Ausgabe von Fischereischeinen

Die Ausgabe von Fischereischeinen an Personen, die einen ausländischen Fischereischein besitzen, soll künftig generell auf die Geltungsdauer eines Jahres begrenzt werden. Dies entspricht allgemein der Regelungspraxis anderer Länder. Hierdurch soll die bisher unterschiedliche Handhabung der Gemeindeverwaltungen vermieden werden, nach der an diesen Personenkreis Fischereischeine mit einer Geltungsdauer von bis zu zehn Jahren ausgehändigt wurden. Dies führte mitunter dazu, dass Personen, die eine deutsche Staatsbürgerschaft innerhalb dieses Zeitraums erlangt hatten, auf diese Weise von der Pflicht zur Ablegung der Fischerprüfung über einen längeren Zeitraum entbunden wurden. Hiermit einher geht auch eine Benachteiligung inländischer Antragsteller, was aus Gründen der Gleichbehandlung nicht hinnehmbar ist.

Zu Nummer 5:

Bislang fehlte eine eindeutige Festlegung zur behördlichen Zuständigkeit. Insofern erfolgt nunmehr eine klarstellende Ergänzung.

Zu Nummer 6:

Mit der hier vorgenommenen Ergänzung um die Grundsätze der guten fachlichen Praxis soll die rechtliche Grundlage geschaffen werden, einzelne Anforderungen dahin gehend auf dem Verordnungsweg zu konkretisieren.

Zu Nummer 7: Nummer 7 regelt die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Thüringer Waldgenossenschaftsgesetzes):

Zu Nummer 1: Anstelle der bisherigen Aufzählung von früheren Rechtsvorschriften (insbesondere Gesetz, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875, GS. für die Königlich-Preußischen Staaten Nr. 30 S. 416; Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881, GS. für die Staaten Nr. 13 S. 261; §§ 34 bis 52 der Forstordnung vom 17. September 1930, GS. für Thüringen Nr. 32 S. 249; Gesetz, betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover, vom 5. Juni 1988, Nieders. GVBl. Sb.HIII S. 246; Gesetz, betreffen Waldgenossenschaften, vom 15. März 1910, Sammlung der landesherrlichen Verordnungen im Herzogtum Sachsen Meiningen) werden nunmehr sämtliche Waldgenossenschaften vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst, die auf der Grundlage alten Rechts gegründet wurden, ihren Sitz im heutigen Thüringen haben und derzeit noch bestehen.

Letzteres trifft nicht zu auf Waldgenossenschaften, deren Vermögen auf der Grundlage des Gesetzes über Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen (Altgemeinden, Realgemeinden, Gemeindegliedervermögen) vom 29. Mai 1947 enteignet wurden. Ferner gelten die Bestimmungen des Gesetzes für nach diesem Gesetz gegründete Waldgenossenschaften.

Zu Nummer 2: Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, die durch die Änderung des § 20 bedingt ist. Ab einer Betriebsgröße von über 50 Hektar sind generell Betriebspläne zu erstellen. Größeren Betrieben steht somit ein Instrument für die forstliche Bewirtschaftung zur Seite, auf dessen Grundlage eine betriebliche Kontrolle und Steuerung möglich ist. Für kleinere Betriebe besteht diese Verpflichtung aufgrund der Überschaubarkeit der Bewirtschaftung nicht.

Es liegt im Ermessen des Eigentümers, ob er einen Betriebsplan aufstellt. Für das Aufstellen von Betriebsplänen gewährt das Land finanzielle Zuwendungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Betriebspläne werden von freiberuflichen Forstsachverständigen erstellt.

Zu Nummer 3:

Die gegenwärtige Regelung sieht vor, dass der Vorstand einer Waldgenossenschaft aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen muss. Dies stellt jedoch gerade Waldgenossenschaften mit einer geringeren Anzahl von Mitgliedern vor Probleme. Künftig kann in der Satzung festgelegt werden, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht, dem Vorsteher.

Zu Nummer 4:

Mit der neu in das Gesetz aufgenommenen Regelung wird die namentliche Eintragung der Anteilberechtigten im Grundbuch sowie deren Löschung vereinfacht. Den grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt gemäß § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung auch das Ersuchen einer Behörde.

Zu Artikel 5 (Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes):

Die Genehmigung der Wiederherstellung der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung berührt in zahlreichen Fällen auch naturschutzfachliche Belange. Die Beseitigung von Gebüschen, die sich auf der landwirtschaftlichen Fläche in unmittelbarer Nähe zum Wald gebildet haben, stellt oftmals einen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts dar. Die ergänzt somit den waldgesetzlichen Ausnahmetatbestand, der eine erleichterte Rodungsgenehmigung für diese Fälle vorsieht. Die betreffenden Flächen werden häufig in Landschaftsschutzgebieten liegen. Daher ist es für eine umfassende Regelung zur Lösung des Problems erforderlich, für diese Fälle die Geltung des § 56 b Abs. 1 Nr. 4 auszuschließen.

Zu Artikel 6 (In-Kraft-Treten): Artikel 6 bestimmt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Eine generelle zeitliche Befristung der Geltungsdauer auf fünf Jahre erscheint nicht sinnvoll. Dies gilt sowohl für das Artikelgesetz als auch für die zu ändernden Stammgesetze. Die forstliche Bewirtschaftung ist den Grundsätzen der Nachhaltigkeit verpflichtet.

So werden beispielsweise Bewirtschaftungspläne für einen Zeitraum von zehn Jahren erstellt. Ähnliches trifft im Wesentlichen für die Bereiche Jagd und Fischerei zu, bei denen die Mindestpachtzeiten neun beziehungsweise zwölf Jahre betragen. In beiden Bereichen besteht für den Pächter eine Verpflichtung zur Hege, deren Grundsätze gesetzlich fixiert sind. Um die notwendige Planungssicherheit für den Rechtsanwender zu schaffen, bedarf es eines gewissen Maßes an gesetzlicher Kontinuität.