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Begründung

A. Allgemeines:

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Verwaltungsverfahrensrecht des Landes für die Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs geöffnet. Bürger und Verwaltung sollen grundsätzlich in allen Fachgebieten und jeder Verfahrensart elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform und der mündlichen Form rechtswirksam verwenden können. Wirtschaft und Bürger erhalten dadurch eine einfache zusätzliche Möglichkeit des Zugangs zur Verwaltung. Bereits in der Vergangenheit hat die Landesregierung der Verbesserung der Serviceleistung, der Transparenz und der Bürgerorientierung des Verwaltungshandelns eine hohe Bedeutung beigemessen und sich den Möglichkeiten des e-Governments gegenüber aufgeschlossen gezeigt. Bereits im Jahr 1996 wurden mit dem Beschluss des Kabinetts zum Aufbau eines Corporate Network (CN) in der Landesverwaltung die technischen Voraussetzungen für den digitalen Datentransfer geschaffen. Unter der Federführung des Innenministeriums wurde inzwischen im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaft mit dem Konzept e-Government für den Freistaat Thüringen ein Handlungsrahmen für die Verwirklichung des e-Governments in Thüringen erarbeitet. Mit der Ermöglichung der rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung wird ein weiterer wichtiger Schritt hin zur Einführung des e-Governments in Thüringen gemacht.

1. Der das Verwaltungsverfahrensrecht prägende Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungshandelns (§ 10 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - -) erlaubt schon heute die Anwendung elektronischer Verfahren. Gleichwohl sind rechtliche Änderungen und Ergänzungen notwendig, um die rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung durchgängig zu ermöglichen. Der Grundsatz der Nichtförmlichkeit wird von einer Reihe von Schriftformerfordernissen eingeschränkt. Diese werden in Rechtsvorschriften ausdrücklich durch unterschiedliche Begriffe, wie schriftlich, schriftliche Form, Schriftform bestimmt oder durch Begriffe wie Unterschrift, Unterschriftenliste, Niederschrift vorausgesetzt.

Im Verwaltungsrecht verlangt die Forderung der Schriftform nicht stets die eigenhändige Unterzeichnung eines Dokuments; die konkrete Bedeutung erschließt sich erst durch die Auslegung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Elektronische Dokumente entsprechen dabei den Schriftformerfordernissen des Verwaltungsrechts nicht ohne weiteres. Ihnen fehlt die Verkörperung durch unmittelbar lesbare Schriftzeichen. Der vollelektronische Verkehr zwischen Bürger und Verwaltung erfordert deshalb eine Regelung, die die elektronische Form der Schriftform gleichstellt. Dies setzt voraus, dass die elektronische Form Gleiches leistet wie die Schriftform. Elektronische Dokumente entstehen unter anderen Bedingungen als schriftliche Dokumente, ihre Handhabung und Übermittlung unterscheiden sich von der schriftlicher Dokumente. Bei vollelektronischer Arbeitsweise ist das elektronische Dokument das Original, das vollständig, inhaltlich richtig und authentisch sein muss.

2. Der Gesetzentwurf berücksichtigt, dass elektronische Daten auf ihrem Weg durch offene Netze für den Empfänger unerkennbar geändert werden können und es daher eines sicheren Rahmens zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten bedarf. Die hierzu notwendigen Bedingungen regelt das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876). Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs knüpfen daher, wo dies erforderlich ist, an die Regelungen des Signaturgesetzes an.

Mit den sich aus der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. EG 2000 Nr. L 13 S. 12) ergebenden Anforderungen ist der Gesetzentwurf kompatibel. Änderungen des deutschen Rechts, die durch die Richtlinie 1999/93/EG veranlasst werden, sind durch das Signaturgesetz umgesetzt worden. Sie werden daher durch die Bezugnahme auf das Signaturgesetz bereits berücksichtigt. Der Gesetzentwurf macht auch von der durch Artikel 3 Abs. 7 der Richtlinie 1999/93/EG eröffneten Möglichkeit, den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen zusätzlichen Anforderungen zu unterwerfen, im Rahmen der dies national umsetzenden Regelung des § 1 Abs. 3 Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.

II. Die wesentlichen Änderungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes im Überblick

1. In das wird eine Generalklausel eingeführt, die die Gleichwertigkeit einer durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform und der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen elektronischen Form bestimmt (§ 3 a Abs. 2 Satz 1). Auch mit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) wurden für den Bereich des Zivilrechts die Anforderung der qualifizierten elektronischen Signatur (§§ 126 bis 127 BGB) gewählt, um mit der neu eingeführten elektronischen Form eine der Schriftform in etwa gleichwertige Beweisqualität zu erzielen. Die neue Regelung im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz gilt grundsätzlich - das heißt vorbehaltlich ausdrücklich bestimmter Ausnahmen - im gesamten Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensrechts; sie erfasst nicht nur die Schriftformerfordernisse im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern auch die des gesamten Fachrechts. Für den Fall, dass nur die klassische Schriftform in Frage kommen soll, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die elektronische Form ausschließt.

