Gesetz

Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter des Einwohnerantrages zu hören.§ 17

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid:

(1) Die Bürger können über eine im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Eine im Sinne Satz 1 sind unter anderem alle gemeindlichen Maßnahmen, die zur Erhebung von Kommunalabgaben führen. Die Ablehnung eines Begehrens in einem Bürgerentscheid schließt für die Dauer von zwei Jahren ein Bürgerbegehren in der gleichen Angelegenheit aus, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderates oder muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 eingereicht werden; bei Änderung der Sach- und Rechtslage kann sich ein Bürgerbegehren ohne zeitliche Begrenzung nach den Bestimmungen des Absatz 1 gegen einen Gemeinderatsbeschluss oder Beschluss richten. Der Gemeinderat kann mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder beschließen, dass über eine ein Bürgerentscheid stattfindet.

(2) Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über

1. Aufgaben, die Kraft Gesetzes dem Bürgermeister obliegen,

2. die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der Gemeindebediensteten,

3. Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren,

4. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen,

5. die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzung und den Finanzplan als Gesamtbeschluss,

6. den Erlass oder die Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats,

7. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Beschlussfassung über die Entlastung.

(3) Das Bürgerbegehren, bedarf der Schriftform; es muss einen eine Begründung und einen Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie drei Vertreterinnen oder Vertreter benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Der Antrag muss in knapper Form so formuliert sein, dass er bei der Abstimmung mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 10 000 Bürger von zehn vom Hundert, über 10 000 bis 50 000 Bürger von sieben vom Hundert und über 50 000 Bürger von fünf vom Hundert der bei der letzten Gemeinderatswahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger unterzeichnet sein. Ist eine kreisangehörige Gemein de von einer Maßnahme des Landkreises betroffen, so kann ein Bürgerbegehren über diese Maßnahme von den Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden. Dieses Bürgerbegehren muss von mindestens 20 vom Hundert der Wahlberechtigten der Gemeinde unterzeichnet sein. Eine analoge Regelung gilt auch für Ortsteile, die von einer Maßnahme der Gemeinde betroffen sind. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrages. Gegen die Ablehnung des Bürgerbegehrens kann jeder Unterzeichner den Verwaltungsrechtsweg unter Ausschluss des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 beschreiten.

(4) Den Initiatoren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ist in ortsüblicher Weise ein Darstellungsrecht zu gewähren. Die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens angefertigten Formulare, die das Bürgerbegehren erläutern und auf denen die Bürger durch Unterzeichnung ihre Unterstützung zum Ausdruck bringen, können auf Antrag der Initiatoren in geeigneter Form in den Amtsräumen der Gemeinde ausgelegt werden, um deren eigene Angelegenheiten es geht. Nach Abgabe von einem Drittel der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bürgermeister darf für einen Zeitraum von zwei Monaten eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Abgabe haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden. Diese Rechtswirkung gilt auch für den Zeitraum des Einreichens des Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids.

(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gegeben, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Der Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis 10 000 Bürger 20 vom Hundert, über 10 000 bis 50 000 Bürger 15 vom Hundert und über 50 000 Bürger zehn vom Hundert beträgt. Bei Stimmengleichheit ist abgelehnt. Sind Bürgerbegehren in Gemeinden bzw. Ortsteilen, die sich nach Absatz 3 Satz 4 bis 6 richten, als zulässig erklärt worden, so findet der Bürgerentscheid im gesamten Landkreis bzw. in der gesamten Gemeinde statt.

(6) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt. In der Hauptsatzung sollen die näheren Regelungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid bestimmt werden.(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend für Gemeinderatsmitglieder.

7. Nummer 10 erhält folgende Fassung: 10. Folgende neue Nummer 15 wird eingefügt: 15. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: >Ausschüsse und Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern ist ein Rechnungsprüfungs- und ein Hauptausschuss zu bilden. Der Hauptausschuss besteht aus dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern des Gemeinderats. Fraktionen haben mindestens einen Sitz im Hauptausschuss. Er ist unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzung des Gemeinderats zu beauftragen.5. die Beschlussfassung über den Abschluss von Tarifverträgen.(5) Zur Umsetzung der Informationspflicht nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist ein Kommunalabgabenbeirat zu bilden. Der Beirat hat beratende Funktion. Die nach § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vorzulegenden Satzungen, Planungsunterlagen, Kosten- und Aufwandsrechnungen sind Gegenstand der Beratungen. Der Beirat hat ein Anhörungsrecht in der Gemeinderatssitzung bzw. in der Sitzung des beschließenden Ausschusses. Der Gemeinderat beruft den Beirat in Anwendung des § 27. Dem Beirat gehören überwiegend sachkundige Bürger an. Es ist sicherzustellen, dass die im Gemeindegebiet tätigen Bürgerinitiativen und Interessenvertretungen der Gebühren- und Abgabenpflichtigen ebenfalls Vertreter entsenden können. Daneben sind durch den Gemeinderat eigene Vertreter und Vertreter der Verwaltung zu entsenden. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Näheres wird in der Hauptsatzung bestimmt.(6) In Gemeinden mit mehr als 3 000 Einwohnern sollen für die gesellschaftlich bedeutenden Gruppen der Kinder und Jugendlichen, der Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen Beiräte gebildet werden. Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören überwiegend Einwohner an, die unter 18 Jahre alt sind.