Wohnhaus

3 Meter pro Stunde bestätige. Der Petent hat dagegen keine Umstände vorgetragen, die das Bestehen des Absenktrichters und damit des besonders gefährdeten Bereiches innerhalb der Wasserschutzzone II in Zweifel ziehen. Er hat auch nicht vorgetragen, zu welcher unbeabsichtigten Härte die Versagung der Ausnahmegenehmigung bei ihm führt. Dabei kann nicht schon allein der Umstand, dass das Grundstück nicht bebaut werden kann, als besondere Härte angesehen werden, da gerade dies Sinn und Zweck des in den Schutzgebietsbestimmungen enthaltenen Bauverbots ist.

Kein Bestandsschutz nach der von 1984

Durch Mitarbeiter eines Landratsamtes wurde festgestellt, dass der Petent auf seinem Grundstück mit der Errichtung eines Gebäudes mit einer Grundfläche von ca. 60 m² begonnen hatte. Das Landratsamt erließ eine Beseitigungsverfügung. Das Grundstück liegt ca. 2

Kilometer vom nächsten Ort entfernt. In der näheren Umgebung des Grundstücks befinden sich teilweise Wochenendhäuser, die bereits vor 1990 errichtet wurden. Der Petent begann bereits 1987 mit dem Bau des in Rede stehenden Gebäudes, das nach seinen Angaben als Gartenhaus genutzt werden sollte. Wegen der bestehende Hanglage ließ er umfangreiche Erdarbeiten ausführen und errichtete eine Stützmauer. Auf einer Grundplatte wurden drei Außenwände errichtet. Eine Baugenehmigung wurde nicht beantragt. Aus gesundheitlichen Gründen führte der Petent sein Bauvorhaben nicht weiter aus.

Die Beseitigungsverfügung war im Ergebnis der Prüfung durch den Petitionsausschuss nicht zu beanstanden, da das begonnene Gebäude rechtswidrig errichtet wurde, eine nachträgliche Baugenehmigung nicht erteilt werden konnte und keine Gründe ersichtlich waren, nach denen hier ausnahmsweise das private Interesse des Petenten an der Erhaltung des Bauwerkes das öffentliche Interesse an der Beseitigung des Bauwerkes überwogen hätte.

Eine Entscheidung zu Gunsten des Petenten war auch nicht nach § 11 Absatz 3 der DDRVerordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 möglich. Nach dieser Vorschrift durfte die Beseitigung eines Bauwerkes oder Bauwerksteiles nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerkes fünf Jahre vergangen waren. Diese Vorschrift konnte in Bezug auf das Bauwerk des Petenten bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, da er das Bauwerk bisher nicht fertiggestellt hatte.

Ob Schwarzbauten Bestandsschutz genießen, wenn die Verjährungsregelung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 einschlägig war, ist bisher nicht abschließend geklärt.

So ging das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 25.04.2001 (Aktenzeichen: 1

K 3816/99) davon aus, dass die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 keinen Bestandsschutz bewirkt. Nach dieser Rechtsprechung kann auch der ehemals von § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 08.11.1984 Begünstigte nach Außer-Kraft-Treten der Vorschrift den Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde, wie Nutzungsuntersagung und Abrissverfügung, aufgrund der geänderten Rechtslage keine besonders geschützte Position entgegenhalten.

Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat dagegen mit einem Urteil vom 18.12.

2002 (Az.: 1 KO 639/01) der auf die Verjährungsregelung gestützten Klage eines Bauherrn stattgegeben und die Abriss- sowie Nutzungsuntersagungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde aufgehoben. Nach dem Urteil dürfen auch nach der heute in Thüringen geltenden Rechtslage

Abrissverfügungen und Nutzungsuntersagungen nicht ergehen, wenn nach dem Recht der DDR die Befugnis des zuständigen Rates zur Erteilung einer Abrissauflage verjährt war (§ 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984). Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass sich ein solcher Eingriff in eine bereits abgelaufene Verjährung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als so schwerwiegend darstelle, dass er durch den Gesetzgeber angeordnet werden müsse. Weil der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht getroffen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, die nach dem Recht der DDR eingetretene Verjährung sei untergegangen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu dieser Problematik in Zukunft entscheiden.

Möglicherweise schafft der Gesetzgeber eine klare Regelung. Der Petitionsausschuss würde dies befürworten.

