Ausbildung

Absatz 3 sah auch bereits bisher vor, dass bei kleineren Bauvorhaben die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten nicht erforderlich war. Wegen der Ausschließlichkeit der Aufzählung war bei vergleichbar unbedeutenden baulichen Anlagen die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten erforderlich. Die somit entstehenden Härten sollen dadurch vermieden werden, dass generell bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben auf die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten verzichtet wird.

Entbehrlich ist die Bestellung eines Bauvorlageberechtigten wie bisher auch bei Bauvorlagen zur Errichtung oder Änderung von Gebäuden, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung verfasst werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Planungen, die keine Bauvorlageberechtigung erfordern und bei denen quasi nebenbei auch in geringerem Umfang Baumaßnahmen geplant werden, für die eine Bauvorlageberechtigung erforderlich wäre.

Dies betrifft beispielsweise kleinere Gebäude innerhalb von Gartenanlagen, die von Landschaftsarchitekten geplant werden.

In Absatz 4 war eine Übergangsregelung für Personen vorgesehen, die bis zum In-Kraft-Treten des Thüringer Ingenieurkammergesetzes rechtmäßig Bauvorlagen erstellt haben und hierzu nach In-Kraft-Treten des Gesetzes an sich nicht mehr berechtigt waren. Für die Regelung besteht infolge Zeitablaufs kein Bedarf mehr.

Zu Nummer 53 (§ 66):

Der Standort der Regelung wird aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Änderung geändert. § 66 wird aufgehoben. Die entsprechende Regelung erfolgt in § 73. Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die geänderten Bestimmungen, die entsprechend anwendbar sind.

Zu Nummer 54 (§§ 67 bis 69):

Zu § 67: § 67 hält im Grundsatz an der bisherigen Regelung der Behandlung des Bauantrags fest, fasst sie aber präziser und vollzugstauglicher.

Der neue Absatz 1 Satz 1 regelt, welche Verwaltungsträger im Baugenehmigungsverfahren anzuhören sind. Das ist zunächst - und zwar mit Rücksicht auf die (mögliche) Berührung ihrer Planungshoheit stets - die Gemeinde. Sonstige Stellen sind nur anzuhören, wenn ihre Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist (Nummer 1) oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann (Nummer 2). Die Bestimmung stellt damit klar, dass in materieller Hinsicht der Verfahrensteilhabe am Baugenehmigungsverfahren eine strikte Grenze durch den Verfahrenszweck gezogen ist, nämlich die Genehmigungs(un)fähigkeit des Bauvorhabens festzustellen. Neu Gegenüber der bisherigen Rechtslage ist das Entfallen der Beteiligung oder Anhörung, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. Damit soll der Bauherr die Möglichkeit erhalten, etwa mit Fachbehörden bereits im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens zentrale Fragen des Bauvorhabens abzuklären und auf diese Weise eine Verfahrensbeschleunigung zu erzielen. In Betracht kommen auch Fallgestaltungen, bei denen Fachbehörden bereits im Vorfeld eine allgemeine Beurteilung abgegeben haben und auf eine weitere Beurteilung von Einzelfällen verzichten. Satz 3 nimmt das in dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Anliegen auf.

Im Unterschied zu der bisherigen Regelung, die der Bauaufsichtsbehörde eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung verspäteter Stellungnahmen eröffnete, wird jedoch nunmehr - präziser - die Nichtberücksichtigung der verspäteten Stellungnahme grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Eine Ausnahme davon wird - in Anlehnung an die Bestimmungen der Planungsbeschleunigungsgesetze (vgl. beispielsweise § 4 Abs. 3 Satz 2 - lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von der (verspäteten) Stellungnahme abhängt, was auch erlaubt, eine zwingend erforderliche Stellungnahme abzuwarten. Dies ist gerechtfertigt, weil unabhängig von einer etwaigen Verfristung der Stellungnahme die Bauaufsichtsbehörde unverändert die Außenverantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihr erteilten Baugenehmigung (aber auch einer ablehnenden Entscheidung) trägt.

Absatz 2 schließt an den bisherigen § 67Abs. 2 an, regelt aber das Verfahren bei unvollständigen oder sonst mangelhaften Bauvorlagen klarer und vollzugsfreundlicher; damit trägt er zugleich dem Grundgedanken der verstärkten Eigenverantwortung des Bauherrn Rechnung.

Satz 1 verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde, den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit zu kontrollieren und dem Bauherrn den Antragseingang zu bestätigen. Der Bauherr soll daher in angemessener Frist wissen, inwieweit eine verzögerte Entscheidung über einen Bauantrag auf einem eigenen Fehler beziehungsweise einem Fehler des Entwurfsverfassers beruht und inwieweit er zur Behebung beitragen kann. Satz 2 schreibt nunmehr für den Fall unvollständiger oder sonst erheblich mangelhafter Bauanträge zwingend vor, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Beseitigung der Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern hat. Satz 3 knüpft - anstelle der bloßen Möglichkeit, im Ermessenswege den Bauantrag zurückzuweisen - an das fruchtlose Verstreichen der Frist eine Rücknahmefiktion (mit entsprechenden Kostenfolgen für den Bauherrn, der dann überdies gegebenenfalls den Bauantrag neu zu stellen hat).

