Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG -)

Der Landtag wolle beschließen:

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden

1. bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,

2. bei der Überwachung des Straßenverkehrs,

3. beim polizeilichen Streifendienst,

4. beim polizeilichen Ermittlungsdienst,

5. bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,

6. bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres Dienstes

1. die allgemeine Befugnis nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Befugnisse nach § 12 (Befragung und Auskunftspflicht), § 13 (Erhebung personenbezogener Daten), § 18 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), § 20 (Datenspeicherung, -veränderung und sonstige Datenverwendung), § 21 (Allgemeine Regeln der Datenübermittlung), § 22 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs), § 27 (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten), § 31 (Platzverweisung) und § 40 (Sicherstellung) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Befugnisse nach § 35 (Sonderrechte) sowie § 36 (Zeichen und Weisungen) der Straßenverkehrs-Ordnung und

3. die Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163 b der Strafprozessordnung (Feststellung der Identität zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten) und § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Erforschung von Ordnungswidrigkeiten).

Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen nicht gestattet.

3. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort Freiheitsstrafe die Worte oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen eingefügt.

4. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort Freiheitsstrafe die Worte oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen angefügt.

Begründung:

Zu 1.: Im Aufgabenkatalog des § 1 Abs. 3 wird - entsprechend der allgemeinen Aussage in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs - die unterstützende Tätigkeit des Freiwilligen Polizeidienstes hervorgehoben. Die Unterstützung im polizeilichen Fahndungsdienst ist nicht erforderlich. Sie wird gestrichen.

Dagegen wird die Unterstützung bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten neu aufgenommen und damit der Aufgabenkatalog neben den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die von Nr. 2 erfasst werden, auch auf andere Ordnungswidrigkeiten erstreckt.

Zu 2.: Im Anhörungsverfahren wurde überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Befugnisse abschließend in einem so genannten Positivkatalog aufgeführt werden sollen. Dem soll Rechnung getragen werden. Neben den Befugnissen nach der Generalklausel (§ 11 HSOG) sowie den Standardmaßnahmen der Platzverweisung und der Sicherstellung (§ 31 und 40 HSOG) ist es erforderlich, die wichtigsten Maßnahmen im Bereich der Datenverarbeitung ausdrücklich zu benennen, weil es sich hierbei um Eingriffe handelt. Die dynamische Verweisung in der jeweils geltenden Fassung ist notwendig, weil das HSOG bei der nächsten Änderung an das Hessische Datenschutzgesetz angepasst werden soll. Die Befugnisse nach der und nach dem (Nr. 2 und 3) sind zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 erforderlich. Zum Beispiel kann es im Rahmen der Unterstützung bei der Überwachung des Straßenverkehrs erforderlich werden, Sonderrechte (§ 35 in Anspruch zu nehmen (z.B. Parken im Haltverbot) oder einen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anzuhalten (§ 36 Abs. 5 Die Befugnisse nach dem sind zur Aufgabenwahrnehmung nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 erforderlich. Rechte, die jedermann zustehen (z.B. Festnahme § 127 Abs. 1 - Notwehr/Nothilfe - § 32 -), bleiben unberührt.

Satz 2 stellt die Anwendung der Vorschriften sicher, die beim Erlass von polizeilichen Verwaltungsakten erforderlich sind (z.B. §§ 4 bis 9 HSOG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zu 3. und 4.: Auch dem in der Anhörung mehrfach vorgetragenen Wunsch, die Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib im Freiwilligen Polizeidienst zu verschärfen und Personen auszuschließen, gegen die eine Geldstrafe von 90

Tagessätzen und mehr verhängt worden ist, wurde Rechnung getragen.