Regulierung von Rabenkrähe und Elster

Vorbemerkung:

Der von den Fragestellern zugrunde gelegte Zusammenhang zwischen dem Bestandsrückgang von Bodenbrütern und Singvögeln und einer hohen Siedlungsdichte von Rabenvögeln, hier insbesondere von Elstern und Rabenkrähen, ist aus allen vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Publikationen nicht nachweisbar.

Auch die im Bremer Feuchtgrünlandring (NSG Westl. Hollerland, NSG Borgfelder Wümmewiesen, Niedervieland) seit nunmehr vier Jahren durchgeführten Bruterfolgsuntersuchungen bei Kiebitzen, Großen Brachvögeln und Uferschnepfen, also den typischen Wiesenbrütern, mit Hilfe von Thermologgern (automat.

Temperaturfühler, die ins Nest gelegt werden) zeigen, dass die Mehrzahl der Nestaufgaben in der Nacht stattfindet. Hieraus ist zu folgern, dass diese Verluste nicht durch Rabenvögel verursacht werden können, da diese Tiere nur tagaktiv sind.

Viele Langzeituntersuchungen in Großstädten wie Osnabrück zeigen, dass auch im Siedlungsbereich ein negativer Einfluss auf die Siedlungsdichte von Singvogelarten durch Elstern oder Rabenkrähen nicht nachgewiesen werden kann. Die in anderen Zusammenhängen erstellten Kartierungen der Vogelwelt ergeben, dass diese Ergebnisse auch auf Bremen und Bremerhaven übertragen werden können.

Vor diesem Hintergrund beantwortet der Senat die Große Anfrage der Fraktion der CDU wie folgt:

1. Wie hoch ist die jetzige Population von Rabenkrähe und Elster im Land Bremen?

Die Gesamt-Populationsgröße von Elster und Rabenkrähe im Land Bremen kann aufgrund fehlender flächendeckender Kartierungen nicht angegeben werden.

In den Borgfelder und Oberneulander Wümmewiesen, wo neben den Bodenbrütern auch Rabenvögel kartiert werden, liegt der Brutbestand der Rabenkrähe derzeit bei etwa 2 bis 2,4 Brutpaaren/100 ha. Elstern brüten nur in einzelnen Paaren an den Gebietsrändern.

2. Seit wann gilt die Regelung in Bremen, dass die Rabenkrähe nur auf Antrag und die Elster nicht in ihrer Population reguliert werden darf?

Der Schutz von Elster und Rabenkrähe gilt bundesweit seit der Änderung der Bundesartenschutz-Verordnung, die am 1. Januar 1987 in Kraft trat.

Seit 1998 gilt die bremische Regelung mit einem einheitlichen Antragsformular, das mit der Landesjägerschaft abgestimmt ist, für die Beantragung von Ausnahmen zum Abschuss von Rabenkrähen. Vorher wurden Abschussgenehmigungen in begründeten Einzelfällen erteilt.

3. Wie hat sich die Elster und die Rabenkrähe seit dem Inkrafttreten dieser Regelung bis heute in ihrer Population entwickelt?

Hierzu liegen, wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, nur aus Teilbereichen Bestandszahlen und -trends vor.

In den Borgfelder Wümmewiesen wurden im Rahmen des Dauermonitorings seit 1989 auch die Bestände von Rabenkrähen und Elstern ermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Elsternbestände dort bis 1993 abgenommen und sich seitdem auf einem sehr niedrigen Stand von ein bis vier Brutpaaren (im wesentlichen am Rand des Gebietes) stabilisiert haben. Der Rabenkrähenbestand hat bis 1997 zugenommen und sich seit dem auf 19 bis 22 Brutpaare eingependelt.

In den Oberneulander Wiesen, wo seit 1999 auch Elstern und Rabenkrähen kartiert werden, sind die Bestände etwa gleich geblieben, wobei die Elster mit null bis ein Brutpaar unbedeutend ist und die Rabenkrähe zwischen sechs und acht Brutpaaren aufweist.

4. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Antrag zur Regulierung genehmigt wird, und welche Gebühren fallen für den Antragsteller an?

Folgende Voraussetzungen zur Antragsgenehmigung müssen erfüllt sein:

1. Der Antragsteller muss in seinem Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 g Abs. 6 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von dem Tötungsverbot für besonders geschützte Tiere gem. § 20 f Abs. 1 durch entsprechende Angaben bestätigen, dass nach seiner Beobachtung in seinem Jagdrevier bestimmte Tierarten einem erhöhten Druck durch den Beuteerwerb der Rabenkrähe ausgesetzt sind, so z. B. durch die Zerstörung der Gelege bodenbrütender Vogelarten. Zur Erleichterung für den Antragsteller können in dem zu verwendenden Antragsformular die am meisten betroffenen Arten wie folgt angekreuzt werden: Kiebitz Fasan Bekassine Rebhuhn Uferschnepfe Stockente Rotschenkel Hase Wiesenpieper

Dabei kann die Ausnahmeregelung gem. § 20 g Abs. 6 sowohl für besonders geschützte als auch für dem Jagdrecht unterliegende Arten in Anspruch genommen werden. Die oben aufgeführte Artenaufzählung kann um zusätzliche Arten ergänzt werden.

