Fortbildung

15. Durch wen wird der kritische Pegelstand festgelegt, ab dem Alarm ausgelöst wird?

Die Richtwasserstände für den Meldebeginn und die Hochwasser-Alarmstufen werden durch die Staatlichen Umweltämter in Absprache mit den örtlich zuständigen Wasser- und Katastrophenschutzbehörden festgelegt.

VII. Katastrophenschutz und Wasserwehren

1. Wie ist der Standard der Ausstattung für Katastrophenschutzmaßnahmen und entsprechende Lagerhaltung definiert?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes haben die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz dafür zu sorgen, dass die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes über die notwendigen baulichen Anlagen sowie die notwendigen Ausrüstungen verfügen. Die konkrete Ausstattung richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und gefährdungsspezifischen Verhältnissen. Darüber hinaus hält das Land für spezielle Einsatzlagen dezentrale Katastrophenschutzlager vor, in denen gemäß § 7 Nr. 6 zusätzliche Ausrüstungen stützpunktartig bereitgehalten werden.

2. Entspricht die in Thüringen vorgehaltene Ausstattung diesem Standard?

Die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes verfügen über die jeweils notwendigen baulichen Anlagen sowie die erforderlichen Ausrüstungen. Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte durch Gewährung von Zuwendungen.

3. Wie ist der Stand der Anschaffung und zentralen Lagerung von mobilen Hochwasserschutzeinrichtungen, wie z. B. quick - dam oder aqua barrier?

Die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Aufgabenträger des Katastrophenschutzes entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Vorhaltung spezieller Hochwasserschutzeinrichtungen. Entsprechende Einsatzmittel werden bei den unteren Katastrophenschutzbehörden vorgehalten. Daneben hält das Land für besondere Einsatzlagen weitere Ausstattung und Ausrüstung zentral vor. Durch Absprachen mit den benachbarten Bundesländern ist auch gewährleistet, dass bei extremen Hochwasserlagen unverzüglich weitere Gerätschaften und Einsatzmittel zur Verfügung gestellt werden können. Dieses Verfahren hat sich zuletzt beim Hochwasser im Januar 2003 bestens bewährt.

4. Wer finanziert im Katastrophenfall die Unterbringung und Verpflegung der Hilfskräfte sowie die Bereitstellung von Hilfsmaterialien?

Die zuständigen Aufgabenträger des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für Einsätze im Katastrophenfall.

Hierzu gehören auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung der Hilfskräfte sowie für die Bereitstellung von Hilfsmaterialien.

5. Wie werden Bundes- und Länderpotentiale bei Katastrophenschutzplänen verzahnt?

Der Bund ergänzt die Katastrophenschutzpotentiale der Länder im Rahmen seiner Zivilschutzaufgaben. Er unterstützt die Länder insbesondere in den Bereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung. Diese Elemente sind in die Gefahrenabwehrsysteme der Länder integriert. Darüber hinaus beinhalten die Katastrophenschutzplanungen der Länder detaillierte Regelungen über das Zusammenwirken mit den Einheiten des Bundes, wie Technisches Hilfswerk, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr. Damit sind die Voraussetzungen für eine effiziente Einsatzbewältigung gegeben.

6. Gibt es Erfahrungen darüber, ob es in bestimmten Katastrophenfällen Vermittlungs- und Kommunikationsdefizite gegeben hat, und welche Schlussfolgerungen werden von wem gezogen?

Die Thüringer Katastrophenschutzbehörden verfügen über ein leistungsfähiges Informations- und Kommunikationsnetz, das sich auch beim Hochwassereinsatz im Januar 2003 bewährt hat.

Beim Augusthochwasser 2002 in Sachsen und Sachsen-Anhalt gab es nach hier vorliegenden Informationen Kommunikations- und Informationsdefizite. Eine wesentliche Ursache hierfür war die teilweise Zerstörung der Infrastruktur. In Arbeitsgruppen der Länder werden derzeit Lösungen erarbeitet, um auch in solch extremen Lagen die Kommunikation gewährleisten zu können. Thüringen wird diese Erkenntnisse zeitgerecht in die Katastrophenschutzplanungen aufnehmen.

7. Welche Regelungen gibt es für zwischen den einzelnen für den Katastrophenschutz zuständigen regionalen Gebietskörperschaften, die im Vorfeld bereits Kommunikationsproblemen entgegenwirken sollen?

Der Kommunikationseinsatz erfolgt in Thüringen nach den Bestimmungen der funktechnischen und funkbetrieblichen Richtlinie für die nichtpolizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Damit ist landesweit festgelegt, wie der Funkverkehr zu führen ist. Des Weiteren sind in der Feuerwehrdienstvorschrift 100 100) spezielle Regelungen zum Kommunikationsablauf zwischen Einsatzleitung und Einsatzkräften vorgegeben.

In den Alarm- und Einsatzunterlagen der Katastrophenschutzbehörden sind diese Vorschriften eingearbeitet. Im Rahmen gemeinsamer Planbesprechungen und Übungen erfolgt eine Abstimmung der Abläufe zwischen den benachbarten Aufgabenträgern.

8. Welche neuen Aspekte enthält das für Thüringen vorgesehene Rahmenkonzept für den Zivil- und Katastrophenschutz?

Resultierend aus den Erfahrungen vom 11. September 2001 und der Hochwasserkatastrophe im August 2002 wurden die Konzepte und Planungen teilweise überarbeitet und neue Schwerpunkte gesetzt. Diese beziehen sich insbesondere auf Einsatzszenarien mit terroristischem Hintergrund und Naturkatastrophen nationalen Ausmaßes.