Zu § 68:

Mit der Änderung der Thüringer Bauordnung im Jahr 1994 wurde das Verfahren zur Nachbarbeteiligung verändert. Da im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in erheblichem Umfang nicht hinreichend eindeutige nachbarschützende Vorschriften zu prüfen sind, besteht ein erhebliches Risiko, dass unerkannt von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird. Wird der Nachbar im bauaufsichtlichen Verfahren nicht beteiligt, erhält er regelmäßig erst mit Baubeginn Kenntnis von einer Baugenehmigung und kann, da eine Unterrichtung über die Baugenehmigung nicht erfolgt ist, bis zu einem Jahr ab Kenntnisnahme Rechtsbehelfe ergreifen. Dies kann auch für den Bauherren zu erheblichen Risiken führen.

Aus diesen Gründen wurde im Jahr 1994 vorgesehen, dass die Nachbarn umfassend zu beteiligen sind. Eine Vorauswahl der besonders und der weniger betroffenen Nachbarn sollte nicht erfolgen.

Die Regelung hat zu erheblichen Problemen geführt, da sie häufig falsch angewandt wurde. Daher soll vorgesehen werden, dass nur noch die erkennbar in ihren Rechten betroffenen Nachbarn zu beteiligen sind. Gegen die damit möglicherweise für Bauherren verbundenen Risiken können diese sich durch Auswahl geeigneter Planer und eine freiwillige Beteiligung der Nachbarn schützen.

Vorgesehen ist, dass die Nachbarbeteiligung in der Regel durch die Bauaufsichtsbehörden erfolgt. Eine Nachbarbeteiligung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte Belange der Nachbarn berührt werden. Eine Verletzung von geschützten Nachbarrechten muss noch nicht feststehen. Diese Beteiligung ist dann nicht erforderlich, wenn bereits der Bauherr die Nachbarn beteiligt hat und diese erkennbar dem Bauvorhaben zugestimmt haben.

Der Nachbar muss eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung vorbringen. Äußert er sich nicht oder erhebt er Einwendungen, denen nicht Rechnung getragen werden soll, ist ihm die Baugenehmigung zuzustellen.

Die Absätze 4 und 5 tragen dem Umstand Rechnung, dass möglicherweise eine große Zahl von Nachbarn beteiligt werden muss und eine Einzelbeteiligung erhebliche Probleme bereiten würde. Sie entsprechen dem geltenden Recht.

Zu § 69:

Eine Gemeinde darf ihr bauplanungsrechtlich erforderliches Einvernehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Die Verweigerung des Einvernehmens hat zur Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde und die Widerspruchsbehörde gehindert sind, die beantragte Entscheidung zu treffen.

Infolge von erkennbaren Fehlbeurteilungen oder aus anderen Gründen wird das Einvernehmen mitunter rechtswidrig versagt. In diesen Fällen besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, es kommunalaufsichtlich zu ersetzen. Hierzu ist jedoch ein Sonderverfahren außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens erforderlich. Erhebt die Gemeinde Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens, ist zunächst der Fortgang des bauaufsichtlichen Verfahrens gehemmt.

Erst nach Bestandskraft der Ersetzung des Einvernehmens kann weiter über den Bauantrag entschieden werden. Auch aus diesen Gründen hat der Bund die Länder durch die zum 1. Januar 1998 wirksam gewordene Änderung in § 36 Abs. 2 Satz 3 indirekt verpflichtet, ein Verfahren zur Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens vorzusehen. Es ist in der juristischen Literatur umstritten, ob das bereits zu diesem Zeitpunkt in allen Ländern geregelte kommunalaufsichtliche Verfahren ausreichend ist.

Daher soll ein in das bauaufsichtliche Verfahren integriertes Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vorgesehen werden.

Die Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich ohne Einräumung eines Ermessens verpflichtet, ein erkennbar rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Abweichend von § 120 der Thüringer Kommunalordnung ist es ausreichend, die Gemeinde vor Erlass der Genehmigung und der damit verbundenen Ersetzung des Einvernehmens anzuhören.

Der Gemeinde ist eine angemessene Frist zu geben, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Angemessen wird in der Regel auch unter Berücksichtigung der Ladungsfristen eine Frist von nicht mehr als einem Monat sein. Dies gilt auch dann, wenn hierfür ursprünglich nicht vorgesehene Sitzungen des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich werden, da es letztlich um einer rechtswidrigen, den Bürger belastenden und möglicherweise kostenverursachenden Entscheidung und damit auch im Interesse der Gemeinde um die Vermeidung von Schadensersatzzahlungen geht.

Geht der Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist eine zustimmende Entscheidung der Gemeinde zu, ist sie berechtigt und verpflichtet ohne weitere Anhörung der Gemeinde die Baugenehmigung zu erteilen, soweit nicht andere zu beachtende Vorschriften entgegenstehen. Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Baugenehmigung Widerspruch einzulegen, soweit sie durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens in ihren Rechten verletzt wird.