Bundesautobahnen in Thüringen

Durch den Neu- der Bundesautobahnen in Thüringen erweitert sich das Autobahnnetz von derzeit 299 Kilometern auf künftig 527 Kilometer. In diesem Zusammenhang besteht die Notwendigkeit, die Autobahnverwaltung auch personell angemessen auszustatten.

Während die Zweckausgaben für - der Personal- und Sachaufwand der Autobahnmeistereien - vom Bund getragen werden, ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand des Autobahnamtes für die Autobahnmeistereien, die Anlagenverwaltung, die Bauvorbereitung und -überwachung nach Artikel 90 des Grundgesetzes durch vom Freistaat Thüringen zu tragen.

Das Autobahnamt soll künftig als Abteilung in das Landesamt für Straßenbau integriert werden. Ziel der Eingliederung ist es, die Organisation zu straffen und durch Nutzung vorhandener Synergien eigenes Personal für die Übernahme der neuen Aufgaben zu gewinnen.

Mit der Eingliederung des Autobahnamtes als Abteilung in das Landesamt für Straßenbau soll dem Landesamt für Straßenbau darüber hinaus auch die Zuständigkeit der Verkehrsbehörde übertragen werden, die derzeit beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur liegt. Es handelt sich insoweit um reine Verwaltungsaufgaben, die als solche von der Mittelbehörde wahrgenommen werden können. Gleichzeitig wird zweckmäßigerweise eine Bündelung der Zuständigkeit für die Bundesautobahnen bei einer Behörde erreicht.

B. Lösung:

Der Erlass des Gesetzes zur Auflösung des Autobahnamtes und zur Änderung straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

C. Alternativen Beibehaltung des status quo und personelle Verstärkung im Bereich der Autobahnverwaltung, Strecken- und Bauwerksunterhaltung und -erhaltung.

27. Mai 2003

D. Kosten:

Die Aufgaben nach diesem Gesetz sind Staatsaufgaben.

Die Aufgaben des Baus und der Unterhaltung von Bundesautobahnen werden von dem Autobahnamt in Auftragsverwaltung für den Bund wahrgenommen.

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden die Aufgaben auf das Landesamt für Straßenbau übertragen. Das Autobahnamt soll organisatorisch als Abteilung in das Landesamt für Straßenbau eingegliedert werden. Insofern entsteht kein zusätzlicher Stellenbedarf. Der zusätzliche Stellenbedarf durch die Erweiterung des Autobahnnetzes soll nach Möglichkeit durch die sukzessiv frei werdenden Kapazitäten im Bereich der zentralen Dienste aufgefangen werden.

Die Übertragung der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde für die Bundesautobahnen vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur auf das Landesamt für Straßenbau entfaltet keine Auswirkungen auf den Personalbedarf im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur. Der Zuständigkeitsbereich Straßenverkehrsbehörde für die Bundesautobahnen beanspruchte einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes lediglich in einem Umfang von etwa zehn bis 15 Prozent.

Auf der anderen Seite tritt im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur eine Mehrung der Aufgaben der Fachaufsicht über das Landesamt für Straßenbau im Hinblick auf die dortige Zuständigkeit für den gesamten Autobahnbereich (Bau und Verwaltung) ein. Dieser Mehrbedarf wird unter anderem durch die aufgrund der Zuständigkeitsverlagerung frei gewordene Personalkapazität abgedeckt werden.

Zusätzliche Kosten für den Vollzug des Thüringer Gesetzes zur Auflösung des Autobahnamtes und zur Änderung straßen- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften entstehen daher nicht.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur.