Zu § 3 Das obligatorische Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz wird vor dem Schiedsamt durchgeführt
16 derlassung haben. § 2 macht von der Option nach § 15a Abs. 5 EGZPO Gebrauch, den Anwendungsbereich räumlich enger zu ziehen, und beschränkt ihn auf den Landgerichtsbezirk. Die Anknüpfung an den Landgerichtsbezirk eröffnet einerseits eine ausreichend hohe Fallzahl für die obligatorische Streitschlichtung, bewahrt jedoch die Parteien, deren persönliche Anwesenheit von Ausnahmefällen abgesehen im Termin erforderlich ist, vor unverhältnismäßig hohen Reisekosten und Zeitverlusten.
Zu § 3:
Das obligatorische Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz wird vor dem Schiedsamt durchgeführt. Das Land verfügt über ein flächendeckendes Netz von ca. 730 Schiedsämtern. Die dort tätigen Schiedspersonen sind in der Lage, das Verfahren bürgernah durchzuführen. Schiedsfrauen und -männer verfügen auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitschlichtung über langjährige Erfahrungen. Die außergerichtliche Konfliktbewältigung ist ihnen vertraut.
Das System der effektiv arbeitenden branchengebundenen Schlichtungseinrichtungen soll durch die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sieht § 3 Abs. 2 vor, dass der Zugang zum gerichtlichen Verfahren auch dann eröffnet wird, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, sich vor einer sonstigen Gütestelle zu einigen. Gütestellen im Sinne der Vorschrift sind sowohl die weiteren von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen als auch solche, die nicht nur einmalig die Aufgabe der Streitschlichtung wahrnehmen (sonstige Gütestellen). Sonstige Gütestellen sind z. B. die Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, der Innungen, der Ombudsmann der Banken oder die Schlichtungsstellen des Kfz- oder Reinigungsgewerbes. Unter den Begriff der sonstigen Gütestellen fallen auch Notare, Rechtsanwälte und Mediatoren.
Der Schlichtungsversuch vor den sonstigen Gütestellen muss im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien erfolgen. So soll verhindert werden, dass der wirtschaftlich schwächere Partner gegen seinen Willen mit den in der Regel höheren Kosten der fakultativen Schlichtung belastet wird. Ein einvernehmlicher Einigungsversuch liegt nur dann vor, wenn die Parteien persönlich oder im Rahmen der nach dem obligatorischen Verfahren zulässigen Vertretung versucht haben, eine Einigung herbeizuführen. Ein rein formaler Versuch, auf den die Gegenseite sich nicht eingelassen hat, stellt keinen einvernehmlichen Einigungsversuch in diesem Sinne dar.
Die zum Berufsbild der Notarinnen und Notare gehörende Befugnis zur Mitwirkung bei der Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen und der Aufnahme formbedürftiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen bleibt unberührt. Sie kann in geeigneten Fällen dazu beitragen, den Streitfall zu befrieden und zu entschärfen.
Das Gesetz verzichtet auf Verfahrensvorschriften für das fakultative Schlichtungsverfahren. Es gelten insoweit diejenigen Verfahrens- und Gebührenvorschriften, die sich die Gütestellen selbst gegeben haben. Lediglich der Inhalt der Bescheinigung richtet sich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung nach den Regelungen des obligatorischen Verfahrens.
Zu § 4:
§ 4 regelt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs durch die anerkannte Gütestelle bescheinigt werden kann.
Absatz 2 enthält die notwendigen Angaben der Bescheinigung.
Für die sonstigen Gütestellen wird das Verfahren nicht näher normiert, um deren Autonomie nicht einzuschränken. Lediglich für den Inhalt der Erfolglosigkeitsbescheinigung wird auf die Regelung verwiesen, die für die anerkannten Gütestellen gilt.
