Aufgrund des fehlenden Satzungsrechts erhebt die Gemeinde zurzeit keine Gebühren und Beiträge

Juli 2003 hat folgenden Wortlaut:

Die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen gehört gegenwärtig keinem Zweckverband der Wasserver- und Abwasserentsorgung an. Die Gemeinde war ursprünglich Mitglied im Zweckverband Wasser/Abwasser (ZWA) Holzland. Diese Mitgliedschaft war jedoch aufgrund von Rechtsmängeln bei der Verbandsgründung nicht rechtskonform. Bei der Neugründung des ZWA Holzland wirkte die Gemeinde nicht mit.

Aufgrund des fehlenden Satzungsrechts erhebt die Gemeinde zurzeit keine Gebühren und Beiträge. In diesem Zusammenhang ist zu befürchten, dass der Gemeinde ein noch nicht abzuschätzender finanzieller Schaden entsteht, weil die Kosten der Wasserver- und Abwasserentsorgung zurzeit nicht über Gebühren und Beiträge refinanziert werden können.

Ende 2002 hat der Gemeinderat beschlossen, dem Verband Jena-Wasser beizutreten. Der Verband Jena-Wasser hat diesem Beitritt zugestimmt. Der Beitritt wird zurzeit durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Zeitraum wurden die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinde durch den ZWA Holzland wahrgenommen?

2. In welcher Art und Weise werden zurzeit die Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung der Gemeinde erfüllt und ist dadurch die Ver- und Entsorgungssicherheit gewährleistet?

3. Wie hoch sind die Kosten für die Wasserver- und Abwasserentsorgung seitdem diese Aufgaben für die Gemeinde nicht mehr durch den ZWA Holzland wahrgenommen werden? Wer trägt zurzeit diese Kosten? Unter welchen Voraussetzungen können diese Kosten über Gebühren und Beiträge refinanziert werden?

4. Wer trägt die in Frage 3 nachgefragten Kosten, wenn eine Refinanzierung über Gebühren und Beiträge nicht mehr im vollen Umfang möglich ist?

5. Welche Gründe sind maßgebend für die bisherige Nichtgenehmigung des Beitritts der Gemeinde Ruttersdorf/Lotschen zum Zweckverband Jena-Wasser?

6. Unter welchen Voraussetzungen kann die Gemeinde Mitglied im Verband Jena-Wasser werden?

7. In welcher Struktur sollte die Gemeinde der Wasserver- wahrnehmen, wenn die Mitgliedschaft im Verband Jena-Wasser versagt werden sollte?

27. August 2003

8. Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe kann die Gemeinde Amts- oder Staatshaftungsansprüche gegenüber dem Land geltend machen, weil das Thüringer Landesverwaltungsamt bisher nicht über den Beitritt der Gemeinde zum Verband Jena-Wasser entschieden hat und wie wird diese Auffassung begründet?

9. Wie ist der Sachstand der Auseinandersetzung zwischen dem neu gegründeten ZWA Holzland und der Gemeinde?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. August 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Seit Ende 1992 bis zum 31. Dezember 2002 wurde die Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung für die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen durch den ZWA Thüringer Holzland wahrgenommen.

Zu 2.: Der Zweckverband nimmt seit dem 1. Januar 2003 die Aufgabe der technischen Betriebsführung für die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen wahr. Nach Erkenntnissen der Kommunalaufsicht ist die Ver- und Entsorgungssicherheit gegenwärtig gewährleistet.

Zu 3.: Die Kosten sind von der Gemeinde im Rahmen einer Beitrags- und Gebührenkalkulation noch zu ermitteln und anschließend nach den allgemeinen Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu refinanzieren. Bis zum Erlass wirksamer Abgabesatzungen hat die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen diese Kosten zu tragen.

Zu 4.: Nicht umlagefähigen Aufwand hat der Aufgabenträger zu tragen.

Zu 5.: Die Prüfung der Änderungssatzung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde im Hinblick auf das eingeleitete Beanstandungsverfahren der Kommunalaufsicht Saale-Holzland-Kreis zum Beitrittsbeschluss der Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen vom 27. November 2002 bisher noch nicht abgeschlossen.

Zu 6.: Insbesondere die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung und des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit sind zu beachten.

Zu 7.: Die Aufgabe der Wasserver- und Abwasserentsorgung nehmen die Gemeinden als Aufgabenträger wahr, soweit diese Verpflichtung oder deren Durchführung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden.

Sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung vorliegen, sollen die Gemeinden Mitglied in einem Zweckverband werden.

Zu 8.: Entsprechende Ansprüche sind insbesondere deshalb nicht erkennbar, weil die Gemeinde bisher keine Kalkulation und auch keine genehmigungsfähigen Abgabesatzungen vorgelegt hat.

Zu 9.: Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. Mai 2003 legte der ZWAThüringer Holzland Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein. Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde steht aus. Die Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen erhob zwischenzeitlich Klage gegen den Bescheid des ZWAThüringer Holzland zur Festsetzung der Ausgleichsverbindlichkeit.

Trautvetter Minister.