Wird die Schriftform durch eine ersetzt, muss diese der schriftlichen Form Entsprechendes leisten können. Dieses ist auch bei der Generalklausel zu berücksichtigen. Hinsichtlich der verschiedenen Funktionen der Schriftlichkeit und der Funktionsäquivalenz einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundenen elektronischen Form wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Bundestagsdrucksache 14/4987, S. 15 ff.) darauf verwiesen, dass die dort angesprochenen Funktionen der Schriftlichkeit im Verwaltungsverfahrensrecht - je nach Fachgebiet - unterschiedliche Bedeutung und unterschiedliches Gewicht haben. Ohne qualifizierte elektronische Signatur kann ein elektronisches Dokument auch im Verwaltungsverfahrensrecht nicht die mit der Schriftform bezweckten Leistungsfunktionen sicherstellen (so genannte Funktionsäquivalenz). Deshalb wird in diesem Gesetzentwurf auf die mit der Novelle des Signaturgesetzes von 2001 neu definierten qualifizierten elektronischen Signaturen zurückgegriffen.

Die Generalklausel entspricht inhaltlich der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügten Regelung des § 126 a BGB. Sie berücksichtigt jedoch die vom Privatrecht abweichenden Bedingungen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit.

Elektronische Dokumente unterscheiden sich von schriftlichen Dokumenten bei der Entstehung, Handhabung und Vermittlung. Bei vollelektronischer Arbeitsweise hat das elektronische Dokument die Funktion des Originals, das vollständig, inhaltlich richtig und authentisch sein muss. Die Verwendung elektronischer Signaturen erlaubt einen entsprechenden Nachweis.

Ohne einen solchen hat ein elektronisches Dokument im Allgemeinen nur eine geringe Beweisqualität.

Ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur weist eine erheblich höhere Sicherheit vor Fälschung und Verfälschung auf als ein herkömmliches Dokument mit eigenhändiger Unterschrift. Signiert wird mittels eines privaten kryptographischen Schlüssels, der mathematisch erzeugt wird (dazu im Einzelnen: Kurzinformationen zu aktuellen Themen der IT-Sicherheit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, www.bsi.bund.de). Mit Hilfe des dazugehörigen öffentlichen Schlüssels kann die Signatur jederzeit überprüft und damit der Signaturschlüssel-Inhaber und die Unverfälschtheit der Daten festgestellt werden.

Die jeweils einmaligen Schlüsselpaare (privater und öffentlicher Schlüssel) werden durch anerkannte Stellen (Zertifizierungsstellen) natürlichen Personen fest zugeordnet. Die Zuordnung wird durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat beglaubigt. In Attribut-Zertifikaten können überdies Angaben über die Vertretungsmacht sowie berufsbezogene oder sonstige Angaben zu einer Person (Attribute, vergleiche § 5 Abs. 2 Satz 1 gemacht werden.

Auch Dienstsiegel können elektronisch abgebildet werden. Für bestimmte Funktionen (zum Beispiel automatische Empfangsbestätigungen bei elektronischen Eingängen) können gesonderte Signaturschlüssel, die durch entsprechende Zertifikate auf die jeweilige Anwendung beschränkt sind, eingesetzt werden.

2. Der elektronische Verwaltungsakt wird in § 37 als neuer Typ des Verwaltungsaktes eingeführt. Für ihn gelten besondere Formerfordernisse. Bei Verwaltungsakten, bei denen durch Rechtsvorschrift eine Schriftform vorgeschrieben ist, eröffnet der Gesetzentwurf für den Anwendungsbereich des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit, höhere Anforderungen an die elektronische Alternative zu stellen. Hier kann die dauerhafte Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur verlangt werden (§ 37Abs. 4 Die Generalklausel (§ 3 2 Satz 1 wird insoweit durch die Spezialnorm verdrängt.

3. Wenn bei gesetzlich angeordneter Schriftform auch einfache Formen elektronischer Kommunikation genügen sollen (zum Beispiel E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), bedarf es einer ausdrücklichen Regelung.

Hierzu verwendet der Gesetzentwurf das Begriffspaar schriftlich oder elektronisch (vergleiche zum Beispiel § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; § 71 c Abs. 1 Satz 2 4. Zur Beschreibung jeglicher Erscheinungsform elektronischer Dokumente, also nicht nur als Alternative zur gesetzlich angeordneten Schriftlichkeit, verwendet der Gesetzentwurf das Wort elektronisch als Oberbegriff (vergleiche zum Beispiel § 3 a Abs. 1 im Entwurf).

5. Kein Änderungsbedarf zur Ermöglichung einer vollelektronischen Arbeitsweise der Verwaltung besteht im Hinblick auf den Urkundenbegriff, die Beweiseignung elektronischer Dokumente, die Einsichtnahme in elektronische Dokumente und die Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten in elektronischen Dokumenten.