Zu § 5:
Zur Erleichterung der Rechtsanwendung wird ein gesonderter Zeitpunkt nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes bestimmt, zu dem die besondere Prozessvoraussetzung eines erfolglosen Schlichtungsverfahrens erstmals erfüllt sein muss.
Zu § 6:
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Geltungsbereich. Die Geltungsdauer wird auf drei Jahre befristet, damit überprüft werden kann, ob sich die Regelung bewährt hat, sobald repräsentative Erfahrungen vorliegen.
Zu Artikel 2:
Zu § 1:
Die Vorschrift bezeichnet den Kreis möglicher Gütestellen mit juristischen Personen, bei diesen bestehenden Stellen und natürlichen Personen.
Die Schiedsämter werden den von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen gleichgestellt. Einer Einzelanerkennung durch Verwaltungsakt bedarf es nicht.
Zu § 2:
Die Vorschrift beschreibt die Aufgabe der Gütestelle, die das Ziel verfolgen soll, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen. Den Parteien ist in vielen Fällen durch die gütliche Einigung mehr gedient als durch eine Zeit, Kosten und Nervenkraft verzehrende gerichtliche Auseinandersetzung. Bestehende Sozial- und Geschäftsbeziehungen werden auf diese Weise geschont. Soweit sich ein Streitfall nicht für die gütliche Einigung eignet, eröffnet die Befassung der Gütestelle den Rechtsweg, soweit das Landesrecht ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorschreibt.
Zu § 3:
Als Streitschlichtungseinrichtungen, die als Gütestelle anerkannt werden können, kommen sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen oder Einrichtungen juristischer Personen in Betracht. Einrichtungen juristischer Personen sind etwa die bei den Handwerkskammern eingerichteten Bauschlichtungsstellen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Absätze 1 bis 3 regeln die Anforderungen, die an natürliche Personen zu stellen sind.
Bei den natürlichen Personen, die als Gütestellen anerkannt werden können, ist in erster Linie an Rechtsanwälte und Notare gedacht, die sich im Bereich der außergerichtlichen Streitschlichtung betätigen. Der Kreis der Personen, die als Gütestelle anerkannt werden können, ist jedoch nicht hierauf beschränkt. Im Hinblick darauf, dass Schiedspersonen nach § 1 dieses Gesetzes generell als geeignet angesehen und deswegen einer anerkannten Gütestelle gleich stehen, orientieren sich die persönlichen Voraussetzungen an den Voraussetzungen für die Übernahme eines Schiedsamtes nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes. Es erscheint nicht vertretbar, insofern weitergehende Anforderungen an andere Bewerber zu stellen. Auf Altersbeschränkungen des Schiedsamtsgesetzes wurde im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit verzichtet.
Bei juristischen Personen, die als Gütestelle anerkannt werden wollen oder die eine Gütestelle bei sich einrichten wollen, muss hinsichtlich der persönlichen Eignung auf die Schlichtungsperson abgestellt werden. Abs. 3 Satz 1 verweist deswegen hinsichtlich der Anforderungen an die Schlichterin oder den Schlichter auf die Absätze 1 und 2. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Schlichtungsperson in Ausübung der Schlichtungstätigkeit unabhängig ist. Diese persönliche Unabhängigkeit soll durch Abs. 3 Satz 2 bis 4 sichergestellt werden. Diese Regelung orientiert sich an § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der auf § 29 Abs. 2 des AGB-Gesetzes beruhenden Verordnung über das Verfahren der Schlichtungsstellen für Überweisungen i.d.F. vom 7. August 2000 (BGBl. I S. 1279).
Zu § 4:
Es muss gewährleistet sein, dass nur eine solche Einrichtung als Gütestelle tätig wird, deren Verfahren elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht wird.
