Fördermittel

Dies setzt eine entsprechende Prüfung des Bedarfs im Vorfeld der Bewilligung voraus. Dabei muss ein sparsamer und wirtschaftlicher Umgang mit den staatlichen Mitteln gesichert sein. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen hat sich auch die Sportförderung an den insgesamt im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln auszurichten.

Die Festschreibung einer Kappungsgrenze für die Einnahmen des LSB aus der Thüringer Staatslotterie wird begrüßt. Eine zwischenzeitliche Überprüfung der Kappungsgrenze hat jedoch ergeben, dass die Einnahmen der Staatslotterie im Jahr 2002 rückläufig waren und dadurch die genannte Grenze unterschritten wurde. Daraufhin hat das Ministerium zur Kompensation dem LSB eine Förderung in Höhe von 350 T als überplanmäßige Ausgabe gewährt. Der Rechnungshof hält diese Verfahrensweise für problematisch und erwartet, dass dem LSB künftig keine überplanmäßigen Ausgaben mehr gewährt werden.

In Anbetracht der Höhe der durch den LSB weitergereichten Fördermittel an Dritte plädiert der Rechnungshof nachdrücklich für die Form der Beleihung.

Angesichts der seit Jahren vernachlässigten Prüfung der Verwendungsnachweise erwartet der Rechnungshof, dass diese ­ wie vom TMSFG zugesagt ­ unverzüglich nachgeholt wird.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

BEMERKUNGEN ZUM EINZELPLAN 09

11 Wald- und Dorfbiotopkartierungen in Thüringen (Kapitel 09 05, 09 26, 09 31)

Das zu detaillierte Erfassungsverfahren für die Kartierung schützenswerter Lebensräume (Wald- und Dorfbiotope) hat einen unverhältnismäßig hohen Bearbeitungsaufwand erfordert und damit zu vermeidbaren Ausgaben geführt. Die Veranschlagung der Ausgaben für die Waldbiotopkartierung entsprach nicht dem Grundsatz der Haushaltsklarheit.

Die Naturschutz- und die Forstverwaltung haben landesweit die im Wald und in den Dörfern vorhandenen schützenswerten Lebensräume für Tiere und Pflanzen (Biotope) erfasst und in Karten festgehalten (Wald- und Dorfbiotopkartierung). Hierfür wurden 11,5 Mio. aufgewendet. Dabei waren die Forst- und die Naturschutzverwaltung gemäß den gesetzlichen Vorgaben seit dem Jahre 1993 gemeinsam für die Waldbiotopkartierung verantwortlich. Die Naturschutzverwaltung war seit dem Jahre 1996 für die Dorfbiotopkartierung alleinverantwortlich zuständig. Die Kartierungen sollen bei Fachplanungen im Naturschutz und Forstbereich sowie für einschlägige Gutachten verwendet werden. Sie dienen auch dem Vollzug EU-rechtlicher Regelungen.

Zu Tz. 11.1: Der Ansatz des Rechnungshofs, die Wald- und die Dorfbiotopkartierung - trotz völlig unterschiedlicher fachlicher Anforderungen, Methoden und Organisation ­ in einem Punkt abzuhandeln, ist nicht sachgerecht. Dies führt zu undifferenzierten Schlüssen.

So wird z. B. die Behauptung, die Dorfbiotopkartierung sei mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erstellt worden und sei nur sehr eingeschränkt für naturschutzfachliche Zwecke verwendbar, vom Rechnungshof nicht weiter belegt. Ebenso wenig wird die Behauptung belegt, der Nutzen der Wald- und der Dorfbiotopkartierung sei nur zum Teil erreicht worden. Diese Feststellung steht in keinem Zusammenhang mit den vorher gemachten Aussagen.

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle Gera hat im Auftrag des Thüringer Rechnungshofs die Biotopkartierungen vom Projektbeginn bis zum Arbeitsstand 2001 geprüft. Dazu hat der Rechnungshof Folgendes festgestellt und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) vorgehalten:

Die geprüften Stellen hatten ursprünglich für die Waldbiotopkartierung eine etwa fünfjährige Projektdauer vorgesehen; inzwischen gehen sie von mehr als dem doppelten Zeitbedarf aus.

Der Rechnungshof sieht eine der Ursachen für die enorme Überschreitung der Projektdauer in dem zu detaillierten und zu kleinräumigen Erfassungsverfahren. Ein vergleichbar aufwändiges Verfahren hielten andere Bundesländer für nicht erforderlich. Nach der Vorgabe des Ministeriums waren bei der Waldbiotopkartierung beispielsweise 154 verschiedene Biotoparten zu unterscheiden, obwohl nach § 18 nur 77 dieser Biotoparten als besonders schützenswert anzusehen sind.

Die zu hohe Kartierungsintensität führte zu vermeidbaren Ausgaben bei der Projektdurchführung, beeinflusste nachteilig die Dauer des Projektes und hat schließlich einen unmittelbaren Einfluss auf den Aufwand der künftigen Datenhaltung. So sind als Folge des zu detaillierten Kartierungsverfahrens in den Datenbanken der Naturschutzund der Forstbehörden ca. 280.000 umfangreich charakterisierte Biotope zu dokumentieren und datentechnisch zu pflegen.

Die Projektleitung war sowohl bei der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft als auch bei der Landesanstalt für Umwelt angesiedelt. Dies verursachte einen hohen Abstimmungsbedarf, Kompetenzprobleme und lange Entscheidungswege und daraus resultierende Verzögerungen.

Ferner bemängelte der Rechnungshof, dass die erhobenen Daten aufgrund der langen Zeiträume zwischen Außenaufnahme und Projektabschluss in Folge zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen (z. B. Bewirtschaftung, Besiedlung) und wegen der Eigendynamik der Biotope an Aktualität und damit an Aussagekraft verlieren. Weiter hat der Rechnungshof beanstandet, dass die einschlägigen Ergebnisse nicht rechtzeitig vor Beginn der nach § 20 Abs. 1 vorgeschriebenen Forstplanungsverfahren vorlagen; sie konnten somit nicht in die auf zehn Jahre ausgelegten Forstplanungen eingebracht werden.

Die Gesamtausgaben für die Waldbiotopkartierung in Höhe von rund 7,2 Mio. wurden bei drei verschiedenen Haushaltsstellen der Forst1