Wohnungen

(im Wesentlichen) allein nach der Gebäudehöhe und richten sich nach einer Kombination dieses Kriteriums mit der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten.

Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie beispielsweise Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Brandschutzanforderungen vertretbar. Das Kriterium der Gebäudehöhe wird mit der Größe der Nutzungseinheiten kombiniert, was zur Bildung von fünf Gebäudeklassen führt: Gebäudeklasse 1 umfasst freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².

Das sind vor allem die freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser. Die Nutzung wird jedoch nicht auf das Wohnen beschränkt. Ebenfalls in die Gebäudeklasse 1 sind die freistehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude eingeordnet. Die gleichen Gebäude (ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude) sind in die Gebäudeklasse 2 eingestuft, wenn sie nicht freistehend sind. In Gebäudeklasse 3 werden alle übrigen Gebäude einer Höhe bis zu 7 m eingeordnet. Gebäudeklasse 4 umfasst Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m². Alle sonstigen Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude fallen in die Gebäudeklasse 5.

Die Einstufung in Gebäudeklassen ist unabhängig von der Einstufung als Sonderbau nach Absatz 4.

Auf die bisher in Absatz 4 enthaltene Legaldefinition des Gebäudes geringer Höhe kann durch die Aufnahme ausformulierter Maße (vgl. Nummern 1 bis 3) für die in die jeweilige Gebäudeklasse fallenden Gebäude verzichtet werden.

Während bisher Absatz 4 Satz 1 für die Abgrenzung des Gebäudes geringer Höhe auf die höchste Stelle des höchsten möglichen Aufenthaltsraums und Absatz 4 Satz 2 die Hochhausschwelle (im Unterschied dazu) an den Fußboden des höchstgelegenen (tatsächlichen) Aufenthaltsraums knüpfte, wird nunmehr in Satz 2 eine einheitliche Maßgröße für der Gebäude nach ihrer Höhe eingeführt. Dabei wird auf die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche abgestellt. Bei nicht ebener Geländeoberfläche kommt es auf die Stelle oder Stellen an, die die Feuerwehr zum Anleitern nutzen müsste.

Satz 3 Halbsatz 1 definiert die Flächen der Nutzungseinheiten, soweit die Thüringer Bauordnung diesen Begriff verwendet, einheitlich als die Brutto-Grundflächen. Dieser Begriff ist den Entwurfsverfassern geläufig und durch DIN 277 unterlegt. Satz 3 Halbsatz 2 nimmt für die Flächenberechnung nach Satz 1 Flächen in Kellergeschossen aus und stellt - wie die Höhenbetrachtung - nur auf die oberirdischen Teile eines Gebäudes ab. Für Räume in Kellergeschossen enthält das Brandschutzkonzept eigene Regelungen sowohl hinsichtlich der Bauteilanforderungen als auch der Zugänglichkeit und der Rettungswege. Selbstständige unterirdische Gebäude werden nicht von den Gebäudeklassen 1 bis 4, sondern von Gebäudeklasse 5 erfasst; auf die Flächengröße kommt es dabei nicht an.

Die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Anforderungen an Bauteile hängen insbesondere von der Höhe und eines Gebäudes ab. Die bisherigen Regelungen unterscheiden im Wesentlichen nur zwischen Gebäuden geringer Höhe, mittlerer Höhe und Hochhäusern und enthalten teilweise Erleichterungen für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten. Diese relativ grobe Unterscheidung führte dazu, dass bei den Brandschutzbestimmungen der jeweils ungünstigste Fall einer Gebäudekategorie zu Grunde gelegt werden musste und daher unter Umständen zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Dies gilt insbesondere für die Gebäude geringer Höhe, unter die eine große Zahl sehr unterschiedlicher Baumaßnahmen des Wohnungs- und Gewerbebaus fallen, die sich hinsichtlich ihres Risikopotenzials stark unterscheiden. Insbesondere bei den Anforderungen an Rettungswege kommt es wesentlich auf Zahl und Größe der Nutzungseinheiten in einem Gebäude an.

Um dem unterschiedlichen Gefahrenpotenzial der Gebäudearten besser Rechnung tragen zu können, werden sie durch die Regelungen 4 in fünf Gebäudeklassen eingeteilt, an die sich unterschiedliche Brandschutzanforderungen anschließen. Daneben wird die Einteilung in Gebäudeklassen genutzt, um den Anwendungsbereich der verschiedenen bauaufsichtlichen Verfahrenstypen voneinander abzugrenzen. Schließlich wird die Einteilung auch für die Regelungen des § 63 d (neu) genutzt, die in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial eines Gebäudes die Prüfung der bautechnischen Nachweise in unterschiedlicher Weise anordnen.

Zu Buchstabe e: Absatz 4 enthält eine an den bisherigen § 52 Abs. 2 anknüpfende Aufzählung der Sonderbauten. Der Sonderbautenbegriff hat verfahrenssteuernde Wirkung, da Sonderbauten (grundsätzlich) weder der Genehmigungsfreistellung (§ 63 a) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 b) unterfallen, sondern im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 c) zu behandeln sind, sodass in jedem Falle im Genehmigungsverfahren auch alle bauordnungsrechtlichen Anforderungen geprüft werden und die Möglichkeit eröffnet ist, nach § 52 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen (§ 52 Abs. 1 Satz 2). Ferner ist der Sonderbautenbegriff in einem gewissen für hinsichtlich der bautechnischen Nachweise.

