Immobilie

Er hält für erwägenswert zu prüfen, ob es noch staatliche Aufgabe sein kann, nach Stückzahlen, Altersaufbau und Geschlechterverhältnis spezifizierte Planungen zu verlangen und diese zu kontrollieren, zumal sie auf unsicheren Zahlen beruhen.

Anstelle des gegenwärtigen behördlichen Abschussplanverfahrens sollten die Grundeigentümer bejagbarer Landwirtschafts- und Forstflächen ­ zusammengeschlossen in den Jagdgenossenschaften ­ in den gesetzlich vorgeschriebenen Jagdpachtverträgen eigenverantwortlich die zur Wildbestandsregulierung nötigen Vereinbarungen treffen. Für den Wegfall der Verpflichtung zur behördlichen Abschussplanung sprechen auch erste Erfahrungen aus Bayern, wo im Rahmen eines Modellversuchs die Jagdausübungsberechtigten von dieser Abschussplanung befreit wurden. Aus der Sicht der Grundeigentümer und Jäger wird die höhere Eigenverantwortlichkeit und die Entbürokratisierung äußerst positiv bewertet.

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU) hat in seiner ersten Stellungnahme vom April 2002 zunächst ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden Rahmengesetzgebung in Form des Bundesjagdgesetzes (BJG) eine Deregulierung zurzeit nicht umsetzbar sei. Eine solche sei auch nicht sinnvoll und zielführend, weil die Grundstückseigentümer als Landnutzer und die Jagdausübungsberechtigten als Ressourcennutzer unterschiedliche Interessen verfolgten. Die unterschiedliche Interessenlage der Grundeigentümer und der Jagdausübungsberechtigten erfordere zur Vermeidung schwerer Schäden am Wald weiter ein hoheitliches Verwaltungshandeln. Ansonsten würden sich die Jagdausübungsberechtigten gegenüber den Grundeigentümern durchsetzen und damit angemessene Wildbestände nicht erreicht. Zudem verfügten gerade die Kleinstwaldbesitzer nicht über ausreichende Kenntnisse zum Schutz des Waldes vor dem Wild. Eine privatrechtliche Lösung, wie vom Rechnungshof angeregt, führe entweder zur Gefährdung des Wildbestandes oder zu schweren Schäden am Wald.

Bezüglich der Unsicherheiten in der Bestandsermittlung räumt das Ministerium Schwierigkeiten und eine Fehlerquote von 20 v. H. ein.

Die vom Rechnungshof angesprochene mangelhafte Planungsqualität sei auf fachliche Unzulänglichkeiten des Personals in den unteren Jagdbehörden zurückzuführen.

In seinen Stellungnahmen vom Juni und August 2002 zum Entwurf dieses Bemerkungsbeitrages hält das TMLNU angesichts des geschilderten Aufwands für die Abschussplanung eine kritische Würdigung für angebracht. Es zeigt sich nunmehr aufgeschlossener gegenüber Veränderungen und ist um eine effiziente und möglichst einfache Lösung bemüht.

Für die auch von der Bundesregierung vorgesehene Novellierung des BJG werde Thüringen hinsichtlich der Abschussplanung unverzüglich das Notwendige auf den Weg bringen.

Diese Zusage des TMLNU begrüßt der Rechnungshof, weil damit eine tief greifende Änderung im Hinblick auf die festgestellten Mängel erreicht werden kann.

Er empfiehlt, sich der Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern zur Novellierung des BJG bezüglich des Abschussplanverfahrens anzuschließen.

Die Ergebnisse des bayerischen Modellversuchs sollten im Hinblick auf Lösungsmöglichkeiten intensiv geprüft werden.

Zu 12.3: Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten hat mit Hilfe der Versuchsanstalt der Bayerischen Staatsforstverwaltung ein Pilotprojekt mit dem Ziel einer Veränderung der Rehwildabschlussplanung in Bayern initiiert.

Sobald verwertbare Ergebnisse im benachbarten Freistaat vorliegen, wird das TMLNU in Kenntnis gesetzt. Danach muss geprüft werden, ob und inwieweit das bayerische Modell auf Thüringen zu übertragen ist.

Mit den Vorschlägen des Rechnungshofs wird die Verantwortung der Grundeigentümer gestärkt, ein wirksames Wildbestandsmanagement ermöglicht und gleichzeitig der Verfahrensaufwand bei den unteren Jagd- und Forstbehörden sowie den Jagdausübungsberechtigten erheblich gemindert.

Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt. Erfurt 2002

Befreiung von Vorschriften der Abschussplanung für Rehwild nach Artikel 32 Abs. 6 Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Das Festhalten an von der Verwaltung ermittelten Verkehrswerten, lange Entscheidungswege und mangelnder Einigungswille der Verfahrensbeteiligten haben bei der Verwertung entbehrlicher Landesliegenschaften zu erheblichen Vermögensverlusten geführt. Diese betragen in einem beschriebenen Fall mehr als 54 v. H.

