Die Einsichtnahme in elektronische Dokumente als Bestandteil der Verfahrensakten ist nach § 29 Abs

Elektronische Dokumente müssen, soweit sie wie schriftliche Urkunden eine Gedankenerklärung enthalten, den gleichen rechtlichen Grundsätzen folgen.Akten im Sinne sind nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten in geeigneter Form zusammengestellte Dokumente, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Zusammenstellung schriftlicher Urkunden oder elektronischer Dokumente handelt. Dies entspricht der bereits bestehenden Praxis bei der Nutzung elektronischer Daten im Rahmen des papierarmen Büros. Daher bedarf es im Thüringer Verwaltungsverfahrensrecht keiner Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 und des § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Elektronische Dokumente sind geeignete Beweismittel im Sinne des § 26 Die Aufzählung der Beweismittel in § 26Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist nicht abschließend.

Die Einsichtnahme in elektronische Dokumente als Bestandteil der Verfahrensakten ist nach § 29 Abs. 1 zulässig. Dabei wird in der Praxis dieser Weg der Akteneinsicht im Regelfall nur bei elektronischer Durchführung des Verwaltungsverfahrens eröffnet werden. In welcher Form die Akteneinsicht im Einzelfall gewährt wird, beispielsweise der Dokumente oder direkten elektronischen Zugang, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 42 erfasst auch offenbare Unrichtigkeiten in einem elektronischen Dokument.

Keiner zusätzlichen Regelung bedarf der Schutz von Geheimnissen der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens. Die Behörde muss, wie in § 30 vorgesehen, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, also etwa elektronische Dokumente in geeigneter Weise verschlüsseln.

Gleichwohl ist bei der Nutzung der elektronischen Form zu berücksichtigen, dass diese rechtlich wirksam nur erhalten bleibt, solange sie auf einem elektronischen Speichermedium vorgehalten wird. eines elektronischen Verwaltungsaktes erhält erst durch eine Beglaubigung wieder einen der elektronischen Form entsprechenden rechtlichen Wert; ohne diese ist er lediglich Beweiszeichen für den Inhalt des entsprechenden elektronischen Verwaltungsaktes.

6. Die elektronische Kommunikation soll allein davon abhängen, dass entsprechende Empfangsmöglichkeiten vorhanden und der Öffentlichkeit gewidmet worden sind. Damit werden die legitimen Interessen sowohl der Bürger als auch der Verwaltung gewahrt. Die Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation bleibt dabei jeder Behörde überlassen. Sie ist auch frei darin, wie sie elektronische Eingänge im internen Geschäftsgang bewältigt.

Die Behörde kann deren Bearbeitung vollelektronisch fortsetzen bis hin zum elektronischen Bescheid. Sie kann aber ebenso jeden Eingang ausdrucken und ihn sodann in herkömmlicher Weise als Original auf Papier weiter bearbeiten. Entscheidet sich die Behörde für eine elektronische Bearbeitung, so sind dennoch die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung einzuhalten.

7. Die bisherige Formulierung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 lässt die Anwendung des § 80 auf kommunalabgabenrechtliche Widerspruchsverfahren nicht zu. Durch eine entsprechende Änderung des § 2Abs. 2 Nr. 1 soll die Anwendbarkeit des § 80 in Kommunalabgabensachen eröffnet werden, damit auch in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs gegen einen Kommunalabgabenbescheid erstattet werden können.

III. Anpassung von Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts § 3 a Abs. 2 im Entwurf modifiziert den Begriff der Schriftform auch in den fachgesetzlichen Bestimmungen des Landesrechts. Soweit dort Schriftform gefordert wird, ist mit der Neuregelung im Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz neben der herkömmlichen Schriftform nun auch die elektronische Form zulässig. Ausnahmen vom Grundsatz des § 3 a wie der Ausschluss der elektronischen Form oder das Erfordernis der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur, müssen im besonderen Verwaltungsrecht ausdrücklich geregelt werden. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt daher auch die Änderung der Vorschriften des besonderen Verwaltungsrechts, die zur Anpassung an die neue Rechtslage im Verwaltungsverfahrensrecht erforderlich sind. Die Änderungen berücksichtigen die Besonderheiten des jeweiligen Fachrechts.

