Pflegeeinrichtungen

September 2003 hat folgenden Wortlaut:

Ich frage die Landesregierung:

1. Haben Träger von freifinanzierten Pflegeeinrichtungen Anspruch auf Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe, und wenn ja, wie wird die Finanzierung der entstandenen Investitionskosten geregelt?

2. Wie viele Einzelvereinbarungen zwischen welchen Trägern der Sozialhilfe und freifinanzierten Pflegeheimen über die Übernahme von Investitionskosten gibt es in Thüringen?

3. Wie viele Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 7 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wurden bisher in Thüringen zwischen Trägern der örtlichen Sozialhilfe und Trägern von freifinanzierten Pflegeeinrichtungen geschlossen?

4. Gibt es überall in Thüringen so viele Pflegeplätze, dass die Aufnahme von hilfebedürftigen Menschen, die auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG angewiesen sind, in freifinanzierten Pflegeeinrichtungen verweigert bzw. abgelehnt werden kann, wie man aus dem Schreiben des Landessozialamts vom 27. Januar 2003 schlussfolgern muss?

5. Haben betroffene Heimbewohner in einem freifinanzierten Pflegeheim nach Meinung der Landesregierung Anspruch auf Weiterwohnen und Finanzierung der Kosten der Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) und Investitionskosten, wenn er vom Selbstzahler zum Sozialhilfeempfänger wird oder muss der örtliche Sozialhilfeträger nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit den Heimbewohner umziehen lassen?

Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Gewährung von Sozialhilfe an pflegebedürftige Heimbewohner setzt nach § 93 Abs. 2 BSHG grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Pflegeheim eine Leistungs-,Vergütungs- und Prüfvereinbarung besteht.

Über den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung entscheidet der Träger der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung.

21. Oktober 2003

Zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82Abs. 4 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist der Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG ebenfalls nur verpflichtet, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht nicht.

Zu 2.: Personenbezogene Einzelvereinbarungen wurden mit zwei freifinanzierten Pflegeheimen zur Übernahme von Investitionskosten für insgesamt 23 Heimbewohner abgeschlossen.

Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung des Landkreises Nordhausen für das Senioren- und Pflegeheim Asternhof in Ellrich sowie des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt für das Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Saalfeld.

Zu 3.: Entsprechende Vereinbarungen zur Übernahme der Investitionskosten wurden bisher für sieben freifinanzierte Pflegeeinrichtungen abgeschlossen.

Zu 4.: In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt Thüringens sind eine Vielzahl von Pflegeheimen aus öffentlichen Mitteln umfassend gefördert worden.

Diese Pflegeheime stellen den Pflegebedürftigen im Verhältnis zu freifinanzierten Einrichtungen deutlich geringere Investitionsaufwendungen in Rechnung, in der Regel knapp 78 Euro monatlich.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen pflegebedürftige Heimbewohner, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, grundsätzlich nur in solche geförderten Einrichtungen aufgenommen werden.

Sollte jedoch die Aufnahme eines Pflegebedürftigen, der auf Sozialhilfe angewiesen ist, in eine geförderte Einrichtung nicht möglich sein, seine sofortige stationäre Aufnahme aber unabdingbar erforderlich sein, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, auch freifinanzierte Pflegeheime im Rahmen einer personenbezogenen Einzelvereinbarung in Anspruch zu nehmen.

Zu 5.: Der Träger der Sozialhilfe entscheidet nach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach den Interessen des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Wunsch des Hilfeempfängers auf Verbleib in der Einrichtung entsprochen werden kann.