Der Thüringer Rechnungshof hat die Verwertung bebauter, als entbehrlich eingestufter Forstgrundstücke durch das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (TMLNU), das Thüringer Finanzministerium (TFM) und den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement (THÜLIMA) einer Kontrollprüfung unterzogen. Dabei hat er festgestellt:

Im Jahre 2002 verfügte die Landesforstverwaltung über 34 entbehrliche Liegenschaften. Es handelte sich hierbei um alte Forsthäuser und ehemalige Schulungs- oder Wohngebäude.

Mit dem Wegfall der Nutzung entfallen alle Einnahmen, während die laufenden Kosten (u. a. Beheizung, Bewirtschaftung, Bewachung, Verkehrssicherung) allein vom Land zu tragen sind. Solche Liegenschaften sollen ­ weil entbehrlich und in hohem Maße unwirtschaftlich ­ sofort veräußert werden.

Ende des Jahres 2000 vereinbarte das TMLNU als das bis dahin für den Verkauf dieser Objekte zuständige Ministerium mit dem TFM, die entbehrlichen Liegenschaften auf den Landesbetrieb THÜLIMA zu übertragen. Das THÜLIMA war Anfang des Jahres 2000 aufgrund eines Kabinettsbeschlusses u. a. mit der Zielsetzung gegründet worden, die entbehrlichen Liegenschaften der Landesverwaltung zentral zu verwerten. Damit sollten Effizienzsteigerungen gegenüber einer dezentralen, an die Ressorts gebundenen Verwertung erzielt werden. Es unterliegt der Fachaufsicht des TFM.

Die Veräußerung von 2 Liegenschaften (ehemaliger Gaujägerhof in Wilhelmsthal und ehemalige Jagdschule Zollgrün) scheiterte bisher vor allem daran, dass die seitens der Staatsbauämter gutachtlich ermittelten Verkehrswerte weit über den am Markt erzielbaren Verkaufspreisen lagen. Das TFM sah die ermittelten Verkehrswerte als fixe Untergrenze für die Veräußerung an und stimmte einem Verkauf zu geringeren Preisen nicht zu.

Weitere Hemmnisse in der Zusammenarbeit der beteiligten Stellen kamen hinzu:

Im Verlauf der Verhandlungen zwischen TMLNU und THÜLIMA zur war die Frage strittig, ob das THÜLIMA Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung der Liegenschaften erhält. Deshalb kamen entsprechende Verwaltungsvereinbarungen nicht zustande.

Zwischenzeitlich hatte das THÜLIMA im Januar 2002 beim TFM beantragt, diese Objekte bei einer öffentlichen Versteigerung durch ein privates Versteigerungsunternehmen anzumelden. Dies sei ein für schwer verkäufliche Liegenschaften auch im Bundesbereich übliches Verfahren. Bei Versteigerungen liege die Mindestgebotssumme zwar unter dem Verkehrswert; ein zügiger Verkauf sei jedoch angesichts des anhaltenden Wertverfalls wünschenswert. Bis Anfang des Jahres 2003 traf das TFM diesbezüglich keine Entscheidung.

Aufgrund des länger andauernden Leerstandes und infolge von Vandalismus verringerten sich die durch das Staatsbauamt ermittelten Verkehrswerte der beiden angeführten Objekte von insgesamt 2,045 Mio. (Stand 1996) um 54 v. H. auf heute 0,938 Mio..

Der Rechnungshof räumte zwar ein, dass eine seit Mitte der 90er Jahre zunehmend schwierige Marktlage die Veräußerung von Immobilien erschwert habe. Er bemängelte aber, dass das starre Festhalten an den ermittelten Verkehrswerten, die den erzielbaren Marktpreisen nicht entsprachen, den Verkauf behinderten. Zudem Tz. 13.1: Eine Veräußerung der im Jahre 2002 bei der Landesforstverwaltung vorhandenen 34 entbehrlichen Liegenschaften scheiterte weder an der strittigen Ansicht der beteiligten Ministerien zur Übertragung von Haushaltsmitteln, noch an dem Festhalten der ermittelten Verkehrswerte als Untergrenze für einen Kaufpreis. Auch wird die Auffassung des Rechnungshofs, dass eine frühere Einigung zwischen den beiden Ministerien geholfen hätte, die Vermögensverluste zu verringern, nicht geteilt.

So wurde ­ wie dem Rechnungshof bekannt ist ­ beim ehemaligen Gaujägerhof in Wilhelmsthal der Haushalts- und Finanzausschuss des Thüringer Landtages zweimal um Einwilligung zur Veräußerung unter dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert gebeten. Beide Verkaufsabsichten konnten nicht realisiert werden, da die Bieter später vom Kauf zurückgetreten sind.

Dem Rechnungshof sind alle Verkaufsverhandlungen mitgeteilt worden. Bei der Liegenschaft in Wilhelmsthal sind mit 30 Bewerbern, bei der Liegenschaft in Zollgrün mit 5 Bewerbern, Verhandlungen geführt worden. Wegen vom Rechnungshof zutreffend angemerkten schwierigen Situation auf dem Immobilienmarkt, insbesondere für ehemalige Hotels oder Schulungsheime, konnten die Liegenschaften nicht veräußert werden.

