Welche Aufgaben sind den Staatlichen Schulämtern im Einzelnen aufgrund welcher Rechtsvorschrift

Ihre Organisationsstruktur orientiert sich in Thüringen nicht an den vorhandenen Kreisgebietsstrukturen. Sie unterstehen direkt dem Kultusministerium.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aufgaben sind den Staatlichen Schulämtern im Einzelnen aufgrund welcher Rechtsvorschrift zugeordnet?

2. Wie hoch ist der auf die einzelnen Schulämter verteilte gegenwärtige Personalbestand?

3. Wie stellt sich nach Auffassung der Landesregierung der gegenwärtige Personalbestand im Verhältnis zum sowohl quantitativen als auch qualitativen Bedarf dar?

4. Wie hoch ist der Anteil an Beschäftigten von Pädagogen, Juristen, Verwaltungskräften, Psychologen an den einzelnen staatlichen Schulämtern in Thüringen?

5. Wie viele Stellen sind derzeit unbesetzt (aufgelistet nach Kreisen und Tätigkeitsfeldern)? Wird gegebenenfalls eine Besetzung der nicht besetzten Stellen angestrebt? Wenn nein, aus welchem Grund nicht?

6. Gibt es Beschäftigte an Staatlichen Schulämtern, die eine Unterrichtsverpflichtung haben? Wenn ja, welche Aufgaben und Tätigkeitsfelder werden durch sie in welchem Umfang besetzt?

7. Verfügt die Landesregierung gegenwärtig über Vorstellungen, die Organisations- als auch die Aufgabenstruktur der Staatlichen Schulämter zu verändern? Wenn ja, welche Vorstellungen liegen mit welchen qualitativen Absichten derzeit vor? Wenn nein, aus welchem Grund?

8. Ist es für die Landesregierung vorstellbar, eine Organisationsstruktur im allgemein bildenden und Berufsschulwesen zu entwickeln, die die mittelfristige Abschaffung der Schulämter in jetziger Aufgaben- und Organisationsstruktur beinhaltet?

9. Welche Voraussetzungen sind nach Meinung der Landesregierung gegebenenfalls dazu erforderlich?

25. Juli 2003

Das hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Juli 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Aufgabenzuordnung an die Staatlichen Schulämter erfolgte auf der Grundlage

- des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2001,

- der Geschäftsordnung der Staatlichen Schulämter vom 15. April 1998 sowie

- der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten zur Verwaltung der Personals des nachgeordneten Bereichs des Thüringer Kultusministeriums vom 12. Juli 2001.

Die Staatlichen Schulämter wurden im Jahre 1994 von 40 auf 13 reduziert.

Die Schulämter üben die Schulaufsicht im pädagogisch-didaktischen Bereich aus.

Zur Schulaufsicht gehören unter anderem:

- Fachaufsicht über die staatlichen Schulen und die Schulen in freier Trägerschaft,

- Beratung und Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben,

- Bearbeitung allgemeiner Schülerangelegenheiten, wie Beurlaubungen von Schülern, schulfachliche Genehmigungen von Schüler- und Studienfahrten sowie

- Mitwirkung bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in schulorganisatorischen Angelegenheiten.

Durch die Herauslösung der Abteilung IV des Thüringer Landesverwaltungsamts im Jahre 1997 wurden die Aufgaben der Personalverwaltung für die Schulleiter, Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

Die Schulämter nehmen neben der Fachaufsicht nun auch die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer, Sonderpädagogischen Fachkräfte, Erzieher und Auszubildenden (Fachangestellten für Bürokommunikation) wahr.

Seit Mitte des Jahres 2001 obliegt mit der Änderung des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht den Staatlichen Schulämtern zusätzlich die Dienstaufsicht über die Fachleiter und die Lehramtsanwärter.

Zur Dienstaufsicht gehören unter anderem:

- Personalaktenführung,

- Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen,

- Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf von Lehramtsanwärtern,

- die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit von Schulleitern und Lehrern,

- Ernennungen und Beförderungen,

- die Abschlüsse von Arbeits- und Änderungsverträgen,

- Abgeltung von Mehrarbeit,

- Bearbeitung von Reisekostenanträgen.

Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 4.

Zu 3.: Die gegenwärtige Personalausstattung der Staatlichen Schulämter gestattet nach Auffassung der Landesregierung die ordnungsgemäße Erfüllung der unter Antwort zu Frage 1 genannten Aufgaben.

Derzeit sind sieben Stellen im Verwaltungsbereich (gehobener und mittlerer Dienst) nicht besetzt. Es wird angestrebt, die Stellen zu besetzen.

Nach dem Haushaltsplan ist für die 13 Staatlichen Schulämter ein gemeinsamer Stellenplan ausgewiesen, so dass eine Auflistung nach Schulämtern nicht erfolgen kann.

Zu 6.: Die Bediensteten der Staatlichen Schulämter im Bereich der Schulaufsicht und der Verwaltung haben keine Unterrichtsverpflichtung.

Zur Unterstützung sind jedoch insgesamt 129 Lehrkräfte und Erzieher der allgemein bildenden und der berufsbildenden Schulen mit jeweils der Hälfte ihrer Arbeitszeit an die Schulämter abgeordnet. Sie werden als Fortbildungskoordinatoren, Sportkoordinatoren, Hortkoordinatoren und im Schulpsychologischer Dienst eingesetzt.

Zu 7.: Nein, da sich nach derzeitiger Einschätzung die gegenwärtige Organisations- und Aufgabenstruktur nach Auffassung der Landesregierung als effektiv erwiesen hat.

Zu 8.: nein

Zu 9.: entfällt Dr. Krapp Minister.