Schule

Begründung:

A. Allgemeines:

Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Hessen soll durch ein Bündel von Maßnahmen deutlich verbessert werden.

Neben zusätzlichen Möglichkeiten polizeilichen Einschreitens (Viertes Gesetz zur Änderung des HSOG vom 22. Mai 2000 ­ GVBl. I S. 278 -), der aktiven Bürgerbeteiligung durch Einrichtung eines Freiwilligen Polizeidienstes (Gesetz vom 13. Juni 2000 - GVBl. I S. 294 -) sowie der Schaffung einer Wachpolizei (Verordnung vom 7. Februar 2000 ­ GVBl. I S. 102 -) soll dieses Ziel durch eine moderne und leistungsfähige Polizeiorganisation mit klaren und effizienten Führungsstrukturen erreicht werden. Die Organisationsstrukturen werden flach und im Aufbau möglichst gleichartig erstellt; Ressourcen bindende Doppelarbeit wird vermieden. An der Spitze der äußeren Organisationsstruktur der hessischen Polizei soll künftig ein Landespolizeipräsidium stehen, dem die Polizeibehörden sowie die Hessische Polizeischule als Polizeieinrichtung unmittelbar nachgeordnet sind. Die Regierungspräsidien und die Landräte als Behörden der Landesverwaltung nehmen keine polizeilichen Aufgaben mehr wahr.

Der Gesetzentwurf enthält daneben die notwendige Anpassung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung an das neugefasste Hessische Datenschutzgesetz. Durch diese Anpassung werden die Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden zugleich weiter entlastet; beispielsweise wird die Errichtungsanordnung (§ 28 HSOG) durch ein Verfahrensverzeichnis ersetzt; Unterrichtungspflichten und Zustimmungsvorbehalte entfallen (§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 HSOG). Ergänzend sind weitere Änderungen vorgesehen, die dem Erfordernis der Praxis Rechnung tragen.

Die Kommunalen Spitzenverbände haben sich im Wesentlichen wie folgt geäußert:

Der Hessische Landkreistag wendet sich gegen die Herauslösung der Polizei aus der allgemeinen Verwaltung. Maßgebend für die Beibehaltung der bisherigen Struktur auf Kreisebene seien die Verbindungen sowie die mannigfaltigen Schnittstellen des Landrates ­ Polizeidirektion ­ zur sonstigen Verwaltung auf Kreisebene. Eine Personaleinsparung werde nicht erreicht. Die Bedeutung einer bürger- und ortsnahen Polizei werde gerade durch die Stellung des direkt gewählten Landrates gewährleistet.

Der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund haben gegen die Herauslösung der Polizei aus der allgemeinen Staatsverwaltung keine Einwände, fordern allerdings, dass die freigesetzten Synergien von rund 250 Stellen für die Ermittlungsarbeit und bürgernah in den Polizeistationen und -revieren eingesetzt werden. Gegen einige nicht dem organisatorischen Teil betreffenden Regelungen sind Bedenken erhoben worden. Der Hessische Städte- und Gemeindebund lehnt die in Art. 2 Nr. 16 vorgesehene Ergänzung im Bereich der Vollstreckung ab. Beide Spitzenverbände sehen für die in Art. 2 Nr. 18 und Nr. 29 vorgesehenen Änderungen der §§ 63 Abs. 2 und 99 Abs. 4 keine Notwendigkeit, wenden sich generell gegen die Ermächtigung in § 99 Abs. 4 Nr. 2 HSOG und möchten die in Art. 2 Nr. 30 vorgesehene Änderung des § 100 nicht verwirklicht sehen.

Die Landesregierung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

An der Herauslösung der Polizei aus der allgemeinen Verwaltung wird festgehalten. Die Zusammenarbeit mit der sonstigen Verwaltung auf Kreisebene wird dadurch nicht gefährdet. Das zeigen die Erfahrungen aus den sechs hessischen Landkreisen, die bereits in der Vergangenheit im Hinblick auf die polizeilichen Aufgaben in die Polizeipräsidien eingegliedert waren. Die Zusammenarbeit wird durch die durch das Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278) getroffene Regelung über die Bildung von Kriminalpräventionsräten zusätzlich gestärkt. Bereits in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass vorbildliche und besonders aktive Präventionsarbeit nicht von der formellen Unterstellung bei dem Landrat abhängt, sondern von der fruchtbaren Zusammenarbeit aller Behörden, Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen.

Durch die Umorganisation wird auch Personal eingespart und zwar in den Stabs-, Querschnitts- und Verwaltungsbereichen. Durch die Verschlankung 14 der Hierarchien und den Abbau von Doppelarbeit werden ca. 250 Stellen für die Kernaufgaben der Polizei gewonnen. Die Bürgernähe bleibt durch die Polizeistationen und Polizeireviere vor Ort und die Polizeidirektionen in der Region gewahrt. Zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Landräten und Polizei wird neben der in Art. 2 Nr. 27 vorgesehenen Ergänzung des § 97 Abs. 2 HSOG in der Polizeiorganisationsverordnung die Zusammenarbeit der Polizeidirektionen mit dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt zusätzlich ausdrücklich geregelt. In den Landkreisen wird die polizeiliche Betreuung der Bürgerinnen und Bürger nach wie vor durch die Polizeistationen vor Ort gewährleistet; deren Bestand bleibt von der Umorganisation unberührt. Das durch Synergieeffekte freigesetzte Personal wird für die Kernaufgaben der Polizei eingesetzt. Die Änderungsvorschläge konnten nicht berücksichtigt werden. Die Art. 2 Nr. 16 vorgesehene Regelung dient der Verbesserung der Drogenbekämpfung. Von der Befugnis muss kein Gebrauch gemacht werden, soweit hierfür kein Bedürfnis besteht. Die in Art. 2 Nr. 18 und Nr. 29 des Gesetzentwurfs geplante Regelung stellt keine Verschärfung der bestehenden Regelung dar, sondern dient lediglich der notwendigen Klarstellung. An der seit 1. Januar 1991 bestehenden Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 4 Nr. 2 HSOG wird festgehalten. Sie dient der Wahrnehmung der dem Land obliegenden Gefahrenabwehrangelegenheit (§ 81 HSOG). Die in Art. 2 Nr. 30 geplante Bestimmung ist nicht verzichtbar. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtssicherheit für in der Praxis häufig vorkommende Fallgestaltungen in Anlehnung an bereits bestehende Regelungen (vgl. § 101 Abs. 2 HSOG, § 3 Abs. 4 B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Vorschrift trifft die wesentlichen Bestimmungen der Umorganisation der Polizei.

Zu Abs. 1 bis Abs. 3 Das Landespolizeipräsidium wird als Teil des Ministeriums errichtet und nimmt im Wesentlichen die ministeriellen Aufgaben der Polizei wahr. Unterhalb des Landespolizeipräsidiums werden die polizeilichen Aufgaben von

­ neuen ­ Polizeipräsidien wahrgenommen, die aus den bisherigen Polizeipräsidien und den Polizeidirektionen bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung gebildet werden. Die bisher von den Dezernaten Polizei bei den Regierungspräsidien wahrgenommenen polizeilichen Aufgaben werden in noch festzulegendem Umfang zwischen den Polizeipräsidien und dem Landespolizeipräsidium aufgeteilt werden.

Die Errichtung der neuen Polizeipräsidien im Einzelnen erfolgt durch Verordnung (§ 91 Abs. 5 HSOG).

Zu Abs. 4 bis Abs. 8 Die Aufgaben der Polizeiautobahnstationen werden mit dem Ziel einer effektiveren Aufgabenwahrnehmung und der Verbesserung der Zusammenarbeit dezentralisiert. Daher soll das durch Gesetz vom 4. November 1997 (GVBl. I S. 379) errichtete Hessische Polizeiverkehrsamt aufgelöst und die Aufgaben der Polizeiautobahnstationen den neuen Polizeipräsidien übertragen werden.

Das Hessische Polizeiverwaltungsamt wird aufgelöst. Dessen Aufgaben übernimmt das neu errichtete Präsidium für Polizeitechnik, Logistik und Verwaltung.

Die Aufgaben des Hessischen Polizeiverkehrsamtes, die zentral wahrzunehmen sind, werden vom Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium (Wasserschutzpolizei und Polizeihubschrauber) und vom Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung (Zentrale Dienste) erfüllt. Das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung übernimmt auch Aufgaben im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik, die bisher dem Hessischen Landeskriminalamt oblagen. Die Änderung des Namens der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei erfolgt aus Gründen der Harmonisierung der Behördenbezeichnungen.

