Die Grundschüler der Gemeinde Marktgölitz besuchen die Grundschule in Probstzella

Regionale Verkehrswege und die Bundesstraße B 85 verbinden die Gemeinden. Im Gebiet der Gemeinde Probstzella verläuft die Bahnlinie Berlin­ München. Marktgölitz sowie Probstzella verfügen jeweils über einen Regionalbahnhof und werden durch die Bahnstrecke Saalfeld­Kronach im Regeltakt bedient. Im Linien- und Schulbusverkehr werden beide Gemeinden durch den ÖPNV der Verbindung Saalfeld­Gräfenthal angefahren.

Die Grundschüler der Gemeinde Marktgölitz besuchen die Grundschule in Probstzella. Regelschulstandort ist für Marktgölitz und Probstzella die Gemeinde Gräfenthal. Die Gymnasiasten besuchen gemeinsam die Einrichtungen in der Stadt Saalfeld.

Beide Gemeinden sind Mitglied im Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die Städte und Gemeinden des Landkreies Saalfeld-Rudolstadt (ZWA).

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Probstzella ist durchgängig geordnet, ihre dauernde Leistungsfähigkeit kann als gesichert angesehen werden.

Demgegenüber ist die Haushaltssituation der Gemeinde Marktgölitz seit geraumer Zeit als angespannt zu bezeichnen. Der Gemeinde wurden bereits Zuweisungen aus dem Landesausgleichsstock gewährt.

Mit gleich lautenden zustimmenden Beschlüssen haben beide Gemeinden diese Gebiets- und Bestandsänderung beantragt. Ein Eingliederungsvertrag wurde ebenfalls beschlossen.

Zu § 4 (Gemeinden Seifartsdorf, Silbitz - Saale-Holzland-Kreis -):

Die Gemeinden Seifartsdorf (164 Einwohner) und Silbitz (549 Einwohner) arbeiten seit April 1991 in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammen. Sie sind Mitgliedsgemeinden Heideland-Elstertal (6 460 Einwohner), zu der noch die weiteren Gemeinden Crossen an der Elster, Hartmannsdorf, Heideland, Rauda und Walpernhain gehören.

In diesem Gesetzentwurf wird die Auflösung der Gemeinde Seifartsdorf und ihre Eingliederung in die Gemeinde Silbitz vorgeschlagen. Beide Gemeinden haben dies auf der Grundlage gleich lautender Beschlüsse beantragt. Durch die Eingliederung erhöht sich die Einwohnerzahl von Silbitz auf 713.

Seifartsdorf ist landschaftlich, traditionell und infrastrukturell mit der Gemeinde Silbitz verbunden. Verwaltungszentrum der Region ist die Gemeinde Crossen an der Elster, auf die auch die übrigen Gemeinden dieser Verwaltungsgemeinschaft überwiegend orientiert sind. Eine gemeinsame Grenze haben die Gemeinden Seifartsdorf und Silbitz erst, seitdem im Jahre 2000 Gebiete mit der Gemeinde Caaschwitz (Landkreis Greiz) getauscht wurden. Die Gemeinde Seifartsdorf ist mit Silbitz durch verbunden. Sie sind auch beide an einen Fern-Rad-Wanderweg im Elstertal angebunden.

Für beide Gemeinden gibt es gleiche Schulstandorte (Grund- und Regelschule in Crossen, Gymnasium in Eisenberg), Ver- und Entsorgungsträger, Standesamt und Einwohnermeldeamt. Es gibt für die eine gemeinsame Feuerwehr Elstertal mit Sitz in Crossen an der Elster. Beide Gemeinden nutzen für die Kindergartenbetreuung ihrer Kinder den Kita-Zweckverband Crossen/Hartmannsdorf.

Die finanzielle Situation beider Gemeinden ist stabil, die dauernde Leistungsfähigkeit ist gesichert.

Zu § 5 (Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden):

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der Gemeinderatsmitglieder und Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden. Für die neu gebildeten Gemeinden sind die Gemeinderatsmitglieder und der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes neu zu wählen.

Während der Übergangszeit bis zur Wahl der neuen Gemeindeorgane sind die in den Absätzen 2 bis 4 getroffenen Regelungen zur Zusammensetzung des Gemeinderats der neu gebildeten Gemeinden, zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters und zur Funktion des Wahlleiters erforderlich. In Absatz 2 wird zur übergangsweisen Zusammensetzung des Gemeinderats der neu gebildeten Gemeinden auf die in die Vertretungen gewählten Gemeinderatsmitglieder abgestellt, zu denen nicht der Bürgermeister zählt. Die Bürgermeister der aufgelösten Gemeinden sind daher nicht Mitglieder der bis zur Neuwahl amtierenden Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden.

Die Bestellung des Beauftragten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 122 Zu § 6 (Erweiterung des Gemeinderats):

Die Bestimmung gewährleistet in Anlehnung an § 9 Abs. 5 dass die Bürger einer eingegliederten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde durch ihre in der letzten Kommunalwahl gewählten Mandatsträger von Beginn an angemessen repräsentiert werden.

Zu § 7 (Ortsrecht):

Diese Bestimmungen regeln die Weitergeltung von Ortsrecht nach dem Zusammenschluss beziehungsweise nach der Eingliederung bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird. Da es sich hierbei um Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung handelt, wird in 1 und 2 auf den Inhalt der diesbezüglichen Vereinbarungen der beteiligten Gemeinden abgestellt.

Absatz 5 gibt ein Recht auf außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie von Zweckvereinbarungen, die bis von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgesprochen werden muss. Die außerordentliche Kündigung ist genehmigungspflichtig. Die Bestimmung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung von mit Dritten geschlossenen anderen öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Verträgen.

Zu § 8 (Wohnsitz):

Diese Bestimmung stellt klar, dass durch die in dem Gesetz vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen keine Veränderung der Rechte und Pflichten der Einwohner, soweit diese von der Dauer ihres Wohnens abhängen, eintritt.

Zu § 9 (Freistellung von Kosten):

Im Vollzug dieses Gesetzes werden Maßnahmen notwendig, die mit einer Gebührenpflicht verbunden sind. Diese Bestimmung regelt deshalb die Freistellung von Kosten für solche notwendigen Rechtshandlungen.

Zu § 10 (Gleichstellungsbestimmung):

Wegen des Wortlauts der zugrunde liegenden Regelung der Thüringer Kommunalordnung kann eine geschlechtsneutrale Formulierung Bürgermeister in § 4 dieses Gesetzes nicht gewählt werden. Deshalb wird eine Gleichstellungsbestimmung eingefügt.

Zu § 11 (In-Kraft-Treten):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

Anmerkung: zu Einwohnerzahlen basieren auf dem letzten vom Thüringer Landesamt für Statistik herausgegebenen Stand vom 30.