In den Katalog der Sonderbauten sind solche Anlagen aufgenommen worden, bei denen wegen ihrer Größe, wegen der Zahl und/oder der Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrpotenzial erwartet werden muss; deshalb wird mit dem einleitenden Wortlaut die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen auch klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander spezialgesetzlich vorgehen. Unter dem Blickwinkel des Brandschutzes ist erwogen worden, die Sonderbaudefinitionen durchgängig mit den Einstiegsschwellen der Muster-Sonderbauverordnungen zu harmonisieren. Im Ergebnis ist der Kreis der Sonderbauten aber deshalb weiter gezogen worden, weil auch unterhalb dieser Einstiegsschwellen über die Standards des materiellen Bauordnungsrechts hinausgehende Anforderungen und gegebenenfalls kompensatorische Erleichterungen angezeigt sein können, die aber nur auf § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 gestützt werden können, die Sonderbaueigenschaft voraussetzt. Die Schwellenwerte beruhen auf bauaufsichtlichen Praxiserfahrungen.

Der Sonderbautenkatalog ist - abweichend von dem bisherigen § 52 Abs. 2 grundsätzlich abschließend, um den am Bau Beteiligten wie den Bauaufsichtsbehörden für die Regelfälle eine zuverlässige und rechtssichere Orientierung zu ermöglichen. Nummer 18 enthält aber einen Auffangtatbestand, mit dessen Hilfe auch Sonderfälle erfasst werden können, die bei der Erstellung des Kata54 logs nicht erkennbar waren; der Auffangtatbestand kann aber nicht dazu herangezogen werden, in den übrigen Nummern abschließend umrissene Sonderbautatbestände zu erweitern.

Die Nummern 1 bis 3 erfassen bauliche Anlagen, die unabhängig von der Art ihrer Nutzung aufgrund ihrer Höhe oder Ausdehnung als Sonderbauten eingeordnet werden. Alle weiteren Typen sind differenziert nach der Art ihrer Nutzung. In den Nummern 4 bis 8 sind Nutzungsarten aufgeführt, die nur in Kombination mit einer größeren Zahl von Personen zur Sonderbauteneigenschaft führen, wie Verkaufsstätten, Versammlungsstätten oder Großraumbüros; in diesen Fällen ist über die Flächengrößen oder, soweit möglich, über Personenzahlen eine Einstiegsschwelle angegeben. Die Nummern 9 bis 12 erfassen Nutzungsarten, bei denen stets mit einer größeren Anzahl von Personen zu rechnen ist, die hilfs-, betreuungs- oder erhöht schutzbedürftig sind (Krankenhäuser, Einrichtungen für Kinder, alte und Menschen mit Behinderung, Schulen und weitere). Die Nummern 13 bis 17 erfassen bauliche Anlagen, die wegen ihrer Atypik im Baugenehmigungsverfahren (§ 63 c) behandelt werden sollen.

Zu Buchstabe f:

Die Regelung war bisher in § 49 Abs. 1 enthalten. Sie wird aus systematischen Gründen in den Katalog der Begriffsbestimmungen des § 2 aufgenommen.

Die bisher in Absatz 5 enthaltene Definition des Vollgeschosses entfällt, da dem Vollgeschossbegriff keine bauordnungsrechtliche Bedeutung mehr zukommt. Die Definition ist ausschließlich zur Auslegung von Bebauungsplänen erforderlich. Es ist sachgerecht, dass der Bund eine einheitliche Definition vornimmt, da der Begriff des Vollgeschosses bauplanungsrechtliche Bedeutung hat. Die erforderliche Übergangsregelung ist in § 85 Abs. 2 vorgesehen.

Zu Buchstabe g:

Die Regelung des bisherigen Absatzes 6 sollte eine sachgerechte Beurteilung insbesondere kleinerer Dachaufbauten ermöglichen. Ihre Bedeutung ist gering geblieben. Andererseits ist ein Missbrauch dadurch möglich, dass pyramidenförmige Gebäude errichtet werden bei denen die einzelnen Geschosse nicht als Vollgeschosse anzusehen sind und damit nicht von Festsetzungen eines Bebauungsplanes erfasst werden, die die Zahl der Vollgeschosse begrenzen sollen.

Ihre Aufhebung ist daher sachgemäß.

Zu Buchstabe h:

Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 3 (§ 3):

Bei der gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Notifizierung von Sonderbauverordnungen wurde in der vergangenen Zeit von der Kommission mehrmals beanstandet, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verletzt werde. Daher soll in Absatz 5 eine Gleichwertigkeitsklausel aufgenommen werden.

Zu Nummer 4 (§ 4): Bauordnungsrechtliche Bestimmungen werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Verfahren (§§ 63 a und 63 b) nicht mehr geprüft. Daher müssen die von Planern und Bauherrn zu beachtenden Bestimmungen klarer gefasst sein.