umgehend an geeignete Nachnutzer zu veräußern und die Erlöse daraus einem Investitionsförderfonds zuzuführen sind. Soweit diese Veräußerungserlöse und weitere vorhabenbedingte Einnahmen die Gesamtkosten der geförderten Investitionsvorhaben nicht decken, sollen dem Unternehmen in Höhe der entsprechenden Fehlbeträge verlorene Zuschüsse gewährt werden.

Der Rechnungshof hat bei einer Prüfung u. a. festgestellt, dass die von dem Unternehmen für Eigenleistungen geltend gemachten Aufwendungen, die ihm im Wege der Zuwendungsgewährung ersetzt wurden, auf der Grundlage von Stundennachweisen und pauschalierten Kostensätzen ermittelt werden.

Auf Bitte des Rechnungshofs hat das Unternehmen zum Nachweis der pauschalierten Kostensätze seine tatsächlichen Personal- und gesamten Sachkosten einschließlich der Gemeinkosten (Kalenderjahre 1996 und 1997) ermittelt. Diese Kostenübersichten enthalten eine Aufteilung der tatsächlichen Personalkosten in direkt zurechenbare Personalkosten und in Personalgemeinkosten sowie die summarische Ermittlung der gesamten weiteren Aufwendungen des Unternehmens, die den Gemeinkosten zugeordnet worden sind.

Der Rechnungshof hat dem Ministerium mitgeteilt, aus diesen Kostenübersichten ergebe sich, dass mit den im Zuwendungsverfahren angewandten pauschalierten Kostensätzen die Kosten der Eigenleistungen des Unternehmens vollständig erfasst seien. Mit den dem Unternehmen ­ z. B. im Förderzeitraum von 1993 bis 1996 ­ gewährten Zuwendungen von insgesamt 9,73 Mio. DM seien somit neben den projektbezogenen Personalaufwendungen auch die anteiligen weiteren Kosten (Sach- und Gemeinkosten) des Unternehmens abgegolten worden. Die Frage der Angemessenheit der einzelnen Ausgaben des Unternehmens bleibe hierbei außer Betracht.

Der Rechnungshof sei der Auffassung, aus diesen Gründen habe für die weiteren Zuwendungen zur Abgeltung der in der Förderrichtlinie vorgesehenen pauschalierten Gemeinkostenumlage (3 v. H. der Objekteinzelkosten), die in den Jahren 1993 bis 1996 rund 5,0 Mio. DM betrugen, keine Notwendigkeit bestanden. Diesen Zahlungen hätten nach seinen Feststellungen lediglich Ausgaben des Unternehmens für Versicherungsprämien von 170 TDM gegenüber gestanden.

Die entsprechenden Zuwendungen hätten zu einer unzulässigen Überfinanzierung des Unternehmens geführt. Dies sei als Verstoß gegen das Sparsamkeitsgebot zu beanstanden.

Er hat das TMWAI aufgefordert, die angemessenen tatsächlichen Ausgaben des Unternehmens zu ermitteln und überzahlte Beträge zurückzufordern. Weiter hat der Rechnungshof darauf hingewiesen, sofern die fraglichen Vorhaben auch weiterhin gefördert werden

Die Landesregierung hält an ihrem Standpunkt fest, dass die auf der Grundlage der bestehenden Förderrichtlinie erfolgte Auszahlung pauschalierter Kostensätze zum Ersatz der Aufwendungen des Unternehmens für Eigenleistungen sowie zur Abdeckung von Risiken zulässig und angemessen war.

Soweit der Rechnungshof annimmt, durch die in der Förderrichtlinie vorgesehene objektbezogene Gemeinkostenumlage von 3 v. H. der Objekteinzelkosten sei eine unzulässige Überfinanzierung des Unternehmens erfolgt, schließt sich dem die Landesregierung nicht an.

Die Landesregierung weist darauf hin, dass es sich bei diesen Gemeinkosten nach der zugrunde liegenden Förderrichtlinie nicht um Gemeinkosten im technischen Sinne handelt mit der Personalkosten des Unternehmens abgedeckt werden sollen, sondern vielmehr um Kosten, die bei der Berechnung der Personalkosten noch nicht mit erfasst worden sind. Nach der nicht abschließenden Definition der Gemeinkosten in der Richtlinie gehören hierzu u. a. erhöhte Prämien für die Haftpflichtversicherung, Zuführungen zu den Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche nach Maßnahmenabschluss sowie für die Haftung bei der Vergabe.

Unter den Gemeinkosten ist damit eine Risikovorsorge zu verstehen, die solche zusätzlichen Risiken abdecken soll, die in der langen Laufzeit der Erschließung (1 ­ 3 Jahre) bis zum Verkauf und der sich anschließenden Gewährleistungszeit (2 ­ 5 Jahre) durch eventuelle Haftpflicht- und Gewährleistungsansprüche entstehen.

Die Kritik des Rechnungshofes bezieht sich auf die Beachtung der im Zuwendungsrecht geltenden Regeln. Er hat seine Erwartung geäußert, dass nach Schließung des hier in Rede stehenden Investitionsförderfonds die von ihm dargestellten grundsätzlichen Mängel abgestellt werden, soweit diese auch bei ähnlichen Förderprogrammen anzutreffen sind.