Unzulässige Satzung der Gemeinde für Bauen im Außenbereich

Die Petentin begehrte einen positiven Bescheid auf ihre Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses auf ihrem Grundstück. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich der Gemeinde, der bereits deutlich abgesetzt von dem im Zusammenhang bebauten Ortsgebiet liegt. Die in diesem Bereich sporadisch vorhandenen Gebäude werden zwar teilweise zum Wohnen genutzt, stellen aber eine Splittersiedlung dar, die eindeutig dem Außenbereich im Sinne von § 35 Baugesetzbuch zuzuordnen ist. Deshalb wurde die Bauvoranfrage der Petentin negativ beschieden. Daraufhin versuchte die Gemeinde zunächst durch eine Klarstellungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und später durch eine Ergänzungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das Vorhaben der Petentin zu schaffen. Beide Satzungen sind aber nicht rechtskräftig geworden, da die obere Bauaufsichtsbehörde ihre hierfür erforderliche Genehmigung versagte. Denn beide Satzungsarten sind nicht geeignet, Baurecht im Außenbereich zu schaffen. Außerdem drängte sich die Annahme auf, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsplanung allein für die Petentin handelte. Der Petitionsausschuss sah deshalb keine Möglichkeit, eine Entscheidung im Sinne der Petentin herbeizuführen.

Zulässiges Bauen im Außenbereich durch Satzung der Gemeinde

Die Petenten begehrten einen positiven Bescheid auf ihre Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem ihnen bereits gehörenden Grundstück in einer sogenannten Splittersiedlung. Das Grundstück befindet sich auf dem Gelände einer alten Ziegelei, deren Gebäude nicht mehr bestehen. Es liegt zwischen mehreren bereits vorhandenen Wohnhäusern entlang einer Straße. Das Grundstück war bereits erschlossen, da Strom, Wasser, Abwasser und eine Straßenanbindung vorhanden waren. Die Bauvoranfrage wurde negativ beschieden.

Danach richteten die Petenten zwei weitere Bauvoranfragen an die untere Bauaufsichtsbehörde. Beide blieben zunächst ohne Erfolg.

Die Baubehörden waren davon ausgegangen, dass die von den Petenten gewünschte Bebauung die zeilenförmige Bebauung an der Straße verlängern sowie zu einer Erweiterung der Splittersiedlung führen würde und deshalb öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7 Baugesetzbuch beeinträchtigen würde.

Die Petenten hatten dagegen vorgetragen, dass die vorhandene Splittersiedlung mit ihrem Bauvorhaben nicht erweitert würde, da sich ihr Grundstück innerhalb der bestehenden Häuserzeile befinde. Auf der einen Seite befänden sich vier Wohnhäuser, auf der anderen Seite zwei.

Der Petitionsausschuss beriet die Petition und beschloss, die örtlichen Verhältnisse weiter aufzuklären, da er diese für seine Entscheidung als ausschlaggebend ansah. Dem lagen folgende Überlegungen zugrunde: Bei der Bebauung entlang der Straße handelt es sich um eine Splittersiedlung, die sich im Außenbereich befindet. Deshalb beurteilt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Petenten nach § 35 Da es sich bei dem Bauvorhaben der Petenten nicht um ein privilegiertes Vorhaben i.S. von § 35 Abs. 1 handelt, hätte das Bauvorhaben nur als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden können, wenn dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht u.a. dann wenn das Bauvorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i.S. von § 35 Abs. 3 Nr. 7 befürchten lässt.

Soweit sich das Grundstück entsprechend dem Vortrag der Petenten zwischen den bereits vorhandenen bebauten Grundstücken befand, hätte dies nicht zwangsläufig zu einer Erweiterung der Splittersiedlung geführt. Denn die Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs. Das war aber nicht der Fall. Denn die Petenten beabsichtigen, eine Lücke in der vorhandenen bandartigen Bebauung entlang der Straße zu füllen. Das Bauvorhaben hätte deshalb allenfalls zu einer Verfestigung der Splittersiedlung führen können. Denn die Verfestigung einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des bereits bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, also die Vergrößerung des Baubestandes ohne zusätzliche Ausdehnung in den Außenbereich.

Eine Verfestigung der Splittersiedlung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber dann nicht zu befürchten, wenn sich das Wohnbauvorhaben der Petenten der vorhandenen Bebauung unterordnen würde und sich ohne zusätzliche Ansprüche oder Spannungen organisch in die bestehende Baulücke einfügen würde.

Zur Aufklärung der widersprüchlichen Darstellungen in Bezug auf die örtliche Situation beschloss der Petitionsausschuss, die Baubehörden zu einer Stellungnahme zur örtlichen Situation aufzufordern. Außerdem fand ein Ortstermin mit einem Mitglied des Petitionsausschusses, den Petenten und Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörde sowie des Innenministeriums statt.

Aufgrund der im Ergebnis des Ortstermins festgestellten örtlichen Gegebenheiten sahen die Beteiligten die Erstellung einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch als geeigneten Weg zu einer städtebaulich sinnvollen Ergänzung der Splittersiedlung an. Nach § 35 Absatz 6 kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht bereits vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden sonstigen Vorhaben (§ 35 Absatz 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

Da mit der nun voraussichtlich in Kraft tretenden Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 das von den Petenten begehrte Baurecht zu erwarten ist, ging der Petitionsausschuss davon aus, dass sich die Petition mit dem Inkrafttreten der Satzung erledigen wird.