Im Anerkennungsverfahren muss deshalb eine Schlichtungsordnung vorgelegt werden. Diese muss im Falle der Anerkennung der Gütestelle den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
Abs. 2 regelt die Anforderungen an die Schlichtungsordnung. Nr. 1 soll sicherstellen, dass Schlichtungspersonen nur tätig werden, wenn sie von den Parteien des Verfahrens unabhängig sind. Nr. 2 garantiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Zu § 5: Infolge einer fehlerhaften Tätigkeit der Gütestelle können die Parteien des Verfahrens geschädigt werden. Dies kann bei Fehlern des protokollierten Vergleichs zutreffen. Zur Absicherung der den Parteien hieraus möglicherweise erwachsenen Haftungsansprüche muss eine Haftpflichtversicherung 18 bestehen. Die Regelung ist § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nachgebildet.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist für solche Gütestellen vorgesehen, die in der Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden oder deren Träger eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist. In diesen Fällen kann von einem ausreichenden Haftungsvermögen ausgegangen werden.
Zu § 6:
Im Hinblick darauf, dass das Verfahren vor einer Gütestelle zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB führt und die vor einer Gütestelle geschlossenen Vergleiche Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind, kann als Gütestelle nur anerkannt werden, wer eine geordnete Aktenführung gewährleistet.
Abs. 2 regelt die Aufbewahrungsdauer der Akten, um im Streitfalle eine Verjährungsunterbrechung nachweisen zu können.
Zu § 7:
§ 7 eröffnet die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung. Die Regelung orientiert sich an § 14 Abs. 1 und 2 BRAO.
Zu § 8:
Entsprechend der Zuständigkeit für die Zulassung im Bereich des Anwaltsrechts soll auch die Anerkennung von Gütestellen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen werden.
Die für die Anerkennung zuständige Behörde muss überwachen können, ob in der Person des Schlichters sowie in der Verfahrensordnung Änderungen eintreten, die zur Rücknahme oder zum Widerruf nach § 7 führen. Die Gütestelle muss deshalb bestimmte Änderungen anzeigen.
Vergleichbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder der Bestellung zum Notar ist auch die Anerkennung als Gütestelle zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat darüber hinaus eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen zu führen, damit es ohne weiteres möglich ist festzustellen, ob es sich bei einer bestimmten Streitschlichtungseinrichtung um eine Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Durch Abs. 5 Satz 3 und 4 wird die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes erforderliche gesetzliche Grundlage für die Führung von Listen der anerkannten Gütestellen und die Einstellung dieser Listen in elektronische Informationssysteme geschaffen.
Zu § 9:
Die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, dass gegen Entscheidungen der Anerkennungsbehörde der gerichtliche Rechtsschutz eröffnet ist.
Es wird klargestellt, dass es sich hierbei um einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG handelt. Ein besonderes Vorschaltverfahren (§ 24 Abs. 2 EGGVG) zwischen der Entscheidung des Oberlandesgerichts als Verwaltungsbehörde und der Entscheidung des Zivilsenats (§ 25 Abs. 1 EGGVG) erscheint nicht zweckmäßig. Die Länder können das Vorverfahren ausschließen (Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdnr. 6 zu § 24 EGGVG).
Zu § 10:
Die Bestimmung soll sicherstellen, dass eine bestehende Gütestelle ihre Tätigkeit fortsetzen kann, ohne dass es einer erneuten Anerkennung bedarf. Die angeordnete Anwendbarkeit des Gesetzes auf die anerkannten Gütestellen bedeutet, dass die Vorlage der Schlichtungsordnung und der Abschluss der Haftpflichtversicherung nachzuholen sind.
Zu § 11:
Die Vorschrift regelt den zeitlichen Geltungsbereich. Die Geltungsdauer wird auf drei Jahre befristet, damit überprüft werden kann, ob sich die Regelung bewährt hat, sobald repräsentative Erfahrungen vorliegen.
Zu Artikel 3:
Art. 3 fasst den Zweiten Abschnitt Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Hessischen Schiedsamtsgesetz neu. Das obligatorische Schlichtungsverfahren wird in ein einheitliches Verfahrensrecht einbezogen.