Hierzu wurde sowohl die technische Ausstattung im ABC-Bereich erheblich verbessert als auch die Aus- und Fortbildung der Führungs- und Einsatzkräfte forciert. Im Rahmen des Sicherheitsprogramms des Freistaats Thüringen wurden erhebliche finanzielle Mittel für funk- und fahrzeugtechnische Ausstattungen der Katastrophenschutzeinheiten, den Ausbau der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie für die zentrale Lagerung von zusätzlichen Einsatzressourcen bereitgestellt.

Ressortübergreifend sind Einsatzpläne für bestimmte Einsatzlagen, wie z. B. Biolagen und Massenanfall von Verletzten erarbeitet worden. Darüber hinaus wird im Zusammenwirken mit Bund und Ländern eine Vereinheitlichung von Katastrophenschutz- und Führungsstrukturen angestrebt, um die länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Gefahrenabwehr zu optimieren.

9. Wie und wo ist die für den Katastrophenfall entsprechende Verantwortlichkeit sowie die Aufgabenabgrenzung zwischen THW, Bundeswehr und örtlichem Katastrophenschutz geregelt und ist diese Regelung für jede Ebene bekannt und nachvollziehbar?

Die Aufgaben des örtlichen Katastrophenschutzes werden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 5, 6 von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Ihnen obliegt die Verantwortung für die Einsatzleitung. Das THW und die Bundeswehr unterstützen die Aufgabenträger auf Anforderung bei der Gefahrenabwehr.

Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen nach § 20 Abs. 1 in erster Linie die in der Regel in Fachdienste eingeteilten öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein. Zu den öffentlichen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gehört das Technische Hilfswerk (THW), das aufgrund des THW-Helferrechtsgesetzes auf Anforderung durch den zuständigen Aufgabenträger des Katastrophenschutzes technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst, leistet.

Die Bundeswehr leistet nach Artikel 35Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes Amtshilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall. Ein Einsatz der Bundeswehr im Landesinnern erfolgt allerdings nur subsidiär. Das bedeutet, die Aufgabenträger des Katastrophenschutzes haben vorrangig die den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch zu nehmen. Für von Kräften der Bundeswehr besteht ein Katastrophenalarmsystem, über das alle Aufgabenträger des Katastrophenschutzes unterrichtet sind.

Die konkreten Regelungen zur Verantwortlichkeit, Aufgabenabgrenzung und zu den Anforderungsmodalitäten zwischen örtlichem Katastrophenschutz, THW und Bundeswehr sind auf jeder Ebene bekannt.

10. Welche Qualifizierungsmaßnahmen sind nach Auffassung der Landesregierung für die Hilfskräfte notwendig und wie werden diese realisiert sowie finanziert?

Die Führungs- und Einsatzkräfte der im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen werden nach organisationseigenen Rahmenausbildungsplänen ausgebildet und qualifiziert.

Für die bei Hochwassereinsätzen tätigen freiwilligen Helfer aus der Bevölkerung sind keine gesonderten zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen notwendig. In der Regel ist eine gründliche Einweisung vor Ort ausreichend.

VIII. Gefährdung der Öffentlichkeit im Hochwasserfall durch umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe

1. Wie erfolgt in Thüringen die besondere Überwachung der Bestände an wassergefährdenden Anlagen und Stoffen, wie z. B. Tankanlagen, Abfallablagerungen und Deponien, weiteren überwachungsbedürftigen Anlagen, Chemikalien, Düngemitteln usw., die im Hochwasserfall potentiell zu besonderen Gefahrenquellen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen werden können?

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Überschwemmungsgebiet unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 81Abs. 1 Zuständige Behörde für die Genehmigung, Kontrolle und Überwachung ist die untere Wasserbehörde.

Die Überprüfung erfolgt durch zugelassene Sachverständige nach § 22 der Thüringer Anlagenverordnung und richtet sich nach den Vorgaben des § 19i Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 23 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Überschwemmungsgebiet werden nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass sie so aufgestellt oder eingebaut sind, dass sie beim höchstmöglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen können. Von diesen ordnungsgemäß errichteten Anlagen geht daher im Hochwasserfall keine Gefährdung aus.Altanlagen können im Einzelfall durchaus erhöhte Gefahrenquellen sein.

2. Wer hat die Verantwortung für diese Überwachungs- und Kontrollaufgaben von Eigentumsverhältnissen und der jeweiligen staatlichen Verwaltungsebene?

Die Überwachung und Kontrolle erfolgt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die untere Wasserbehörde.

3. Was sieht der medizinische Katastrophenschutzplan für Hochwassersituationen vor, und welche Kräfte sind in diese Planung einbezogen?

Eine zentralisierte Katastrophenplanung für den medizinischen bzw. gesundheitlichen Bereich existiert für Thüringen nicht, da der Katastrophenschutz Aufgabe der Landkreise bzw. kreisfreien Städte ist. Fachlich angezeigt ist, in den örtlichen Katastrophenschutzstab bzw. auch in die örtliche Katastrophenschutzplanung den Amtsarzt mit einzubeziehen; die Amtsärzte sind zur Beteiligung angewiesen.

In den vergangenen zwei Jahren wurden folgende Maßnahmen im Bereich des gesundheitlichen Katastrophenschutzes ergriffen:

1. Der Thüringer Krankenhaus-Notfallbettenplan wurde erarbeitet und in Kraft gesetzt.

2. An vier überregional versorgenden Krankenhäusern wurden Landesnotfall-Depots mit zusätzlichen für den Notfall zur Verfügung stehenden Arzneimitteln und Medizinprodukten eingerichtet.

3. Unter Federführung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit wurde ein interministerieller Arbeitskreis etabliert, der die aus der Planung von Notfallvorsorge ergebenden Fragen des Gesundheitswesens bearbeitet.