Ausbildung

2. von einem Prüfingenieur oder einem Prüfamt für Brandschutz.

Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brandschutzplaner nach Satz 3 erstellt werden.

(3) Es muss

1. bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

2. bei unterirdischen Mittelgaragen und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder

3. wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

a) Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

c) sonstigen die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein; dies gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

Bei

1. Sonderbauten,

2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 3 oder

3. Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft sein.

Soweit im Ausnahmefall abweichend von Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Ersteller eines Standsicherheits- oder Brandschutznachweises noch nicht die für die Eintragung in die Liste 6 erforderliche Qualifikation nachgewiesen hat, ist die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheits- oder Brandschutznachweises erforderlich.

(4) Die nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Nachweise müssen erstellt sein von:

1. Architekten oder im Bauwesen tätigen Ingenieuren mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung oder

2. im Bauwesen tätigen Ingenieuren der Fachrichtungen Energie-, Heizungs- und Klimatechnik, Energieversorgung und -anwendung, Bauphysik oder entsprechender Fachrichtungen mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes oder in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser oder Lüftung, die in der Liste nach Absatz 6 eingetragen sind.

(5) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 63 e bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch in Thüringen.

(6) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Listen werden von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen gemeinsam geführt. § 63 e Abweichungen:

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. 51. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort Sachverständigen durch das Wort Fachplanern ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

52. § 65 wird wie folgt geändert:

a) 1 werden nach dem Wort die die Worte nicht verfahrensfreie eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Beschränkungen 2 gelten nicht für

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

2. geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte oder als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens vor dem 13. August 1993 nachweislich geschäftsmäßig Tätigkeiten als bauvorlageberechtigter Ingenieur ausgeübt hat gestrichen.

53. § 66 wird aufgehoben.

54. Die §§ 67 bis 69 erhalten folgende Fassung: § 67

Behandlung des Bauantrags:

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.

Die Beteiligung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Bauherrn den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt als zurückgenommen.

§ 68

Beteiligung der Nachbarn:

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 6 zu beteiligen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor der Erteilung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

(3) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt haben.