Zu § 2:

Die Vorschrift trifft eine gesetzliche Regelung über die Versetzung der von der Umorganisation der Polizei betroffenen Bediensteten. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass eine Versetzung zu der Polizeibehörde erfolgt, die die Aufgaben der Behörde, der die Bediensteten bisher angehörten, übernimmt und in deren neuen Dienstbereich die bisherige Behörde oder Außenstelle ihren Sitz hatte. Im Zuge der Verwirklichung der inneren Struktur der Behörden wird es zu Einzelversetzungen per Verfügung kommen, wobei Einvernehmen mit den Bediensteten angestrebt wird.

Zu Artikel 2:

Zu Nr.1 (Übersicht)

Die Angaben bei der Übersicht werden an die neuen Überschriften angepasst.

Zu Nr. 2 (§ 10)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 ­ 1

2226/84 ­ (www.bverfg.de/ = NJW 2000, 55) zur Fernmeldeüberwachung durch den BND entschieden, dass sich der Schutz des Art. 10 GG auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess erstreckt, der sich an die zulässige staatliche Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten anschließt, sowie auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (Leitsatz 1, Absatz-Nr. 163).

Damit stellt sich die Verarbeitung aus der Telekommunikationsüberwachung stammender personenbezogener Daten, die die Polizei vom Bundesnachrichtendienst oder aus einer Maßnahme nach § 100a erlangt worden sind als Eingriff in Art. 10 GG dar.

Darüber hinaus besteht für die Ergänzung des § 10 im Hinblick auf Art. 10 GG auch ein praktisches Bedürfnis. In der Vergangenheit gab es in Hessen mehrere Fälle, in denen Personen aus ihrem Fahrzeug heraus telefonisch ihren unmittelbar bevorstehenden Selbstmord ankündigten. Die Telekommunikationsunternehmen sind der Aufforderung der Polizei, den Bereich, in dem sich das Fahrzeug befindet, mitzuteilen, nur widerstrebend nach zeitraubenden Diskussionen gefolgt. Mittlerweile ist eine Klage eines Mobilfunkunternehmens gegen das Land Hessen anhängig, die maßgeblich auf die fehlende Einschränkung des Art. 10 GG gestützt ist (VG Wiesbaden, 1 E 303/99 (V)).

Zu Nr. 3 (§ 12)

Das HSOG soll der Terminologie des Hessischen Datenschutzgesetzes angepasst werden. Der untechnische Begriff der Verwendung wird deshalb durch den Rechtsbegriff Verarbeitung ersetzt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 HDSG).

Zu Nr. 4 (§ 14)

Zu a) Es wird auf die Begründung zu Nr. 3 verwiesen.

Zu b) Es handelt sich um eine Anpassung an die Formulierung bei den übrigen Befugnisnormen.

Zu Nr. 5 (§ 15)

Es wird auf die Begründung zu Nr. 3 verwiesen.

Zu Nr. 6 (§ 17)

Das HSOG unterscheidet bisher danach, ob Daten in Akten oder Dateien gespeichert sind, wobei letztere wiederum in automatisierte und nichtautomatisierte unterteilt werden. Es hat sich dabei am Hessischen Datenschutzgesetz vom 11. November 1986 orientiert. Mit der Neufassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) hat das Hessische Datenschutzgesetz entsprechend der EG-Datenschutzrichtlinie den Dateibegriff aufgegeben. Unterschieden werden jetzt nur noch automatisierte Verfahren und Akten, wobei der Aktenbegriff auch die früheren nicht-automatisierten Dateien umfasst (vgl. § 2 Abs. 6, 7 HDSG).

§ 17 wird an die neue Terminologie des Hessischen Datenschutzgesetzes angepasst.

Zu Nr. 7 (§ 20) Überschrift und Text der Vorschrift werden der Terminologie des Hessischen Datenschutzgesetzes angepasst (vgl. die Begründung zu Nr. 3 und Nr. 6) und zugleich gekürzt. Der Begriff des Speicherns wäre hier zwar ebenfalls entbehrlich, wird aber aus Gründen der Regelungssystematik beibehalten.

Zu c)