Weitere Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind:

a) der Besitz eines gültigen Jagdscheines,

b) ausreichender Versicherungsschutz für die ausführenden Personen,

c) die Erteilung einer Schießerlaubnis gem. § 45 des Waffengesetzes,

d) beim Abschuss von Rabenkrähen durch Personen, die nicht Revierinhaber sind (Erlaubnisscheininhaber) muss eine mündliche oder schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers vorliegen.

2. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten auch für die zweite Möglichkeit, den Abschuss von Rabenkrähen zu gestatten, und zwar bei der Erteilung einer Befreiung gem. § 31 von den Verbotsbestimmungen des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) bei Vorliegen von landwirtschaftlichen Schäden.

Landwirtschaftliche Schäden werden nicht durch die Ausnahmebestimmungen des bereits oben genannten § 20 g Abs. 6 erfasst. Daher kann für diese Fälle eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss nur in Form einer Befreiung gem. § 31 erteilt werden. Dies geschieht in der Regel mit demselben Bescheid, mit dem über eine Ausnahmegenehmigung gem. § 20 g Abs. 6 entschieden worden ist, wenn folgende Schäden in erheblichem Umfang entstanden sind und Abwehrmaßnahmen wie z. B. Vogelscheuchen, verstärkte Schutzfolien über Silomieten o. ä. nach Angaben der Antragsteller zu keinem dauerhaften Erfolg geführt haben: Körnerfraß an Getreide Schäden an Mais Schäden an Obstkulturen Schäden an Gartenbaukulturen Schäden an Silofolien

Diese Aufzählung ist nicht endgültig.

Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung zum Abschuss von Rabenkrähen wird seitens des Senators für Bau und Umwelt eine Gebühr in Höhe von 50 DM erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob der Antrag von einem Einzelinhaber oder von mehreren Inhabern eines Jagdreviers unterzeichnet worden ist. Da die Ausnahmegenehmigung revierbezogen erteilt wird, wird auch nur eine einmalige Gebühr erhoben.

Da es sich bei dem Abschuss der Rabenkrähen nicht um einen Vorgang im Rahmen der Jagdausübung, sondern um die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung handelt und die Ausführung durch den Gebrauch von Schusswaffen erfolgt, ist außerdem die Erteilung einer Schießerlaubnis gem. § 45 des Waffengesetzes durch das Stadtamt Bremen erforderlich.

Hierfür wird eine Gebühr von 50 DM erhoben, so dass für den Abschuss von Rabenkrähen in einem Revier unabhängig von der Anzahl der den Abschuss durchführenden Personen eine Gesamtgebühr von 100 DM anfällt.

Für Folgeanträge im nächsten Jahr gilt ein vereinfachtes Verfahren, nach dem der Antragsteller formlos bestätigen muss, dass sich die Situation nicht geändert hat und ein Abschuss weiter erforderlich ist. Daraufhin werden die Abschussgenehmigung sowie die Schießerlaubnis kostenfrei um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Verlängerung kann bis zu 4 mal erfolgen. Danach muss ein neuer formeller Antrag gestellt werden, der kostenpflichtig beschieden wird.

Dieses Vorgehen ist mit der Landesjägerschaft Bremen abgestimmt und wurde von dieser auch bisher als sehr praktikabel bestätigt.

5. Welche Einschränkungen und Auflagen können mit der Antragsbewilligung verbunden werden, und für welchen Zeitraum wird die Bewilligung in der Regel ausgesprochen?

Die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung für den Abschuss von Rabenkrähen nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen wird unter folgenden Auflagen erteilt:

a) Die getöteten Rabenkrähen dürfen nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden (Vermarktungsverbot des § 20 f Abs. 2 Ziff. 2 b) Eine Zerstörung von Nestern der Rabenkrähe ist nicht gestattet (§ 20 f Abs. 1 Ziff. 1 c) Die erteilte Genehmigung bzw. Befreiung gilt nicht für Gebiete im Umkreis von 1 km um Kolonien und Schlafplätze der Saatkrähe im Außenbereich;

d) Die Anzahl der in dem vorgenannten Zeitraum geschossenen Rabenkrähen ist dem Senator für Bau und Umwelt bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu melden.

Als Abschusszeitraum wird derzeit der 16. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres festgelegt.