Umlagekosten

Laut Thüringer Kommunalordnung gelten die auf die Verwaltungsgemeinschaften bezogenen Bestimmungen für die erfüllende Gemeinde entsprechend. Im Hinblick auf die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. die Abrechnung der von den erfüllenden Gemeinden erhobenen Umlage gibt es jedoch in der Praxis erhebliche Unklarheiten.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Form hat eine erfüllende Gemeinde gegenüber der erfüllten Gemeinde die erhobenen Umlagekosten abzurechnen?

2. Stimmt die Landesregierung der Feststellung zu, dass im Jahresverlauf nicht benötigte aber von der erfüllenden Gemeinde erhobene Umlagen an die erfüllten Gemeinden zurückzuzahlen oder aber im darauf folgenden Jahr umlagemindernd einzusetzen sind, wenn nein, warum nicht?

3. Wie viele erfüllende Gemeinden gibt es in Thüringen, und wie ist in diesen Verwaltungsstrukturen die bisherige Verfahrensweise beim Jahresabschluss?

4. Wie und aus welchen Kosten berechnet sich die Umlage im Rahmen einer erfüllenden Gemeinde, und in welchem Umfang können/konnten dabei Kosten des hauptamtlichen Bürgermeisters der erfüllenden Gemeinde sowie kalkulatorische Kosten in die Berechnung einbezogen werden?

5. Der Landtag hat mit seiner am 18. Dezember 2002 beschlossenen Änderung der Thüringer Kommunalordnung auch für die erfüllende Gemeinde geltende Regelungen hinsichtlich der Umlageberechnung geändert. Da zu diesem Zeitpunkt viele Haushalte von erfüllenden Gemeinden bereits erstellt, beschlossen bzw. sogar genehmigt waren, stellt sich die Frage: Welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung auf die Umlagen erfüllender Gemeinden im Haushaltsjahr 2003, und wie ist bei bereits beschlossenen/genehmigten Haushalten zu verfahren?

Das Thüringer Innenministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Mai 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1., 2. und 4.: Die erfüllende Gemeinde hat für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben einen Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Einnahmen nicht ausreichen, um die Kosten zu decken [§ 51Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung wird der Rechtsform der erfüllenden Gemeinde Rechnung getragen.

Für die Deckung des Finanzbedarfs gelten daher dieselben Grundsätze wie für Zweckvereinbarungen [§ 9 Abs. 3 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Näheres zum Kostenersatz ist in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 abzuschließenden Vereinbarung zu regeln. Auch der Kostenersatz für Aufgaben im Bereich des eigenen Wirkungskreises (§ 51 Abs. 2 Satz 2 hat durch besondere Regelungen in der Zweckvereinbarung zu erfolgen. Somit kann die Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung und auch deren Form durch die Vereinbarung der beteiligten Gemeinden bestimmt werden.

Der Kostenersatz ist so bemessen, dass die der erfüllenden Gemeinde durch die Durchführung der Aufgaben entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten gedeckt werden. Soweit in den Sachkosten kalkulatorische Kosten enthalten sind, sind diese Kosten zu berücksichtigen. Es kann dabei auch auf Gesichtspunkte zurückgegriffen werden, die für die Umlage bei Verwaltungsgemeinschaften gelten.

Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt die erfüllende Gemeinde (§ 51 Abs. 2 Satz 4 Zu 3.:

Derzeit nehmen 39 größere Gemeinden und Städte mit jeweils hauptamtlichem Bürgermeister die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft für 109 benachbarte kleinere Gemeinden mit weniger als 3 000 Einwohnern als erfüllende Gemeinde wahr.

Über die jeweilige Verfahrensweise beim Jahresabschluss kann keine Aussage gemacht werden, da der Landesregierung zur vertraglichen Ausgestaltung der einzelnen Vereinbarungen keine Erkenntnisse vorliegen.

Zu 5.: Zu § 51Abs. 2 gibt es in § 130Abs. 3 eine Übergangsregelung. Nach dieser sind von der Bestimmung des § 51 Abs. 2 abweichende Kostenregelungen bis zum 31. Dezember 2003 zu ändern.