Die Ausführungen des Rechnungshofs zur öffentlichen Versteigerung der beiden Objekte werden nicht geteilt.

Die Entscheidung, den Gaujägerhof in Wilhelmsthal nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern, ist nicht wegen des geringen Auktionslimits getroffen worden, ausschließlicher Grund war die Historie dieses Objektes. Es war und es ist nicht zu vertreten, dass diese Liegenschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung in falsche Hände gerät.

Bei der Jagdschule Zollgrün wurde das Auktionslimit mit 70.000 festgesetzt. Die Liegenschaft wird zum Preis von 100.000 veräußert.

Die Möglichkeit einer öffentlichen Versteigerung wird bei weiteren Veräußerungen genutzt. Eine erste Tranche ist einem Auktionshaus zur Versteigerung übertragen worden. Der bei dieser Versteigerung erzielte Kaufpreis wird als der volle Wert im Sinne des § 63 Abs. 3 angesehen.

Bei der Veräußerung landeseigener Liegenschaften soll immer die höchstmögliche Einnahme für das Land erzielt werden. Dies kann auch dazu führen, dass eine Liegenschaft länger als geplant im Bestand zu halten ist. Es wird weiter bemerkt, dass der Rechnungshof in der 38. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 09.08.2002 ­ bei einem Verkauf zum ermittelten Verkehrswert ­ auf Vorbehalte bei einer raschen Veräußerung von landeseigenen Liegenschaften, insbesondere bei guten Lagen, hingewiesen hat.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement in den Jahren 2000 bis 2003 bisher 217 Liegenschaften mit einem Erlös von rund 8,7 Mio. veräußert hat. Die Einsparungs- und Effizienzsteigerungsmöglichkeiten bei der zentralen Veräußerung von Liegenschaften wurden umgesetzt.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof hält diese Vorgehensweise für nicht hinnehmbar.

Eine frühere Veräußerung ­ auch unter dem gutachtlich ermittelten Verkehrswert ­ hätte zu höheren Einnahmen führen können. Der Rechnungshof hatte dem TMLNU schon an anderer Stelle mitgeteilt, dass die Verkehrswertermittlung eine Entscheidungshilfe darstelle, von der die liegenschaftsverwaltende Stelle im Verkaufsverfahren aber abweichen könne.

Das TMLNU und das TFM stellten in Abstimmung mit dem THÜLIMA die eingetretenen Vermögensschäden nicht in Abrede. Bis zum Mai 2003 seien von den im Jahr 2002 noch 34 unverwerteten Liegenschaften 8 Liegenschaften durch die Landesforstverwaltung veräußert worden; die restlichen 26 Liegenschaften habe THÜLIMA übernommen.

Zu dem Vorwurf des Rechnungshofes, die in den Verkehrswertgutachten ermittelten Werte der Liegenschaften entsprächen nicht den Marktpreisen, führten die Ministerien und der Landesbetrieb aus, dass die Gutachten über Abschläge auf den ermittelten Wert ­ z. B. wegen der Lage von Liegenschaften ­ zunehmend die Marktsituation berücksichtigen würden.

Die Beteiligten bestritten ferner, dass sich die an das THÜLIMA hinsichtlich an die Effizienz geknüpften Erwartungen nicht erfüllt hätten. Die beiden vom Rechnungshof angeführten Liegenschaften seien schwierige Einzelfälle. Eine frühere Veräußerung dieser Objekte sei nicht möglich gewesen. Die bisher nicht erfolgte Veräußerung sei auf die schwierige Marktlage und den wiederholten Rücktritt von Interessenten von ihrem Kaufangebot zurückzuführen, nicht aber auf die strittige Frage der Übertragung von Haushaltsmitteln an das THÜLIMA.

Das hier federführende TFM führte weiter aus, dass es der Versteigerung von Liegenschaften nicht zugestimmt habe, da das Auktionslimit grundsätzlich unter dem festgestellten Verkehrswert liege. Erst eine geplante Neufassung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur ermögliche eine Versteigerung. Auch sei die besondere Historie des ehemaligen Gaujägerhofs ein Hinderungsgrund, diese Liegenschaft auf dem Wege einer Versteigerung zu veräußern.

Der Rechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass die haushaltsmäßigen Hindernisse zur Übernahme der entbehrlichen Liegenschaften durch das THÜLIMA beseitigt worden sind. Er bleibt jedoch bei seiner Auffassung, dass eine frühere Einigung zwischen den Beteiligten geholfen hätte, die Vermögensverluste zu verringern.

Nach Auffassung des Rechnungshofs sind die Wertermittlungen der Staatsbauämter für die Verwaltung eine Entscheidungshilfe. Das starre Festhalten an Verkehrswerten kann Interessenten zum Rücktritt vom Kaufangebot veranlassen. Anders als das TFM sieht der Rechnungshof im Rahmen der bestehenden Regelungen ausreichende Möglichkeiten eines Verkaufes oder einer Versteigerung unter angemessener Abweichung vom gutachtlichen Verkehrswert.