Hierzu hält die Landesregierung fest, dass dem Unternehmen heute aus den in Einzelplan 17 für sie eingestellten und vom TMWAI bewirtschafteten Haushaltstiteln Mittel nicht mehr im Wege der Zuwendungen bereitgestellt werden.

Im Übrigen weist die Landesregierung darauf hin, dass dem Unternehmen inzwischen aus den angesprochenen vom TMWAI bewirtschafteten Haushaltstiteln des Einzelplan 17 auch keine Gemeinkostenumlage in dem beschriebenen Sinne mehr gewährt wird, die in der Berechnungsgrundlage an Projekteinzelkosten anknüpft. Die Landesregierung prüft zurzeit, ob dem Unternehmen eine reduzierte Umlage im Sinne einer Nebenkostenpauschale nach HOAI gewährt werden kann. sollten, sei umgehend eine entsprechende Änderung der Förderrichtlinie vorzunehmen.

Das TMWAI hat in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen, da das Unternehmen keine institutionelle Förderung erhalte, sei es darauf angewiesen, sämtliche ihm entstehenden Kosten über die durchgeführten Projekte abzurechnen. Deshalb sehe die Richtlinie auch die Abrechnung nach § 6 HOAI und die Gemeinkostenumlage vor. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof ergangen sei.

Hinsichtlich der Personalausgaben des Unternehmens habe der Rechnungshof nicht berücksichtigt, dass in dem fraglichen Zeitraum (1993 bis 1996) nicht nur in der für die Durchführung der in Rede stehenden Aufgaben zuständigen Abteilung selbst Personalausgaben in Höhe von 4,64 Mio. DM angefallen seien, vielmehr seien weitere Ausgaben auch in anderen Bereichen angefallen. Das betreffe insbesondere notwendige interne Dienstleistungen, z. B. der Abteilungen Recht, Finanz- und Rechnungswesen sowie Organisation und Personal.

Zur Kritik des Rechnungshofs an den Zahlungen für die Gemeinkostenumlage hat das TMWAI ausgeführt, der Begriff sei missverständlich gewählt. Es handele sich hier nicht um eine solche im technischen Sinne. Die Definition in der Förderrichtlinie zeige eindeutig, dass es sich dabei um Positionen handele, die bei der Berechnung der Personalkosten noch nicht erfasst worden seien. Zu den objektbezogenen Gemeinkosten in diesem Sinne gehörten danach u. a. erhöhte Prämien für die Haftpflichtversicherung, Zuführungen zu den Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche nach Maßnahmenabschluss sowie für die Haftung bei der Vergabe. Die Aufzählung verdeutliche, dass es sich nicht um die üblichen Gemeinkosten, sondern um eine Risikovorsorge handele.

Da bei Abrechnung der Fördermaßnahmen noch nicht absehbar sei, ob und in welchem Umfang diese Risiken eintreten werden, sei die 3prozentige Gemeinkostenumlage zur pauschalen Abdeckung dieser Risiken ohne späteren Einzelnachweis gewählt worden. Eine Doppelabrechnung dieser Risikoaufwendungen im Hinblick auf die unter dem Begriff Personalkosten erfassten Gemeinkosten sei somit nicht erfolgt.

Aus der fraglichen Gemeinkostenumlage und der Zusage, Verluste ggf. durch Zuschüsse zu decken, ergebe sich auch keine doppelte Risikoabsicherung. Denn die von der Gemeinkostenumlage erfassten Risiken könnten nicht unter der allgemeinen Verlustdeckung noch einmal geltend gemacht werden. Die gewährte Risikopauschale sei daher sachgerecht und zulässig und im Übrigen auch angemessen.

Das Ministerium hat weiter ausgeführt, wenn der Rechnungshof bei seiner Prüfung festgestellt habe, dass sich die erwarteten Risiken nicht im geschätzten Umfang realisiert hätten und er daraus Rückforderungsansprüche ableiten wolle, könne es sich dem nicht anschließen. Dies würde gerade der gewollten pauschalen Regelung widersprechen. Zudem komme eine Rückforderung von Zuwendungen auch aus Rechtsgründen schon deshalb nicht in Frage, weil sich das Unternehmen richtlinienkonform und nicht fehlerhaft verhalten habe.

Dieses genieße daher im Hinblick auf die Regelungen der Förderrichtlinie Vertrauensschutz.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Funktion des revolvierenden Investitionsförderfonds lediglich in einer Zwischenfinanzierung der von dem Unternehmen durchzuführenden Maßnahmen bestehe.

Sämtliche Kosten einschließlich der angesprochenen Gemeinkostenumlage würden auf die Erwerber umgelegt. Sämtliche dem Fonds entnommenen Mittel würden diesem aus den Verkaufserlösen wieder vollständig zugeführt.

Schließlich hat das TMWAI darauf hingewiesen, dass dem Rechnungshof ein zwischenzeitlich erarbeitetes Konzept zur Beendigung der fraglichen Förderung übersandt worden sei.

Die Ausführungen des TMWAI zur Rechtfertigung der Abrechnung sowohl nach HOAI als auch nach Gemeinkostenumlage gehen an der Sache vorbei.