IV. Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz wird an die Änderung der Verjährungsregelungen für die deliktische Haftung im Bürgerlichen Gesetzbuch durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) angepasst.

V. Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Es werden einige Bestimmungen zur Verbesserung der Situation der Kommunen als Vollstreckungsbehörden - vor allem in finanzieller Hinsicht - geändert.

So wird die Möglichkeit geschaffen, Zinsen für die Kosten der Ersatzvornahme zu verlangen. Zudem werden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes an die Neuregelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes angepasst.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes):

Zu Nummer 1 (Überschrift des Teils I):

Mit der Änderung wird die Überschrift des Teils I an die Einfügung des § 3 a angepasst. Um den generellen Geltungsanspruch der Norm deutlich darzustellen, wird deren Überschrift in die Überschrift des Teils I einbezogen.

Zu Nummer 2 (§ 2):

Zu Buchstabe a:

Derzeit lässt die aktuelle Fassung des § 2Abs. 2 Nr. 1 des § 80 auf kommunalabgabenrechtliche Widerspruchsverfahren nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 27. September 1989, Az.: 8 C 88/88, dass Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Anwendbarkeit des Artikels 80 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren ausschließe. Da die Regelungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes insoweit den zurzeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 80 in kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht anzuwenden (so im Ergebnis auch: VG Weimar, Urteil vom 17. April 2000, Az.: 7 K 2595/98.We). Durch die Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 soll die Anwendbarkeit des § 80 in Kommunalabgabensachen eröffnet werden, damit auch in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs gegen einen Kommunalabgabenbescheid erstattet werden können. Diese Bestimmung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung des § 96 a nur für Vorverfahren, in denen der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes eingelegt wurde.

Zu Buchstabe b:

Mit der Änderung wird die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, auch auf die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen erstreckt.

Zu Nummer 3 (§ 3 a):

Wenn die Verwaltung über das Internet oder andere geeignete Wege nicht nur informieren und kommunizieren, sondern auch rechtsverbindlich handeln soll, müssen dafür rechtliche und technische Regeln festgelegt werden. Die Verwendung elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz macht es möglich, die Unverfälschtheit und Authentizität elektronischer Daten nachzuweisen.

§ 3 a geht davon aus, dass die Verwaltung grundsätzlich in allen Fachbereichen und in jeder Situation elektronische Kommunikationsformen gleichberechtigt neben der Schriftform und neben der mündlichen Form akzeptiert.

§ 3 a regelt in Absatz 1 die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente. Absatz 2 enthält eine Generalklausel, nach der eine gesetzlich angeordnete Schriftform unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen durch die elektronische Form ersetzt werden kann. In Absatz 3 ist eine Bestimmung für das Verfahren bei fehlgeschlagener elektronischer Kommunikation vorgesehen.

Zu Absatz 1:

Obwohl das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in Zukunft ein vollständig elektronisch durchgeführtes Verfahren erlauben wird, ist zu berücksichtigen, dass die neuen Kommunikationstechniken bei weitem noch nicht flächendeckend verbreitet sind. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Bürger als auch für die Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Gesetzentwurf vermeidet deshalb Regelungen, die einen rechtlichen oder tatsächlichen Zwang auf Bürger beziehungsweise Behörden zur Schaffung der Voraussetzungen für eine moderne elektronische Kommunikation ausüben könnten. Aus dem Grundsatz des § 10 Satz 2 ergibt sich, dass die Verwaltung bei der Frage, ob und inwieweit sie einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, einen sehr weiten Ermessensspielraum hat. Ebenso weit ist das Ermessen bei der Frage, unter welchen technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sie sich auf die elektronische Kommunikation einlässt.

Die Zulässigkeit der Verwendung neuer Technologien ist gegeben, soweit Bürger und Behörde hierfür einen Zugang eröffnen. Hierzu muss einerseits objektiv eine technische Kommunikationseinrichtung vorhanden sein (zum Beispiel ein elektronisches Postfach), die den Zugang ermöglicht. Zudem muss subjektiv der Zugang durch entsprechende Widmung eröffnet werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Welche Anforderungen an eine derartige Widmung zu stellen sind und mit welcher Deutlichkeit sie zum Ausdruck kommen muss, wird aus den Umständen des einzelnen Falles abzuleiten sein.