Die Abwasserabgabe kann nach § 10 ThürAbwAG unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet und überzahlte Abgaben erstattet

Juni 2003 hat folgenden Wortlaut:

Auf der Grundlage des Thüringer Abwasserabgabengesetzes erhebt der Freistaat von den kommunalen Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung eine Abwasserabgabe, so auch vom Abwasserzweckverband Die Abwasserabgabe kann nach § 10 unter bestimmten Voraussetzungen verrechnet und überzahlte Abgaben erstattet werden.

Die letzten Tiefenprüfungen der Aufgabenträger zeigten, dass die verrechenbare Abwasserabgabe bei der Kalkulation durch die Aufgabenträger unterschiedlich gehandhabt wurde. Teilweise wurde die Abwasserabgabe als Investitionszuschuss in der Beitragskalkulation berücksichtigt. Andere Aufgabenträger haben die tatsächlich zu entrichtende Abgabe in die Gebührenkalkulation eingestellt.

Die Verfahrensweise wurde im Rundschreiben 02/2002 vom 23. Januar 2002 des Innenministeriums klargestellt.

Dabei wurden die Aufgabenträger darauf hingewiesen, dass der mit Investitionsaufwendungen verrechnete Teil der Abwasserabgabe keine staatliche Zuwendung darstellt, sondern gemäß § 8 Abs. 1 zu einer Minderung der zu entrichtenden Abwasserabgabe führt und insoweit in der Abwassergebührenkalkulation des entsprechenden Veranlagungszeitraums auch nur in dieser Höhe zu berücksichtigen ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat das Land gegenüber dem Abwasserzweckverband Wasungen-Schwallungen die Abwasserabgabe seit 1993 beschieden (Einzelaufstellung nach Jahren)?

2. In welcher Höhe wurde die festgesetzte Abwasserabgabe des Zweckverbands seit 1993 verrechnet bzw. zurückerstattet (Einzelaufstellung nach Jahren)?

3. Welche konkreten Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren und Beiträge hatten die in Frage 2 nachgefragten Verrechnungen und Erstattungen?

4. Welche Handlungsempfehlungen wurden dem Zweckverband im Ergebnis der Tiefenprüfung in Bezug auf die verrechenbare Abwasserabgabe bei der Kalkulation gegeben, und mit welchem Ergebnis wurden diese Handlungsempfehlungen umgesetzt?

5. August 2003

Das Thüringer Innenministerium hat die namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Juli 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Abwasserzweckverband erhielt hinsichtlich der Abwasserabgabe die folgende Handlungsempfehlung: Nach § 8Abs. 1 Satz 1 kann nur in der Höhe auf die Einleiter abgewälzt werden, in welcher diese zu entrichten ist. Somit beschränken sich die ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation auf den voraussichtlich zu entrichtenden Anteil der Abwasserabgabe. Es wird auf das Rundschreiben 02/2002 des Thüringer Innenministeriums verwiesen.

Der Abwasserzweckverband hat seit dem Jahr 2003 die Abwasserabgabe in seiner Gebührenkalkulation in der tatsächlich zu zahlenden Höhe entsprechend der Handlungsempfehlung eingestellt. Die Handlungsempfehlung ist somit umgesetzt.

Trautvetter Minister.